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Schleswig-Holstein (SH)
Landesinfo
Cluster Auswahl
Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.
Datensatz Liste
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Landesenergieagenturen (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
https://www.ib-sh.de/produkt/beratung-der-ibsh-energieagentur/Anmerkungen:
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Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
k.A.
Anmerkungen:
Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich an unterschiedlichen Bezugsjahren aus, außerdem können die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen variieren. Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.
Stand der Recherche: 7/2013. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
k.A.
Anmerkungen:
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Primärenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.
Stand der Recherche: 10/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Strom (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2020 auf 37 TWh ausgebaut werden (2014: 12,2 TWh). Bis 2030 soll die regenerative Strommenge weiter auf 44 TWh wachsen.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein vom Juli 2016Anmerkungen:
Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich nach unterschiedlichen Größen. In einigen Ländern werden sie in Bezug auf den Stromverbrauch (Menge der genutzten Kilowattstunden) angegeben, in anderen in Bezug auf die Stromerzeugung (Menge der erzeugten Kilowattstunden, also auch inklusive Export). Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 11/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Wärme (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
Bis 2025 will Schleswig-Holstein mindestens 22 % des Wärmeverbrauchs durch Erneuerbare Energien erzeugen.
Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein vom Juli 2016Anmerkungen:
Nach § 18a EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) sind die Länder dazu verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältemarkt dem Bund zu berichten. Die eingehenden Berichte werden auf der Homepage des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Effizienz (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
Schlewig-Holstein hat die Effizienzziele des Bundes auch auf Landesebene übernommen. Im Einzelnen sind dies bis 2020 (2050) folgende Ziele, jeweils gegenüber 2008:
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Reduktion des Primärergieverbrauchs um 20 % (50%)
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Reduktion des Stromverbrauchs um 10 % (25%)
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Verringerung des Wärmebedarfs der Gebäude um 20% bis 2020, Erreichung der Klimaneutralität bis 2050
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Verringerung des Endenergiebedarfs im Verkehr um 10% (40%)
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Der Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung am Stromverbrauch soll in SH bis 2020 25% betragen (2008: 14,5%).
Quelle: Energiewende und Klimaschutz in Schleswig-Holstein - Ziele, Maßnahmen und Monitoring. Bericht der Landesregierung vom Juni 2014
Anmerkungen:
Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
2030: mindestens -65 % ggü. 1990
2040: mindestens -88 %
2040: Netto-TreibhausgasneutralitätAnmerkungen:
Stand der Recherche: Dezember 2022. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Förderprogramme (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
Bürgerenergiefonds Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur Förderrichtlinien und Grundsätze für Projekte der EKSH Förderung der energetischen Optimierung von Jugendstätten Förderung investiver touristischer Projekte sowie investiver Maßnahmen zur Inwertsetzung des Natur- und Kulturerbes HWT Energie und Klimaschutz Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Förderung nicht-fossiler Heizsysteme Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen Sondervermögen Bürgerenergie (Bürgerenergiefonds) Landesprogramm Wirtschaft - Förderung der energetischen Optimierung in Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung Landesprogramm Wirtschaft - Förderung der Energiewende und von Umweltinnovationen (EUI-Richtlinie) Landesprogramm Wirtschaft - Nachhaltige Wärmeversorgungssysteme Landesprogramm Wirtschaft - Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen Unterstützung der frühkindlichen Bildungsinfrastruktur -
Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
Entwurf eines Gesetzes zur Energieqwende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (EWKG). Gesetzentwurf der Landesregierung vom Juli 2016.
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Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein - EWKG) vom März 2017, zuletzt geändert im Dezember 2021: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/sii/page/bsshoprod.psml;jsessionid=262A4EBDB3AB287AF4618243282CFFAC.jp23?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-EWKSGSHV1P1&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspointAnmerkungen:
Recherchestand: Dezember 2022
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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Schleswig-Holstein [SH]
Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP)
Fassung von 2010
Zusammenfassung
Der LEP stellt die Planungsgrundlage des Landes für die räumliche Entwicklung dar und hat das Ziel, unterschiedliche räumliche Nutzungsansprüche miteinander in Einklang zu bringen. Die Nutzung Erneuerbarer Energien soll unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheitenbzgl. Natur- und Landschaftsschutz sowie Akzeptanz der Bevölkerung ausgebaut werden und die Potenziale der Energieeffizienz (insbes. KWK und industrielle Abwärme) ausgeschöpft werden.
Der LEP befindet sich derzeit im Fortschreibungsverfahren. Am 27. November 2018 hat die Landesregierung Schleswig-Holsteins dem ersten Entwurf beschlossen. Vom 18. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 läuft ein öffentliches Beteiligungsverfahren. Durch die Fortschreibung sollen neue Entwicklungstrends, Änderungen bei Fachplanungen und Gesetzesänderungen sowie neue Entwicklungsziele der Landesregierung berücksichtigt werden. Die geplante Fortschreibung des LEP soll gemäß dem ersten Entwurf an die energiepolitischen Ziele angepasst werden. Neu ist etwa die Raumordnung des Untergrunds zur Nutzung tiefer Geothermie und zur Errichtung von Energiespeichern in Salzkavernen.EE-spezifische Regelungen
Ziffer 3.5.3 des aktuell gültigen LEP enthält Vorgaben zur Solarenergienutzung hinsichtlich der Freiflächennutzung.
Per Erlass hat die Landesplanungsbehörde am 23. Juni 2015 bekanntgegeben, dass die Ziffer 3.5.2 (räumliche Steuerung der errichtung von Windenergieanlagen) des Landesentwicklungsplans 2010 zum Thema Windenergie nicht mehr angewendet wird. Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Fortschreibung der Ziffer 3.5.2 eingeleitet und am 6. Dezember 2016 der Entwurf für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans veröffentlicht. Im August 2018 wurde ein zweiter Entwurf vorgelegt. Bis zum 4. Januar 2019 konnten im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens Stellungnahmen abgegeben werden. In der Novellierung der Windenergie-Regionalplanung ist eine 5-H-Regelung vorgesehen, d.h. Windkraftanlagen müssten mindestens das Fünffache der Gesamtanlagenhöhe als Abstand zu Gebäuden in Siedlungen mit Wohn- und Erholungsfunktion einhalten. In den Regionalplänen sollen zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung festgelegt werden, in denen auf Regionalplanebene bereits letztabgewogen der Vorrang der Windenergienutzung für jedes einzelne Gebiet bestimmt ist. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten soll eine räumliche Steuerung und Konzentration von Anlagenstandorten erreicht werden. Bestandsanlagen außerhalb der Vorranggebiete werden auf den technischen Bestandsschutz beschränkt. Als Ausgleich hierfür werden gesonderte Vorranggebiete für Repoweringmaßnahmen ausgewiesen. Gleichzeitig sollen bei Repowering mindestens doppelt so viele Windenergieanlagen abgebaut wie neu aufgebaut werden.
Ziffer 3.5.3 enthält Vorgaben zur Solarenergienutzung hinsichtlich der Freiflächennutzung.
Link zur Quelle
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/L/landesentwicklungsplan.html;jsessionid=9EEC66677B3FD8052C143BD30CC646A3
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Windenergieflaechen/windenergieflaechen_node.html
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Fortschreibung_LEP/Projekt/projekt_node.html
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Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010
Fassung vom 23.06.2015, letzte Änderung vom 06.12.2016
Zusammenfassung
Vor der Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 wird die Landesplanungsbehörde eine sachliche Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 zum Thema Wind (Ziffer 3.5.2) vornehmen. Das Verfahren hat sie per Erlass vom 23. Juni 2015 offiziell eingeleitet und bekannt gegeben, dass die bisherige Ziffer 3.5.2 des Landesentwicklungsplans 2010 nicht mehr angewendet wird.
Anlass waren im im Januar 2015 ergangene Urteile des OVG Schleswig zur Steuerung der Windenergienutzung, die eine Neuausrichtung der Planung von Windenergieeignungsflächen in Schleswig-Holstein erforderlich machen.
Das gesamte Landesgebiet (einschließlich bisher für die Windenergie genutzten Flächen) soll einer Prüfung unterzogen werden. Unter anderem sollen Vorranggebiete ausgewiesen werden, außerhalb derer keine Anlagen mehr errichtet werden sollen.
Zusätzlich wurde am 02.02.2016 ein Beratungserlass mit Informationen für die kommunale Ebene veröffentlicht.
Am 06.12.2016 wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans veröffentlicht. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der raumordnerischen Steuerung der Windenergie werden darin neu festgeleg. Der Entwurf sieht vor die Privilegierung von Windenergievorhaben gemäß § 35 BauGB durch eine Konzentrationsplanung in Form von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung zu ersetzen
EE-spezifische Regelungen
Um die neu aufzustellenden Ziele zur Windenergieplanung zu sichern, ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen bis zum 5. Juni 2017 vorläufig unzulässig (§ 18a Absatz 1 LaplaG).
Links zur Quelle
https://bolapla-sh.de/
_____________________________________________________________________________________________________________Entwurf Landesentwicklungsstrategie (LES) Schleswig-Holstein 2030
Stand Dezember 2016
Zusammenfassung
Die Landesentwicklungsstrategie ist ein informelles Steuerungsinstrument der Landesregierung, das durch Beschluss der Landesregierung eine Selbstbindung entfaltet. Bis zum 31. Mai 2017 findet ein öffentliches Anhörungsverfahren statt; die Strategie soll zu Beginn der nächsten Legislaturperiode beschlossen werden. Die LES soll als fachübergreifende Dachstrategie einen klaren Orientierungsrahmen für gesellschaftliche Akteure, Multiplikatoren und Träger öffentlicher Interessen schaffen, um eigenständig Strategien und Konzepte anzupassen. Sie soll für die Landesregierung Verpflichtung und Leitperspektive sein, damit bereits heute die richtigen Entscheidungen für die Zukunft getroffen werden. Zudem soll die LES die Kohärenz innerhalb der Landespolitik weiter stärken.
EE-spezifische Regelungen
Erneuerbare Energien werden unter 3.6 „Wirtschaft“ behandelt. Ziel ist, die Vorreiterstellung Schleswig-Holsteins weiter auszubauen und die Steigerung der Wertschöpfung aus im Land produzierten Erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben. Auch der Ausbau der Stromnetze, die Weiterentwicklung von Speichertechnologien und das Vorantreiben der Sektorenentwicklung werden als Ziele benannt.
Unter 3.7 „Mobilität der Zukunft ist das nicht nähere erläuterte Ziel benannt, „bis 2025 im Mobilitätssektor mindestens zehn Prozent aus Erneuerbaren Energien zu bestreiten“.
Link zur Quelle
https://bolapla-sh.de/file/7ef3aaa7-b4df-4351-9c83-11086463e778
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Gesetz über die Landesplanung (LPlG)
Fassung vom 10.02.1996, vollständig neu gefasst am 27.01.2014, letzte Änderung vom 13.12.2018
Zusammenfassung
Wichtige Änderungen des neuen Gesetzes sind die Neueinteilung der Planungsräume im Land (3 statt bisher 5 Planungsräume), die neuen Regelungen zur Raumordnung im Untergrund und die Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes.
Gemäß § 2 ist es Aufgabe der Raumordnung, den Gesamtraum des Landes Schleswig-Holstein und seine Teilräume entsprechend der Leitvorstellungen und der Grundsätze des Raumordnungsgesetztes zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei muss insbesondere dafür Sorge getragen werden, dass durch Raumordnungspläne die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abgestimmt und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden räumlichen Nutzungskonflikte ausgeglichen werden und hierdurch zugleich Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen getroffen wird.
EE-spezifische Regelungen
Gemäß § 18 Abs. 2 kann die Landesplanungsbehörde „abweichend von § 12 Absatz 2 ROG […] gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen auch bestimmen, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit in einzelnen Planungsräumen befristet allgemein untersagt sind. Die Untersagung ist zulässig, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet, in dem als Ziel der Raumordnung eine räumliche Konzentration der Windenergienutzung bei gleichzeitigem Ausschluss an anderer Stelle im Planungsraum vorgesehen ist, und zu befürchten steht, dass Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung außerhalb der dafür zukünftig vorgesehenen Gebiete die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Landesplanungsbehörde kann die Untersagung um ein weiteres Jahr verlängern.“
Daraus abgeleitet § 18 a Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen:
„(1) Die Landesplanungsbehörde hat unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung sind bis zum 5. Juni 2019 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig.“ Gemäß Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen.
Nach § 5 Abs. 3 sind die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen.
Links zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.