Rheinland-Pfalz (RP)

Landesinfo

Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.

Datensatz Liste
  • Landesenergieagenturen (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

    energieagentur.rlp.de
    Anmerkungen:

  • Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

    k.A.

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich an unterschiedlichen Bezugsjahren aus, außerdem können die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen variieren. Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 7/2013. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

    k.A.

    Anmerkungen:

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Primärenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 10/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Strom (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

    Rheinland-Pfalz hat das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 100 % zu steigern. Im Jahr 2012 betrug dieser Anteil 20,6 Prozent. Die einzelnen Energieträger sollen folgende Beiträge leisten:

    Windenergie

    ca. 67 %

    Photovoltaik

    ca. 25 %

    Wasserkraft

    ca. 5 %

    Quelle: "Road-Map zur Energiewende in Rheinland-Pfalz" vom August 2012, "Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes" vom August 2014

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich nach unterschiedlichen Größen. In einigen Ländern werden sie in Bezug auf den Stromverbrauch (Menge der genutzten Kilowattstunden) angegeben, in anderen in Bezug auf die Stromerzeugung (Menge der erzeugten Kilowattstunden, also auch inklusive Export). Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 11/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Wärme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

    k.A.

    Anmerkungen:

    Nach § 18a EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) sind die Länder dazu verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältemarkt dem Bund zu berichten. Die eingehenden Berichte werden auf der Homepage des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Effizienz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

    Rheinland-Pfalz hat sich das Ziel gesetzt, den Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung am Stromverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 25% zu steigern. Dieses Ziel wurde bereits im Jahr 2008 mit 31% erreicht.

    Quelle: Regierungserklärung von Frau Staatsministerin Margit Conrad am 28.06.2007 im rheinland-pfälzischen Landtag zur Energie- und Klimaschutzpolitik der Landesregierung Rheinland-Pfalz

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

    2035-2040: Klimaneutralität

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: Dezember 2022. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Förderprogramme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

    Effizienzkredit RLP
    Energieeffizienz und intelligente Netz- und Speicherinfrastruktur
    Umsetzung der Agenda 2030 und der Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz
    Wohnraumförderung - Modernisierung von Mietwohnungen
     
  • Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

  • Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

    Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes (Landesklimaschutzgesetz - LKSG) vom August 2014, zuletzt geändert im Oktober 2015: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-KlimaSchGRPrahmen

    Klimaschutzkonzept des Landes Rheinland-Pfalz vom Dezember 2020: https://mkuem.rlp.de/de/themen/klima-und-ressourcenschutz/klimaschutz/klimaschutzkonzept/
    Anmerkungen:

    Recherchestand: Dezember 2022

  • Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Rheinland-Pfalz [RP]

    Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)

    Fassung vom 07.10.2008, letzte Änderung vom 20.07.2017

    Zusammenfassung

    Im Landesentwicklungsprogramm wird der koordinierende fach- und ressortübergreifende räumliche Ordnungsrahmen für die Entwicklung des Landes Rheinland-Pfalz abgebildet. Das Programm enthält die Ziele und Grundsätze der Landesplanung.

    Bei dem im November 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramm gab es Teilfortschreibungen.Die erste Teilfortschreibung des LEP IV setzt die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz fest und ist damit für die Regional- und Bauleitplanung verbindlich. Sie gibt den Kommunen eine größere Planungsfreiheit, aber auch mehr Planungsverantwortung.

    Die zweite Teilfortschreibung befasst sich mit der Ausweisung von Mittelzentren; die dritte Teilfortschreibung im Entwurf vor.

    Die dritte Teilfortschreibung vom 20. Juli 2017 wurden Nachsteuerungen vorgenommen, um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Ausbau der Windenergie auf der einen und den Anforderungen des Natur-, Landschafts- und Kulturlandschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung auf der anderen Seite zu gewährleisten.

    EE-spezifische Regelungen

    Abschnitt 5.2.1 enthält Vorgaben für die Raumplanung erneuerbarer Energien bzgl. Windenergie, Geothermie, Photovoltaik, Wasserkraft und Biomasse und wurde durch die erste Teilfortschreibung mit Fokus auf die Windenergie weiter ausgebaut. Eine geordnete Entwicklung für die Windenergienutzung soll über die regional- oder bauleitplanerische Ausweisung von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten umgesetzt werden (s. 5.2.1 G 163).

    Die Sicherung von Flächen für die Windenergienutzung erfolgt in der Regionalplanung über die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen. Sowohl in der Regional- als auch in der Bauleitplanung ist ein auf den jeweiligen Gesamtraum bezogenes gesondertes Planungskonzept erforderlich (s. 5.2.1 zu G 163).

    Die dritte Teilfortschreibung nimmt Änderungen des Abschnitts V Nr. 5.2 „Energieversorgung“ vor und betrifft vor allem die Windenergie. Die wesentlichen Änderungen:
    Es werden Flächen für die Nutzung von Windkraft ausgeschlossen. Darunter zählen u.a. Naturschutzgebiete, Nationalparks, Wasserschutzgebiete der Zone 1 oder auch Gebiete mit zusammenhängendem Laubholzbestand mit einem Alter über 120 Jahren (Z 163 d).
    Des Weiteren wird an der Vorgabe der Bereitstellung von zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung festgehalten, jedoch wird auf die Formulierung eines Mindestanteils verzichtet (Grundsatz G 163 c).

    Die Vorgabe, dass Windenergieanlagen nur an solchen Standorten errichtet werden dürfen, an denen der Bau von mindestens drei Anlagen im Verbund möglich ist, ist rechtsverbindliches Ziel (vorher G 163 f, jetzt Z 163 g). Im Fall von Repowering genügt die mögliche Errichtung von mindestens zwei Anlagen.

    Es gilt nun ein Mindestabstand von Windkraftanlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten von 1.000 Metern. Anlagen, die größer als 200 Meter sind, müssen einen Abstand von 1.100 Metern einhalten (Z 163 h). Eine Unterschreitung der Abstände ist nur im Falle des besonders gewünschten Repowering von Altanlagen zulässig (Z 163 i).

    Die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird in den Kernzonen und in den Rahmenbereichen der UNESCO-Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes ausgeschlossen (Z 166 a).

    Es wird zudem die Bedeutung von Wärmenetzen, von Anlagen zur Speicherung von regenerativ erzeugtem Strom, von Potenzialen der Eigenversorgung und von KWK-Anlagen betont (Grundsätze G 162 a, G 168 a, G 168 b).

    Links zur Quelle

    https://mdi.rlp.de/de/unsere-themen/landesplanung/landesentwicklungsprogramm/

    https://mdi.rlp.de/de/unsere-themen/landesplanung/landesentwicklungsprogramm/dritte-teilfortschreibung/

    _____________________________________________________________________________________________________________

    Landesplanungsgesetz (LPlG)

    Fassung vom 10.04.2003, letzte Änderung am 06.10.2015

    Zusammenfassung

    Nach § 9 Abs.1 sollen die regionalen Raumordnungspläne das Landesentwicklungsprogramm für die jeweilige Region konkretisieren. Sie sollen in beschreibender und zeichnerischer Darstellung im Wesentlichen angeben:

    1. die besonderen Funktionen von Gemeinden,

    2. die zentralen Orte der Grundversorgung (Grundzentren),

    3. die raumbedeutsamen Fach- und Einzelplanungen für die Region entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,

    4. die zur Verwirklichung der Raumordnung geeignet erscheinenden Maßnahmen,

    5. die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( § 8 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes); zugleich soll festgelegt werden, dass in einem bestimmten Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können, und

    6. projektorientierte Standortbereiche und besonders planungsbedürftige Räume.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 6 Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne Abs. 2 können bei der Festlegung bestimmter raumbedeutsamer Funktionen oder Nutzungen insbesondere Gebiete ausgewiesen werden, in denen

    1. andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

    2. bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),

    3. bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).

    Nach § 10 Aufstellung und Wirkung der regionalen Raumordnungspläne Abs. 1 werden die regionalen Raumordnungspläne von den Planungsgemeinschaften für die jeweilige Region unter Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und Planungsträger des Bundes und des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 3 ROG begründet werden soll, erarbeitet.

    Link zur Quelle

    http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/98j/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PlanGRP2003rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint

    Anmerkungen:

    Recherchestand: März 2019.