Nordrhein-Westfalen (NW)

Landesinfo

Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.

Datensatz Liste
  • Landesenergieagenturen (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    https://www.energy4climate.nrw/
    Anmerkungen:

  • Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    k.A.

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich an unterschiedlichen Bezugsjahren aus, außerdem können die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen variieren. Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 7/2013. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    k.A.

    Anmerkungen:

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Primärenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 10/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Strom (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    Bis zum Jahr 2025 sollen mindestens 30 % des Stromverbrauchs in Nordrhein-Westfalen aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden.
    Der Anteil der Windenergie soll bereits bis 2020 auf mindestens 15 % gesteigert werden.

    Quelle: Koalitionsvertrag 2012-2017. Verantwortung für ein starkes NRW - Miteinander die Zukunft gestalten sowie Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes vom Januar 2013


    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich nach unterschiedlichen Größen. In einigen Ländern werden sie in Bezug auf den Stromverbrauch (Menge der genutzten Kilowattstunden) angegeben, in anderen in Bezug auf die Stromerzeugung (Menge der erzeugten Kilowattstunden, also auch inklusive Export). Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 11/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Wärme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    k.A.
    Anmerkungen:

    Nach § 18a EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) sind die Länder dazu verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältemarkt dem Bund zu berichten. Die eingehenden Berichte werden auf der Homepage des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Effizienz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    NRW hat das Ziel, den Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2020 auf 25% zu steigern. Im Jahr 2009 betrug er 10%.

    Quelle: "Koalitionvertrag 2012-2017 Nordrhein-Westfalen" vom Juni 2012

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    2030: - 65 % ggü. 1990
    2040: -88 % ggü. 1990
    2045: Netto-Treibhausgasneutralität

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: Dezember 2022. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Förderprogramme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    Förderrichtlinie Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit
    Modernisierung von Wohnraum
    NRW.BANK Effizienzkredit
    NRW.Bank. Energieinfrastruktur
    NRW.BANK.Gebäudesanierung
    progres.nrw - Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen - Programmbereich Innovation
    progres.nrw – Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen – Programmbereich Klimaschutz und -anpassung in Kommunen
    progres.nrw - Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen - Programmbereich Klimaschutztechnik
    progres.nrw - Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen - Programmbereich Wärme- und Kältenetze
    Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
     
  • Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    Klimaschutzgesetz NRW (verabschiedet Januar 2013)

  • Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom Juli 2021: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=7129&bes_id=46232&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

    Nordrhein-Westfalen wird klimaneutral - Bericht der Landesregierung zum Pilot-Klimaschutzaudit 2022 vom April 2022: https://www.klimaschutz.nrw.de/fileadmin/Dateien/Download-Dokumente/Broschueren/Klimaschutzauditbericht_Endfassung_barrierefrei.pdf
    Anmerkungen:

    Recherchestand: Dezember 2022

  • Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

    Fassung vom 14.12.2016

    Zusammenfassung

    Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Neben den raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche und gesellschaftliche Ziele zu verwirklichen.

    Der LEP benennt folgende Ziele:

    • Demographischen Wandel gestalten

    • Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen

    • Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen

    Insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele spielt die Windenergie eine tragende Rolle. Daher sind im LEP Vorranggebiete und Flächengrößen für die Windenergienutzung festgelegt.

    Am 17. April 2018 hat das Kabinett des Landes die Einleitung eines Änderungsverfahrens für den LEP beschlossen. Darin sollten mehr Freiräume für Kommunen, Wirtschaft und Bevölkerung verankert werden. Im Sommer 2018 fand ein Beteiligungsverfahren statt. Am 19. Februar 2019 beschloss das Landeskabinett den Entwurf zur Änderung des LEP. Sofern der Landtag diesem Entwurf zustimmt, kann die Änderung des LEP in Kraft treten.

    Änderungen ggü. dem bisherigen LEP umfassen bspw. die Nutzung von militärischen Konversionsflächen (7.1-7). So sollen auf überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen vorrangig Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. Windkraftanlagen können gemäß 7.3-1 im Wald errichtet werden, wenn entsprechende Alternativen außerhalb von Waldbereichen nicht zur Verfügung stehen. Hierzu kommen insbesondere Flächen in Betracht, die neben ihrer wirtschaftlichen Ertragsfunktion keine wesentlichen anderen Waldfunktionen erfüllen. Die Flächeninanspruchnahme ist dann auf unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Die explizite Öffnung von Waldflächen zur Inanspruchnahme durch Windkraftanlagen wurde im Vergleich zur vorigen LEP-Version gestrichen. Gemäß 8.2-7 sollen die Regionalpläne den Erfordernissen der Energiewende und des dazu erforderlichen Ausbaus der Energienetze Rechnung tragen und die raumordnerische Durchführbarkeit der benötigten Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen fördern. Im aktualisierten LEP wurden die Zielsetzungen für die Windenergienutzung gestrichen. Vielmehr können Vorranggebiete in den Planungsregionen für die Nutzung der Windenergie in den Regionalplänen festgelegt werden (siehe auch 10.2-2). Es sind zudem Mindestabstände von Windkraftanlagen zu allgemeinen und Wohngebieten von 1.500 Metern vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Repowering (10.2-3). Flächen werden für die Nutzung von Freiflächenanlagen geöffnet, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und weitere Anforderungen eingehalten werden (10.2-5).

    Gemäß 10.2-2 soll bis zum Jahr 2050 der Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf 80 % erhöht werden. Die Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen soll dabei weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Repowering soll eine zunehmend wichtigere Rolle einnehmen.

    Die Mindestanforderungen an den Wirkungsgrad von KWK-Anlagen wurde gestrichen (10.3-2).

    EE-spezifische Regelungen

    Bis zum Inkrafttreten des aktualisierten LEP werden hier die spezifischen Regelungen mit Bezug zu Erneuerbaren Energien des aktuell gültigen LEP aufgelistet:

    Nach 4.1 soll die Raumentwicklung zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich reduzieren. Die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen sollen bei der Entwicklung des Raumes vorsorgend berücksichtigt werden (4.2). Weiterhin sind vorliegende Klimaschutzkonzepte und den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge  in der Regionalplanung zu berücksichtigen.

    Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" (6.1-5) kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen (6.1-7).

    Nach 7.3-1 ist die Errichtung von Windenergieanlagen möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.

    Abschnitt 10 regelt die Energieversorgung. Allgemeines Ziel ist unter anderem, die räumlichen Voraussetzungen für den vorrangige Ausbau der Erneuerbaren Energien und die Steigerung der Energieeffizienz zu schaffen. Geeignete Standort für die Erzeugung und Speicherung von Energie sind in den Regional- und Bauleitplänen festzuschreiben.

    Halden und Deponien sind – wo möglich – als Standorte für die Nutzung von erneuerbaren Energien zu sichern. Um das Ziel, den Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in NRW bis 2020 auf 15 % zu steigern, sind in den Regionalplänen entsprechende Vorranggebiete mit Mindestflächengrößen für die Windenergienutzung festzulegen. Repowering soll regionalplanerisch gestützt, ggf. aber neu geordnet werden. Für die Freiflächenanlagen werden die Möglichkeiten (v.a. Konversionsflächen, Böschungen etc. und Grenzen benannt.

    Für neue Kraftwerksstandorte werden Mindestwirkungsgrade von 58% bzw. 75% (Gesamtwirkungsgrad) bei KWK –Anlagen definiert. Fracking wird ausgeschlossen.

    Links zur Quelle

    https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep_nrw_14-12-16.pdf

    https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung

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    Landesplanungsgesetz (LPlG)

    Fassung vom 03.05.2005, letzte Änderung am 05.11.2016

    Zusammenfassung

    Nach § 1 Abs. 1 sind das Landesgebiet und seine Teilräume gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

    Gemäß § 2 Abs. 1 sind Raumordnungspläne die Landesentwicklungspläne, die Regionalpläne, die Braunkohlenpläne und der Regionale Flächennutzungsplan. Nach Abs. 2 umfasst die Landesplanung die Planung für das gesamte Landesgebiet.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 12 Abs. 2 sind vorliegende Fachbeiträge und Konzepte (z.B. Klimaschutzkonzepte) bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.

    Gemäß § 12 Abs. 3 sind in den Raumordnungsplänen die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des § 3 Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind die genannten Klimaschutzziele als raumbezogene Ziele und Grundsätze umzusetzen und/oder nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen.

    Nach § 12 Abs. 4 müssen die Raumordnungspläne auch diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

    Gemäß § 18 Abs. 1 sind Regionalpläne geänderten Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen.

    Nach § 18 Abs. 2 erfüllen die Regionalpläne die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht. Sie stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung des Waldes (forstlicher Rahmenplan) dar.

    Link zur Quelle

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=920070925160557909

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    Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO)

    Fassung vom 08.06.2010, letzte Änderung vom 03.05.2016

    Zusammenfassung

    In der Anlage 3 zur LandesplanungsgesetzDVO „Planzeichenverzeichnis der Regionalpläne“ wird unter 2. Freiraum folgendes Planzeichen (siehe Anlage) und bei „Planzeicheninhalte und –merkmale (Planzeichendefinition)“ als Planzeichendefinition neu eingefügt:" 2.ed) Windenergiebereiche (Vorranggebiete ohne Wirkung von Eignungsgebieten)“,„Gebiete, die für die Nutzung der Windenergie vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in dem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Nutzungen nicht vereinbar sind.“

    EE-spezifische Regelungen

    Somit ist nur noch die Darstellung als Vorranggebiet zulässig (s.o) und nicht mehr eine Darstellung als Eignungsgebiet.

    Link zur Quelle

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000077

    Anmerkungen:

    Recherchestand: März 2019.