Bundesland Mehrfachauswahl

Bundesländer-Übersicht zu Erneuerbaren Energien

Vergleichen Sie die ausgewählten Bundesländer unter einem der folgenden Aspekte:

Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.

Datensatz Liste
  • Landesenergieagenturen (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    Bayern [BY]

    https://www.lenk.bayern.de/

    Berlin [B]

    Brandenburg [BB]

    Bremen [HB]

    Hamburg [HH]

    Hessen [HE]

    https://www.lea-hessen.de/

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    https://www.mea-energieagentur.de/

    Niedersachsen [NI]

    https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    https://www.energy4climate.nrw/

    Rheinland-Pfalz [RP]

    energieagentur.rlp.de

    Saarland [SL]

    Sachsen [SN]

    https://www.saena.de/

    Sachsen-Anhalt [ST]

    https://lena.sachsen-anhalt.de/

    Schleswig-Holstein [SH]

    https://www.ib-sh.de/produkt/beratung-der-ibsh-energieagentur/

    Thüringen [TH]

    Deutschland [D]

    Anmerkungen:

  • Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    Im Jahr 2020 sollen 77 Mrd. kWh (278 PJ) aus Erneuerbaren Energien stammen. Bei einem Gesamtprimärenergieverbrauch von 356 Mrd. kWh (1280 PJ) entspräche das einem Anteil der Erneuerbaren Energien von rund 22 Prozent.

    Quelle: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) Baden-Württemberg vom Juli 2014

    Bayern [BY]

    k.A.

    Berlin [B]

    k.A.

    Brandenburg [BB]

    Brandenburg strebt an, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch (PEV) bis zum Jahr 2020 auf 20% zu steigern, im Jahre 2030 soll dieser 32% erreichen. Im Jahr 2008 betrug dieser Anteil 13,2 %.


    Erneuerbare-Energien-Ziele am Primärenergieverbrauch bis 2030
    Primärenergieverbrauch 32 %
    Windenergie 22,7 Mrd. kWh/a
    Biomasse 16,1 Mrd. kWh/a
    Photovoltaik 3,3 Mrd. kWh/a
    Solarthermie 2,5 Mrd. kWh/a
    Sonstige(Deponie- und Klärgas,
    Wärmepumpen, Geothermie, Wasserkraft)
    2,5 Mrd. kWh/a


    Quelle: Energiestrategie 2030

    Bremen [HB]

    k.A.

    Hamburg [HH]

    k.A.

    Hessen [HE]

    k.A.

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    k.A.

    Niedersachsen [NI]

    k.A.

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    k.A.

    Rheinland-Pfalz [RP]

    k.A.

    Saarland [SL]

    k.A.

    Sachsen [SN]

    k.A.

    Sachsen-Anhalt [ST]

    Sachsen-Anhalt hat das Ziel bis 2030, den Anteil der Erneuerbaren Energien auf 26 % des Primärenergieverbrauch zu erhöhen.

    Quelle: Energiekonzept 2030 der Landesregierung von Sachsen-Anhalt" vom April 2014

    Schleswig-Holstein [SH]

    k.A.

    Thüringen [TH]

    k.A.

    Deutschland [D]

    Die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung von 2005 hatte das Ziel formuliert, bis 2010 gegenüber 2000 einen Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch von 4,2% zu erreichen. Dieses Ziele wurde vorzeitig erreicht. Bis 2020 soll der Anteil auf 10% steigen.

    Quelle: Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, Umweltbundesamt: Ausbauziele der erneuerbaren Energien

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich an unterschiedlichen Bezugsjahren aus, außerdem können die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen variieren. Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 7/2013. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    Im Integrierten Klima- und Energiekonzept setzt sich das Land das Ziel,  im Jahr 2020 einen Anteil der Erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch von 24,9 % zu erreichen (2030: 43,2 %, 2040: 59,7 %, 2050: 77,9 %).

    Quelle: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) Baden-Württemberg vom Juli 2014


    Bayern [BY]

    Bayern setzt sich im seinem im Oktober 2015 veröffentlichten Energieprogramm das Ziel, bis 2025 einen Anteil Erneuerbarer Energien von 20 Prozent am Endenergieverbrauch zu erreichen. 2014 lag dieser bei 18,8 Prozent, nach 15,1 Prozent im Jahr 2010.

    Quelle: Bayerisches Energieprogramm vom Oktober 2015, S. 20 


    Berlin [B]

    k.A.

    Brandenburg [BB]

    In der "Energiestrategie 2030" des Landes Brandenburg setzt sich das Land das Ziel, den Endenergieverbrauch bis 2030 um 23 % zu senken. Das entspricht durchschnittlich 1,1 % pro Jahr. Der Anteil der Erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch soll dabei 40 % erreichen.

    Quelle: "Energiestrategie 2030" des Landes Brandenburg vom Februar 2012

    Bremen [HB]

    Bis zum Jahr 2050 soll der Strom- und Wärmeverbrauch der Hansestadt zu h00 Prozent aus Erneuerbaren Energien gespeist werden. 

    Quelle: Entwurf zum Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) vom März 2014 

    Hamburg [HH]

    k.A.

    Hessen [HE]

    Die Erneuerbaren Energien sollen bis zum Jahr 2050 einen Anteil von 100% am Endenergieverbrauch (ohne den Verkehrssektor) einnehmen.

    Folgende Ausbauziele für die einzelnen Erneuerbaren Energien wurden im Rahmen von Potenzialstudien ermittelt und werden angestrebt:

    2050 Ziel in Mrd. kWh

    Biomasse

     13,4

    Windenergie

     28,0

    Solarenergie

     6,0

    (Tiefen-)Geothermie

     0,3-0,4

    Wasserkraft

     0,5

    Quelle: Hessischer Energiegipfel – Umsetzungskonzept der Hessischen Landesregierung

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    k.A.

    Niedersachsen [NI]

    Langfristig soll die niedersächsische Energieversorgung laut Koalitionsvertrag der seit Februar 2013 amtierenden Landesregierung zu 100 Prozent durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Eine genaue Ausgestaltung soll durch ein in Erarbeitung befindliches Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept sowie ein Landesklimaschutzgesetz erfolgen.

    Quelle: Koalitionsvertrag 2013-2018

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    k.A.

    Rheinland-Pfalz [RP]

    k.A.

    Saarland [SL]

    k.A.

    Sachsen [SN]

    k.A.

    Sachsen-Anhalt [ST]

    k.A.

    Schleswig-Holstein [SH]

    k.A.

    Thüringen [TH]

    In Thüringen wird angestrebt den Anteil der Erneuerbaren Energie am Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 35 % zu steigern. Im Jahr 2040 sollen dann 100 % des Endenergieverbrauchs aus Erneuerbaren Energien gespeist werden.

    Quelle: "Thüringen gemeinsam voranbringen - demokratisch, sozial, ökologisch. Koalitionsvertrag zwischen den Parteien DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN für die 6. Wahlperiode des Thüringer Landtags" vom November 2014

    Deutschland [D]

    Der Anteil aller Erneuerbaren Energien am Brutto-Endenergieverbrauch in Deutschland soll bis 2020 auf 18% steigen. Diesem Ziel liegt ein Beschluss des EU-Ministerrates zugrunde, den Anteil aller erneuerbarer Energien (Strom, Wärme und Kraftstoffe) am Brutto-Endenergieverbrauch in Europäischen Union bis  2020 auf 20% anzuheben. Mit der EU-Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energien wurde dieses europäische Gesamtziel in nationale Ausbauziele überführt.

    Für die Jahre nach 2020 legt das 2010 verabschiedete Energiekonzept der Bundesregierung folgende Ziele fest: 30% Anteil Erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch bis 2030, 45% bis 2040, 60% bis 2050.

    Quellen:
    Umweltbundesamt: Ausbauziele der Erneuerbaren Energien
    Energiekonzept der Bundesregierung 2010

    Anmerkungen:

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Primärenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 10/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Strom (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    Baden-Württemberg hat das Ziel, bis zum Jahr 2020 einen Erneuerbare-Energien-Anteil an der Bruttostromerzeugung 38,5 % zu erreichen In den folgenden Dekaden sollen , 61,5 % (2030), 76,1 % (2040) und 86,4 % (2050) erreicht werden. Die angestrebten Anteile am Bruttostromverbrauch belaufen sich auf 35,8 % (2020), 62,1 % (2030), 78,4 % (2040) und 89,1 % (2050).

    Ziele der einzelnen
    erneuerbaren Energieträger bis 2020

    Wasserkraft

    8 %

    Bioenergie

    8 %

    Photovoltaik

    12 %

    Windenergie

    10 %

       

     

     

     

     

     

     

     

     

    Quelle: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) Baden-Württemberg vom Juli 2014

    Bayern [BY]

    Bayern will den Anteil Erneuerbarer Energien an der eigenen Stromerzeugung bis 2025 auf 70 Prozent steigern. 2013 lag dieser bei rund 35 Prozent. 
    Allerdings fallen bis spätestens 2021 die großen Atomstromkapazitäten Bayerns weg. Wenn man also nur die fossile und erneuerbare Stromerzeugung betrachtet, erreichten die Erneuerbaren Energien 2013 einen Anteil von knapp 66 %. 

    Das Bayerische Energieprogramm gibt dabei auch Ziele für die einzelnen erneuerbaren Energieträger bis 2025 aus: 

    Wasserkraft

    23-25% Anteil an der Stromerzeugung

    Bioenergie

    14-16% Anteil an der Stromerzeugung

    Photovoltaik

    22-25% Anteil an der Stromerzeugung

    Windenergie

    5-6% Anteil an der Stromerzeugung

    Tiefengeothermie

    1% Anteil an der Stromerzeugung

    Quelle: Bayerisches Energieprogramm vom Oktober 2015, S. 19

    Berlin [B]

    k.A.

    Brandenburg [BB]

    Das Land Brandenburg will 2020 einen Anteil der Erneuerbaren Energien von 90 % am Stromverbrauch erreichen. Bis 2030 will Brandenburg seinen Stromverbrauch komplett erneuerbar decken und zusätzlich noch etwa 16,7 Mrd. kWh erneuerbaren Stroms exportieren. Dieses Exportvolumen entspricht ungefähr dem Stromverbrauch des Bundeslandes Berlin.

    Quelle: Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg vom Februar 2012

    Bremen [HB]

    Bremen strebt an, bis zum Jahr 2050 den eigenen Stromverbrauch komplett durch Erneuerbare Energien zu decken.

    Quelle: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) vom März 2015

    Hamburg [HH]

    Hamburg will seine Windleistung auf 120 MW ausbauen, hat dies aber nicht zeitlich konkretisiert. Gegenüber der 2015 installierten Leistung von 59 MW bedeutet das ungefähr eine Verdoppelung

    Quelle: Koalitionsvertrag "Zusammen schaffen wir das morderne Hamburg" vom April 2015, S. 69

    Hessen [HE]

    Bis zum Ende der Legislaturperiode der seit Anfang 2014 regierenden schwarz-grünen Koalition (2019) soll sich der Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch auf 25 % verdoppeln. Im Jahr 2050 will Hessen den Endenergiebedarf auch im Strombereich zu 100% aus Erneuerbaren Energien decken.

    Quelle: "Verlässlich gestalten - Perspektiven eröffnen. Koalitionsvertrag zwischen CDU Hessen und Bündnis 90/Die Grünen Hessen" vom Dezember 2013

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    MV hat das Ziel, bis zum Jahr 2025 6,5 % der bundesdeutschen Stromerzeugung zu stellen, analog zum Flächenanteil in der Republik. Der Großteil dieser Stromerzeugung soll aus erneuerbaren Quellen stammen, im Einzelnen:

    Windenergie Onshore

    12 Mrd. kWh

    Windenergie Offshore

    8,25 Mrd. kWh

    Photovoltaik

    1,6 Mrd. kWh

    Bioenergie

    2,45 Mrd. kWh

    Quelle: "Energiepolitische Konzeption für Mecklenburg-Vorpommern" vom Februar 2015

    Niedersachsen [NI]

    Niedersachsen hat das Ziel, bis zum Jahr 2050 die installierte Leistung der Windenergie auf 20 GW zu erweitern.

    Quelle: "Erneuerung und Zusammenhalt. Nachhaltige Politik für Niedersachsen. Koalitionsvertrag 2013-2018" vom Februar 2013, Entwurf des Windenergieerlasses vom Juli 2014

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    Bis zum Jahr 2025 sollen mindestens 30 % des Stromverbrauchs in Nordrhein-Westfalen aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden.
    Der Anteil der Windenergie soll bereits bis 2020 auf mindestens 15 % gesteigert werden.

    Quelle: Koalitionsvertrag 2012-2017. Verantwortung für ein starkes NRW - Miteinander die Zukunft gestalten sowie Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes vom Januar 2013


    Rheinland-Pfalz [RP]

    Rheinland-Pfalz hat das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 100 % zu steigern. Im Jahr 2012 betrug dieser Anteil 20,6 Prozent. Die einzelnen Energieträger sollen folgende Beiträge leisten:

    Windenergie

    ca. 67 %

    Photovoltaik

    ca. 25 %

    Wasserkraft

    ca. 5 %

    Quelle: "Road-Map zur Energiewende in Rheinland-Pfalz" vom August 2012, "Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes" vom August 2014

    Saarland [SL]

    Bis zum Jahr 2020 sollen die Erneuerbaren Energien 20 Prozent des saarländischen Stromverbrauchs decken (2012: 6,1 %).

    Die installierte Leistung der Windenergie soll im gleichen Zeitraum auf 300-480 MW ausgebaut werden. Im Jahr 2012 betrugt die installierte Leistung 131 MW. Ebenfalls sollen die installierte Leistung der Photovoltaik mit 460-550 MW (2012: 309 MW) und die installierte Leistung der Biomasse mit 14 MW(el) (2012: 10 MW(el)) dafür sorgen, dass das 20%-Ziel 2020 erreicht wird.

    Quelle: "Ausbau Erneuerbarer Energien und Speicher" des saarländischen Energiebeirates vom April 2013 sowie Addendum zum Themenpapier vom November 2014


    Sachsen [SN]

    Der Freistaat Sachsen hat das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis zum Jahr 2025 auf 40 - 45 % zu steigern. Bis zum Jahr 2035 soll der Anteil dann 55 - 60 % betragen.

    Quelle: Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2012 vom März 2013, "Sachsens Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag 2014 bis 2019 zwischen der CDU Sachsen und der SPD Sachsen" vom Oktober 2014

    Sachsen-Anhalt [ST]


    k.A.

    Schleswig-Holstein [SH]

    Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien soll in Schleswig-Holstein bis zum Jahr 2020 auf 37 TWh ausgebaut werden (2014: 12,2 TWh). Bis 2030 soll die regenerative Strommenge weiter auf 44 TWh wachsen.

    Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein vom Juli 2016

    Thüringen [TH]

    TH hat das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien am Nettostromverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 45% zu steigern. Im Jahr 2010 betrug dieser Anteil 23,9 %. (Ziel der vorherigen Landeregierung).
    Bis zum Jahr 2040 soll der gesamte Energiebedarf, und damit auch der Stromverbrauch, in Thüringen erneuerbar gedeckt werden (vgl. Ziele Endenergieverbrauch). 

    Quellen: Energiemonitoring für Thüringen vom Oktober 2013, Koaltionsvertrag der rot-rot-grünen Landesregierung vom Dezember 2014

    Deutschland [D]

    Das EEG 2014 hat nicht nur die Förderung der Erneuerbaren Energien einer erheblichen Überarbeitung unterzogen, auch die Ziele beim Ausbau der Erneuerbaren wurden angepasst. Es wurde ein Zielkorridor für den Zubau von Wind- und Solarenergieanlagen sowie Biogasanlagen festgesschrieben. Während bei ersteren jährlich zwischen 2.400 und 2.600 MW neue Leistung zugebaut werden soll, gilt für die Bioenergie eine Deckel an neuer Leistung von 100 MW pro Jahr.
    Mit diesem Zubau soll bis 2025 ein Erneuerbaren-Anteil von 30-45 Prozent erreicht werden, bis 2035 soll dieser auf 55-60 Prozent steigen. 2050 sollen die Erneuerbaren dann mindestens 80 Prozent des Stromverbrauches abdecken.

    Quelle: BMWi: EEG 2014

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich nach unterschiedlichen Größen. In einigen Ländern werden sie in Bezug auf den Stromverbrauch (Menge der genutzten Kilowattstunden) angegeben, in anderen in Bezug auf die Stromerzeugung (Menge der erzeugten Kilowattstunden, also auch inklusive Export). Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 11/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Wärme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    Ziel ist die Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Wärmeversorgung auf 21 % im Jahr 2020, folgend auf 36,1 % (2030), 54,6 % (2040), 87,8 % (2050).

    2020 Ziele für die einzelnen
    erneuerbaren Energieträger

    Biomasse

    16,5 % bzw. 17,9 Mrd. kWh

    Solarthermie

    2,9 % bzw. 3,1 Mrd. kWh

    Geothermie

    1,5 % bz. 1,6 Mrd. kWh


    Quelle: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) Baden-Württemberg vom Juli 2014

    Bayern [BY]

    k.A.

    Berlin [B]

    BE hat das Ziel, bis zum Jahr 2020 einen Erneuerbaren Energien Anteil an der Wärmeversorgung von rund 11% zu erreichen.

    2020 Ziele der einzelnen erneuerbaren Energieträger bzw. Technologien in Mio. kWh

    Erneuerbare Wärme gesamt

    1.801

    Biomasse über Nahwärmenetz

    236

    Dezentrale Biomasse

     715

    Solarthermie

    275

    Wärmepumpen

    540

    Tiefe Geothermie

    35


    Quelle: Zielszenario im Energiekonzept 2020

    Brandenburg [BB]

    k.A.

    Bremen [HB]

    Bremen hat das Ziel bis 2050 100 % des Wärmeverbrauchs aus Erneuerbaren Energien zu generieren.

    Quelle: Entwurf zum Bremer Klimaschutz- und Energiegesetz vom März 2014 

    Hamburg [HH]

    k.A.

    Hessen [HE]

    Bis 2050 will Hessen 100 % des Wärmeverbrauchs durch Erneuerbare Energien abdecken.  

    Quelle: Hessischer Energiegipfel - Umsetzungskonzept der Hessischen Landesregierung

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    Erneuerbare Energien sollen bis zum Jahr 2020 14 % des Wärmebedarfs Mecklenburg-Vorpommerns abdecken. 

    Quelle: "Energiepolitische Konzeption für Mecklenburg-Vorpommern" vom Februar 2015 

    Niedersachsen [NI]

    k.A.

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    k.A.

    Rheinland-Pfalz [RP]

    k.A.

    Saarland [SL]

    k.A.

    Sachsen [SN]

    k.A.

    Sachsen-Anhalt [ST]

    k.A.

    Schleswig-Holstein [SH]

    Bis 2025 will Schleswig-Holstein mindestens 22 % des Wärmeverbrauchs durch Erneuerbare Energien erzeugen.

    Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein vom Juli 2016


    Thüringen [TH]

    k.A.

    Deutschland [D]

    Seit Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr 2020 auf 14% zu erhöhen.

    Quelle: Umweltbundesamt: Ausbauziele der erneuerbaren Energien

    Anmerkungen:

    Nach § 18a EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) sind die Länder dazu verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältemarkt dem Bund zu berichten. Die eingehenden Berichte werden auf der Homepage des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Effizienz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    Der Endenergieverbrauch soll bis 2020 gegenüber 2010 um 16 Prozent und bis 2050 um 49 Prozent verringert werden.

    Der Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Stromerzeugung soll bis zum Jahr 2020 auf 20 Prozent verdoppelt werden und auch im Jahr 2050 bei einer großteils erneuerbar geprägten Stromerzeugung noch 18 Prozent betragen.

    Quelle: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) Baden-Württemberg vom Juli 2014

    Bayern [BY]

    Der Primärenergieverbrauch in Bayern soll bis 2025 um 10 Prozent reduziert werden. Dazu soll auch die Primärenergie-Produktivität (das Verhältnis von Bruttoinlandsprodukt zu Primärenergieverbrauch) um 25 Prozent erhöht werden (jeweils gegenüber 2010).

    Die laut Bayerischem Energieprogramm durch Wirtschaftswachstum, Bevölkerungsentwicklung und Digitalisierung bedingte Steigerung des Stromverbrauchs soll auf ein Minimum reduziert werden.

    Quelle: Bayerisches Energieprogramm vom Oktober 2015.

    Berlin [B]

    Berlin hat das Ziel, den Endenergieverbrauch bis 2020 auf 62.598 Mio. kWh zu reduzieren. Im Jahr 2005 betrug er 69.414 Mio. kWh.

    Quelle: Energiekonzept 2020

    Brandenburg [BB]

    In Brandenburg soll der Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2030 gegenüber 2007 um 23% gesenkt werden.

    Quelle: Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg vom Februar 2013

    Bremen [HB]

    k.A.

    Hamburg [HH]

    k.A.

    Hessen [HE]

    k.A.

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    k.A.

    Niedersachsen [NI]

    Bis 2020 plant das Land Niedersachsen seinen Energieverbrauch um 20 % zu senken.

    Quelle: "Erneuerung und Zusammenhalt. Nachhaltige Politik für Niedersachsen. Koalitionsvertrag 2013-2018" vom Februar 2013

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    NRW hat das Ziel, den Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Stromerzeugung bis zum Jahr 2020 auf 25% zu steigern. Im Jahr 2009 betrug er 10%.

    Quelle: "Koalitionvertrag 2012-2017 Nordrhein-Westfalen" vom Juni 2012

    Rheinland-Pfalz [RP]

    Rheinland-Pfalz hat sich das Ziel gesetzt, den Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung am Stromverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 25% zu steigern. Dieses Ziel wurde bereits im Jahr 2008 mit 31% erreicht.

    Quelle: Regierungserklärung von Frau Staatsministerin Margit Conrad am 28.06.2007 im rheinland-pfälzischen Landtag zur Energie- und Klimaschutzpolitik der Landesregierung Rheinland-Pfalz

    Saarland [SL]

    Das Saarland will den Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Stromerzeugung auf 25% bis zum Jahr 2020 verdoppeln.

    Quelle: Saarländisches Klimaschutzkonzept 2008 – 2013

    Sachsen [SN]

    Sachsen hat einen Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Stromerzeugung von 30% bis 2020 zum Ziel.

    Quelle: Hintergrundpapier zu den Zielen der künftigen Klimaschutz und Energiepolitik des Freistaates Sachsen

    Sachsen-Anhalt [ST]

    k.A.

    Schleswig-Holstein [SH]

    Schlewig-Holstein hat die Effizienzziele des Bundes auch auf Landesebene übernommen. Im Einzelnen sind dies bis 2020 (2050) folgende Ziele, jeweils gegenüber 2008:

    • Reduktion des Primärergieverbrauchs um 20 % (50%)

    • Reduktion des Stromverbrauchs um 10 % (25%)

    • Verringerung des Wärmebedarfs der Gebäude um 20% bis 2020, Erreichung der Klimaneutralität bis 2050

    • Verringerung des Endenergiebedarfs im Verkehr um 10% (40%)

    • Der Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung am Stromverbrauch soll in SH bis 2020 25% betragen (2008: 14,5%).

    Quelle: Energiewende und Klimaschutz in Schleswig-Holstein - Ziele, Maßnahmen und Monitoring. Bericht der Landesregierung vom Juni 2014

    Thüringen [TH]

    In Thüringen soll ein Stromminderverbrauch im privaten Sektor von einem Prozent jährlich erreicht werden.

    Quellen: Neue Energie für Thüringen. Eckpunktepapier der Landesregierung vom Juni 2011

    Deutschland [D]

    Im Energiekonzept der Bundesregierung (2010) wird festgehalten, dass der Primärenergieverbrauch bis 2020 gegenüber 2008 um 20% und bis 2050 um 50% sinken soll. Das erfordert pro Jahr eine Steigerung der Energieproduktivität um durchschnittlich 2,1% bezogen auf den Endenergieverbrauch.

    Außerdem wird angestrebt, bis 2020 den Stromverbrauch gegenüber 2008 in einer Größenordnung von 10% und bis 2050 von 25% zu vermindern. Die Sanierungsrate für Gebäude soll von derzeit jährlich weniger als 1% auf 2% des gesamten Gebäudebestands verdoppelt werden. Im Verkehrsbereich soll der Endenergieverbrauch bis 2020 um rund 10% und bis 2050 um rund 40% gegenüber 2005 zurückgehen.

    Quelle: Energiekonzept der Bundesregierung 2010

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    2030: -65 % ggü: 1990
    Sektorziele für 2030: Energiewirtschaft -75 %, Industrie -62 %, Verkehr -55 %, Gebäude -49 %, Landwirtschaft -39 %, Abfallwirtschaft und Sonstiges -88 %, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft -4,4 Mio. t CO2-Äq.

    2040: Netto-Treibhausgasneutralität

    Bayern [BY]

    2030: -65 % je Einwohner ggü. 1990
    2050: spätestens Klimaneutralität

    Berlin [B]

    2030: -70 % ggü. 1990 
    2040: -90 % ggü. 1990
    2045: THG-Minderung um mindestens 95% ggü. 1990. Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze Dekarbonisierungsfahrpläne aufzustellen, die an dem Ziel einer CO2-freien Fernwärmeversorgung spätestens zwischen 2040 und 2045 ausgerichtet sind.

    Brandenburg [BB]


    2030: -75 % ggü. 1990 
    Sektorziele: Energiewirtschaft -69 %, Industrie -75 %, Gebäude -83 %, Verkehr +4 %, Landwirtschaft -44 %, Abfallwirtschaft -99 %.

    2040: -96 %
    Sektorziele: Energiewirtschaft -98 %, Industrie -90 %, Gebäude -97 %, Verkehr -66 %, Landwirtschaft -52 %, Abfallwirtschaft -99 %

    2045: Klimaneutralität
    Sektorziele: Energiewirtschaft -100 %, Industrie -95 %, Gebäude -100 %, Verkehr -100 %, Landwirtschaft -55 %, Abfallwirtschaft -100 %

    Bremen [HB]

    2050:  -80 % bis 95 % ggü. 1990 

    Hamburg [HH]

    2030: -55 % ggü. 1990
    Sektorziele: Private Haushalte -66,9 %, GHD -67,4 %, Industrie -45,4%, Verkehr -44,6 %

    2050: -95 %

    Hessen [HE]

    2045: Klimaneutralität

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    Es wird die Erarbeitung eines Klimaschutzgesetzes angestrebt.

    Niedersachsen [NI]

    2030: -65 % ggü. 1990
    Sektorziele: Energiewirtschaft -63 %, Industrie -63,3 %, Verkehr -55,1 %, Gebäude -58 %, Landwirtschaft -21,9 %, Abfallwirtschaft/Sonstiges -92,6 %

    2035: -76 %
    2040: -86 %

    2045: Klimaneutralität

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    2030: - 65 % ggü. 1990
    2040: -88 % ggü. 1990
    2045: Netto-Treibhausgasneutralität

    Rheinland-Pfalz [RP]

    2035-2040: Klimaneutralität

    Saarland [SL]



    Sachsen [SN]

    2050: Weitgehende Dekarbonisierung

    Sachsen-Anhalt [ST]

    2030: THG-Minderung um ca. 10,9 Mio. t CO2-Äquiv./a. 

    Schleswig-Holstein [SH]

    2030: mindestens -65 % ggü. 1990
    2040: mindestens -88 % 
    2040: Netto-Treibhausgasneutralität

    Thüringen [TH]

    2030: -60-70 % ggü. 1990
    2040: -70 % bis 80 % ggü. 1990
    2050: -80 bis 95 %, nach 2050 Treibhausgasneutralität 

    Deutschland [D]

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: Dezember 2022. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Förderprogramme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    Energie vom Land - Bioenergie
    Energie vom Land - Sonne, Wind, Wasser
    Energiefinanzierung
    Fördergrundsätze kleine Wasserkraft
    Förderung von energieeffizienten Wärmenetzen
    Klimaschutz mit System
    Wohnen mit Zukunft- Photovoltaik
    Klimaschutz-Plus
    Kombi-Darlehen Mittelstand mit Klimaprämie
    Mietwohnungsfinanzierung der L-Bank - Neubau
     

    Bayern [BY]

    Bayerisches Energieforschungsprogramm
    Bayerisches Energiekreditprogramm / Energiekredit Regenerativ
    Bayerisches Energiekreditprogramm / Energiekredit 
    Bayerisches Modernisierungsprogramm (BayModR)
    Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne
    Energiekredit Gebäude
    Infrakredit Energie
    Nutzung erneuerbarer Energien und Vermeidung von Kohlendioxidemissionen durch Biomasseheizwerke (BioKlima)
    Sonderprogramm "Energieeffizienz und Erneuerbare Energien in Unternehmen"
    Wasserkraftanlagen
     

    Berlin [B]

    Effiziente GebäudePLUS
    SolarPlus
    Aquakultur und Binnenfischerei
     

    Brandenburg [BB]

    Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
    Brandenburg Paket Energie – BEn 2023/2024
    Aquakultur und Binnenfischerei
    Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (WohneigentumförderR)
    Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
     



    Bremen [HB]

    Ersatz von Elektroheizungen
    Ersatz von Ölheizkesseln
    Sparsame und rationelle Energienutzung und -umwandlung in Industrie und Gewerbe (REN-Richtlinie)
    Wohnungsbauförderung - Modernisierungsförderung
     

    Hamburg [HH]

    Energiewende in Unternehmen - Intelligente Einbindung in die Energieversorgung
    Erneuerbare Wärme
    Förderrichtlinie Erneuerbare Energien
    Hamburger Gründachförderung
    Modernisierung von Mietwohnungen
    Modernisierung von Mietwohnungen in Gebieten der integrierten Stadtteilentwicklung
    Modernisierung von Wohnungen für Studierende und Auszubildende
    Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung (RISE)
    Selbstgenutztes Wohneigentum (in Kombination mit anderen Landes- und Bundesfördermitteln)
    Unternehmen für Ressourcenschutz
    Wärmeschutz im Gebäudebestand
     

    Hessen [HE]

    Energetische Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes
    Förderung der energietischen und stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe
    Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommunalrichtlinie (Energie))
    Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten sowie von kommunalen Informationsinitiativen
    Innovationsförderung - Investitionsförderprogramm zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Unternehmen (PIUS-INVEST)
     

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern
    Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen
    Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen
    Kofinanzierungshilfenreichtlinie
    Zuwendungen für steckerfertige Photovoltaikanlagen für Bürgerinnen und Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern
    Regenerative Energieversorgung für Kommunen im ländlichen Raum
     

    Niedersachsen [NI]

    Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie „Klimaschutz und Energieeffizienz“)
    Förderung im Zusammenhang mit dem KfW-Programm 432 "Energetische Stadtsanierung - Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier"
    Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
    Förderung von Wärmepumpen in ausgewählten niedersächsischen Wohnquartieren
    Pilot- und Demonstrationsvorhaben der Wasserstoffwirtschaft (Wasserstoffrichtlinie)
    Weiterentwicklung der Seehäfen zur Förderung der maritimen Verbundwirtschaft und der Offshore-Windenergie
    Wohnraumförderung - Wohnraumförderprogramm 2019
     

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    Förderrichtlinie Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit
    Modernisierung von Wohnraum
    NRW.BANK Effizienzkredit
    NRW.Bank. Energieinfrastruktur
    NRW.BANK.Gebäudesanierung
    progres.nrw - Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen - Programmbereich Innovation
    progres.nrw – Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen – Programmbereich Klimaschutz und -anpassung in Kommunen
    progres.nrw - Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen - Programmbereich Klimaschutztechnik
    progres.nrw - Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen - Programmbereich Wärme- und Kältenetze
    Zuwendungen für die Umweltwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
     

    Rheinland-Pfalz [RP]

    Effizienzkredit RLP
    Energieeffizienz und intelligente Netz- und Speicherinfrastruktur
    Umsetzung der Agenda 2030 und der Nachhaltigkeitsstrategie Rheinland-Pfalz
    Wohnraumförderung - Modernisierung von Mietwohnungen
     

    Saarland [SL]

    Unterstützung der Energiewende vor Ort durch die Förderung von regionalen Modellvorhaben im Saarland (EVO)
    Wohnraumförderungsprogramm - Neubau, Ersterwerb und wesentlicher Bauaufwand von selbstgenutztem Wohneigentum
    Zukunftsenergieprogramm kommunal (ZEP-kommunal)
     

    Sachsen [SN]

    Förderrichtlinie Klimaschutz (RL Klima/2014)
    Richtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung (RL Energie/2014)
     

    Sachsen-Anhalt [ST]

    Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP-Richtlinie)
    Förderung energieeffizienter und altersgerechter Wohnraummodernisierung (Sachsen-Anhalt MODERN)
    IB-Grunderwerbsdarlehen (Sachsen-Anhalt MUT)
    IB-Darlehen Grüne Innovationen (Sachsen-Anhalt MUT)
     

    Schleswig-Holstein [SH]

    Bürgerenergiefonds
    Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur
    Förderrichtlinien und Grundsätze für Projekte der EKSH
    Förderung der energetischen Optimierung von Jugendstätten
    Förderung investiver touristischer Projekte sowie investiver Maßnahmen zur Inwertsetzung des Natur- und Kulturerbes
    HWT Energie und Klimaschutz
    Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Förderung nicht-fossiler Heizsysteme
    Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger – Förderung von Photovoltaik-Balkonanlagen
    Sondervermögen Bürgerenergie (Bürgerenergiefonds)
    Landesprogramm Wirtschaft –- Förderung der energetischen Optimierung in Bildungsstätten der allgemeinen, politischen und kulturellen Bildung
    Landesprogramm Wirtschaft - Förderung der Energiewende und von Umweltinnovationen (EUI-Richtlinie)
    Landesprogramm Wirtschaft - Nachhaltige Wärmeversorgungssysteme
    Landesprogramm Wirtschaft - Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen
    Unterstützung der frühkindlichen Bildungsinfrastruktur
     

    Thüringen [TH]

    Förderung städtebaulicher Maßnahmen (Thüringer Städtebauförderungsrichtlinien - ThStBauFR)
    Dekarbonisierungsbonus Thüringen
    Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und Demonstrationsvorhaben für eine nachhaltige und zukunftsfähige Energieerzeugung und -nutzung in Unternehmen (GREEN invest)
    Klima-Invest - Klimaschutz- und Klimafolgenanpassungsmaßnahmen in Kommunen
    Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ThürModR-Mietwohnungen)
    Schulbauförderrichtlinie (SchulBauFR)
     

    Deutschland [D]

  • Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    Bayern [BY]

    Bayerisches Energiekozept (erschienen: Oktober 2015)

    Energie innovativ (erschienen: Mai 2011)

    Berlin [B]

    Energiekonzept 2020 (erschienen: April 2011)

    Brandenburg [BB]

    Energiestrategie 2030 (erschienen: Februar 2012)

    Energiestrategie 2020 des Landes Brandenburg (erschienen: Mai 2008)

    Bremen [HB]

    Hamburg [HH]

    Hamburger Klimaplan  (erschienen: Dezember 2015)

    Hessen [HE]

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    Niedersachsen [NI]

    Niedersachsen befindet sich aktuell in der Ererbeitung eines Integrierten Energie- und Klimasvhutzkonzeptes. Dazu wurde vom Runden Tisch Energiewende im bereits ein Leitbild für eine nachhlatige Energie und Klimaschutzpolitik erarbeitet und im August 2016 beschlossen, welches den Rahmen für das kommende Konzept schafft: 
    Leitbild einer nachhaltigen Energie- und Klimaschutzpolitik (erschienen im August 2016)

    Das bisherige Energiekonzept der Vorgängerregierung ist unter folgendem Link zu finden:
    Verlässlich, umweltfreundlich, klimaverträglich und bezahlbar – Energiepolitik für morgen. Das Energiekonzept des Landes Niedersachsen (erschienen: Januar 2012)

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    Klimaschutzgesetz NRW (verabschiedet Januar 2013)

    Rheinland-Pfalz [RP]

    Saarland [SL]

    Masterplan Nachhaltige Energieversorgung (erschienen: Juli 2011)

    Ergebnispapier "Ausbau Erneuerbarer Energien und Speicher" des saarländischen Energiebeirats vom April 2013

    Addendum zum Ergebnispapier "Erneuerbare Energien" des saarländischen Energiebeirats vom November 2014 

    Sachsen [SN]

    Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2012 (verabschiedet im März 2013)

    Sachsen-Anhalt [ST]

    Schleswig-Holstein [SH]

    Thüringen [TH]

    Die seit September 2014 amtierende Landesregierung ist aktuell mit der Erarbeitung eines Klimaschutzgesetzes sowie einer Energie- und Klimastrategie 2040 beschäftigt, welche das im Koalitionsvertrag genannte Ziel einer rein regenerativen Energieversorgung bis zum Jahr 2040 unterfüttern soll.

    Das bisherige Energiekonzept der Vorgängerregierung ist unter folgendem Link zu finden:
    Neue Energie für Thüringen
    (erschienen: Juni 2011)

    Deutschland [D]

  • Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    Bayern [BY]

    Berlin [B]

    Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) vom 2016, zuletzt geändert im August 2021: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-EWendGBEV2IVZ

    BEK 2030 - Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm 2030 vom April 2019: https://www.berlin.de/sen/uvk/_assets/klimaschutz/publikationen/bek2030_broschuere.pdf

    Brandenburg [BB]

    Bremen [HB]

    Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) vom März 2015: https://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/BremKEG-Gesetzblattfassung.pdf

    Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms (KEP) 2020 vom Dezember 2018: https://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/KEP-Fortschreibung_Senatsmitteilung_komplett.pdf

    Hamburg [HH]

    Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klimaschutzgesetz - HmbKliSchG) vom Februar 2020, zuletzt geändert im Mai 2020: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KlimaSchGHA2020rahmen

    Erste Fortschreibung des Hamburger Klimaplans vom Dezember 2019: https://www.hamburg.de/contentblob/13287332/bc25a62e559c42bfaae795775ef1ab4e/data/d-erste-fortschreibung-hamburger-klimaplan.pdf

    Hessen [HE]

    Es wurde ein Entwurf für ein Klimagesetz von der Landesregierung beschlossen: https://hessen.de/presse/landesregierung-beschliesst-entwurf-fuer-klimagesetz

    Integrierter Klimaschutzplan Hessen 2025: https://umwelt.hessen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2021-06/integrierter_klimaschutzplan.pdf

    Derzeit wird der Integrierte Klimaschutzplan Hessen 2025 weiterentwickelt, mit dem Ziel Klimaneutralität 2045 zu erreichen: https://www.klimaschutzplan-hessen.de/der-neue-klimaplan-hessen

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    Niedersachsen [NI]

    Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG) vom Juni 2022: https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KlimaSchG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

    Niedersächsische Klimaschutzstrategie 2021 vom April 2022: https://www.umwelt.niedersachsen.de/download/184881/Niedersaechsische_Klimaschutzstrategie_als_PDF-Dokument.pdf

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom Juli 2021: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=7&ugl_nr=7129&bes_id=46232&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

    Nordrhein-Westfalen wird klimaneutral - Bericht der Landesregierung zum Pilot-Klimaschutzaudit 2022 vom April 2022: https://www.klimaschutz.nrw.de/fileadmin/Dateien/Download-Dokumente/Broschueren/Klimaschutzauditbericht_Endfassung_barrierefrei.pdf

    Rheinland-Pfalz [RP]

    Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes (Landesklimaschutzgesetz - LKSG) vom August 2014, zuletzt geändert im Oktober 2015: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-KlimaSchGRPrahmen

    Klimaschutzkonzept des Landes Rheinland-Pfalz vom Dezember 2020: https://mkuem.rlp.de/de/themen/klima-und-ressourcenschutz/klimaschutz/klimaschutzkonzept/

    Saarland [SL]

    Sachsen [SN]

    Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2021 vom Juni 2021: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/37830

    Sachsen-Anhalt [ST]

    Schleswig-Holstein [SH]

    Thüringen [TH]

    Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Thüringer Klimagesetz - ThürKlimaG) vom Dezember 2018: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KlimaSchGTHrahmen

    Integrierte Energie- und Klimaschutzstrategie vom Oktober 2019: https://umwelt.thueringen.de/fileadmin/001_TMUEN/Unsere_Themen/Klima/Klimastrategie/20191015_Klimaschutzstrategie.pdf

    Deutschland [D]

    Anmerkungen:

    Recherchestand: Dezember 2022

  • Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Baden-Württemberg [BW]

    Landesentwicklungsplan 2002 (LEP 2002)

    Zusammenfassung

    Der Landesentwicklungsplan stellt das rahmensetzende, integrierende Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes dar.

    EE-spezifische Regelungen

    Planziffer 4.2.7 enthält die Vorgabe, dass in den Regionalplänen zur Steuerung der Windkraftnutzung Gebiete auszuweisen sind, in denen regionalbedeutsame  Windkraftanlagen Vorrang vor entgegenstehenden Raumnutzungen haben, und Gebiete festzulegen, in denen diese unzulässig sind.

    Link zur Quelle

    https://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/Broschueren/Landesentwichlungsplan_2002.PDF

    _____________________________________________________________________________________________________________


    Landesplanungsgesetz (LPlG)

    Fassung vom 10.07.2003, letzte Änderung am 28.11.2018

    Zusammenfassung

    Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist u.a. die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. November 2018 wurde §18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft“. §18 Absatz 2 lautet nun wie folgt: „Im Raumordnungsverfahren wird das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, 2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kultur- und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).“

    Nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2012 ist § 11 LPlG wie folgt geändert worden:
    § 11 Absatz 2 "... Der Regionalplan formt diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus." wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für das Ziel der Raumordnung Plansatz 4.2.7 (Windkraft) des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg."

    Nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 LPlG können Standorte für regional bedeutsame Windkraftanlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 nur als Vorranggebiete festgelegt werden. Dies bedeutet, dass es keine Ausschlussgebiete, sondern nur noch Vorranggebiete gibt und dass Städte, Gemeinden sowie kommunale Planungsträger ebenfalls die Windkraftnutzung planerisch (über die Flächennutzugsplanung) steuern können.

    Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2012 sind die bestehenden regionalen Ausschluss- und Vorranggebiete zum 1. Januar 2013 aufgehoben worden.

    Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes - KSG BW vom 23. Juli 2013 ist § 11 LPlG u.a. wie folgt geändert worden: Nach § 11 Absatz 2 konkretisiert der Regionalplan die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne. Bei der Konkretisierung der Grundsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 7 und 8 des Raumordnungsgesetzes sind die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg ergänzend zu berücksichtigen.  

    Nach § 11 Absatz 3 enthält der Regionalplan, soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit),  Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan u.a. nach Nr. 11 Gebiete für Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen und nach Nr. 12 Standorte und Trassen für sonstige Infrastrukturvorhaben, einschließlich Energieversorgung und Energiespeicherung festzulegen. Diese sind anhand konzeptioneller Überlegungen unter Berücksichtigung regionaler Potentiale erneuerbarer Energie gemäß § 11 Absatz 8 zu begründen.

    Gemäß § 11 Absatz 5 sind nun unter anderem auch die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes und der Anpassungsstrategie nach den Vorschriften des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg in den Regionalplänen zu berücksichtigen.

    Link zur Quelle

    http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=LPlG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

    Bayern [BY]

    Landesentwicklungsprogramm (LEP Bayern)

    Fassung vom 01.08.2013, letzte Änderung am 01.03.2018

    Zusammenfassung

    Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) trifft landesweit raumbedeutsame Festlegungen für die räumliche Ordnung und zukünftige Entwicklung Bayerns. Es koordiniert alle raumbedeutsamen Fachplanungen und macht Vorgaben zur räumlichen Entwicklung für die Regionalplanung. Im neuen Landesentwicklungsprogramm ist unter anderen das Ziel festgeschrieben, Erneuerbare Energien verstärkt zu nutzen und zu erschließen.

    Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 21. Februar 2019 mit Wirkung zum 01.03.2018 wurde die Teilfortschreibung des LEP beschlossen. Die Teilfortschreibung betrifft die Themen „Zentrale Orte, Raum mit besonderem Handlungsbedarf, Anbindegebot, Einzelhandel und Höchstspannungsfreileitungen sowie zu den Themen Alpenplan und Fluglärmschutzbereiche“. So wurde bspw. in Kapitel 6 der Punkt „Höchstspannungsfreileitungen“ mit der Angabe von Mindestabständen zu Bebauungen aufgenommen.

    EE-spezifische Regelungen

    Kapitel 6 - Energieversorgung: In den Regionalplänen sind im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festzulegen, ergänzend können auch Vorbehaltsgebiete festgelegt werden. Damit erfolgt die Sicherung von ausreichenden Gebieten für die Errichtung von Windkraftanlagen über regionsweite Steuerungskonzepte für die Errichtung von Windkraftanlagen, die von den Regionalen Planungsverbänden als Bestandteil der Regionalpläne aufzustellen sind. Es können auch Ausschlussgebiete festgelegt werden, dann muss aber der Windkraft zur Erfüllung von § 35 Abs. 3 BauGB im Plangebiet in substanzieller Weise Raum eingeräumt werden.

    Die Träger der Regionalplanung können, für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete festzulegen, wobei die Anlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen. Die Potenziale zur Wasserkraftnutzung sollen vorrangig durch Modernisierung und Nachrüstung bestehender Anlagen sowie durch den Neubau an bereits vorhandenen Querbauwerken und im Rahmen von erforderlichen Flusssanierungen erschlossen werden. Die Potentiale der Bioenergie sollen nachhaltig genutzt werden, die der Tiefengeothermie ausgeschöpft werden.

    Link zur Quelle

    http://www.landesentwicklung-bayern.de/instrumente/landesentwicklungsprogramm/landesentwicklungs-programm-bayern-lep/

    http://www.landesentwicklung-bayern.de/instrumente/landesentwicklungsprogramm/

    _____________________________________________________________________________________________________________

    Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLPlG)

    Fassung vom 25.06.2012, letzte Änderung am 22.12.2015

    Zusammenfassung

    Aufgabe der Landesplanung ist u.a. die Entwicklung und Sicherung des Gesamtraums des Freistaates Bayern und seiner Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung.

    EE-spezifische Regelungen

    Gemäß Art. 4 sind Zielabweichungsverfahren möglich.

    Nach Art. 6 Abs. 3 sollen die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität einschließlich eines integrierten Verkehrssystems geschaffen werden. 

    Gemäß Art. 14 Absatz 2 können Festlegungen in Raumordnungsplänen auch Gebiete bezeichnen, 1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), 2. in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete) oder 3. in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).

    Link zur Quelle

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLplG/true

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    Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

    Fassung vom 22.08.2013

    Zusammenfassung

    Das BayLplG vom 25. Juni 2012 stellt die wesentliche Grundlage für das neue LEP dar.

    EE-spezifische Regelungen
    Gemäß §2 Absatz 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) sind die Regionalpläne innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung an das Bayerische Landesplanungsgesetz und an das Landesentwicklungsprogramm Bayern anzupassen, Vorranggebieten für die Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen müssen hingegen bereits innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten erfolgen. Diese verkürzte Anpassungsfrist wird begründet mit der zügigen Verwirklichung der energiepolitischen Zielsetzungen, die die Bayerische Staatsregierung im Bayerischen Energiekonzept „Energie innovativ“ beschlossen hat.

    Link zur Quelle
    http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLEP/True

    Berlin [B]

    Landesentwicklungsprogramm 2007 (LEPro 2007)

    Fassung vom 18.12.2007

    Zusammenfassung

    Im Umweltbericht zum LEPro 2007 wird unter 10. ausgeführt, dass die Leitvorstellung des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) in einer räumlich polyzentralen und nachhaltigen Entwicklung der "Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg" im Ausgleich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele besteht. Vorhandene Stärken und Potenziale der unterschiedlich geprägten Teilräume sollen genutzt und ausgebaut werden ("Stärken stärken").

    Entsprechend dieser Leitvorstellung werden im LEPro 2007 programmatische Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze der Raumordnung) getroffen. Die Konkretisierung dieser Grundsätze erfolgt insbesondere im künftigen integrierten Landesentwicklungsplan (LEP B-B) und in den Regionalplänen, für die ebenfalls strategische Umweltprüfungen durchgeführt werden.

    EE-spezifische Regelungen

    U.a. wird unter 5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ausgeführt, dass insbesondere die zunehmende Erzeugung regenerativer Energien (Windenergie, Solarenergie, Anbau hochwüchsiger Energiepflanzen) einerseits dem globalen Klimaschutz Rechnung trägt, andererseits das traditionelle Erscheinungsbild der Kulturlandschaft stark verändert wird. Diese Veränderungen werden überwiegend als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes empfunden und können auch andere Schutzgüter (z. B. biologische Vielfalt) beeinträchtigen. Sofern für die Weiterentwicklung der neuen Wirtschaftsfelder Planverfahren obligatorisch sind (z. B. Raumordnungspläne zur raumverträglichen Steuerung der Windenergieanlagen oder Bauleitpläne zur Anlage von Solaranlagen oder zum Ausbau der touristischen Infrastruktur), wird über die Umweltprüfverfahren zu diesen Planungen eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planungen erfolgen. Beim Anbau von Energiepflanzen im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächennutzung greifen derartige Prüfverfahren nicht.

    Links zur Quelle

    http://gl.berlin-brandenburg.de/imperia/md/content/bb-gl/landesentwicklungsplanung/lepro2007_broschuere.pdf

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    Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg

    Fassung vom 31.03.2009

    (wurde am 16.06.2014 vom OVG für ungültig erklärt, ist nach Bereinigung der bemängelten Zitierfehler inzwischen aber seit 02.06.2015 wieder in Kraft)

    Zusammenfassung

    Der LEP B-B enthält Vorgaben für die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg. Er beinhaltet Aussagen zu raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird.

    Im Sommer 2019 soll der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) in Kraft treten und damit den LEP B-B ersetzen.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach 6.8 (G) (2) sollen für Vorhaben der technischen Infrastruktur, Ver- und Entsorgung sowie Energieerzeugung im Außenbereich entspr. vorgeprägte, raumverträgliche Standorte vorrangig mit- oder nachgenutzt werden. Nach 6.9 (G) soll die Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger als wichtiges wirtschaftliches Entwicklungspotenzial räumlich gesichert werden. Nutzungskonflikte sollen hierbei vermieden werden.

    Link zur Quelle

    http://gl.berlin-brandenburg.de/imperia/md/content/bb-gl/landesentwicklungsplanung/lep_bb_broschuere.pdf

    https://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/landesraumordnungsplaene/

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    Evaluierung/Fortschreibung des Landesentwicklungsplans

    Ende der Evaluierung 15.02.2016

    Zusammenfassung

    Auf der Basis einer Evaluierung des LEP wird der LEP fortgeschrieben.

    Zum Stand: Ein von den Landesregierungen Berlin und Brandenburg gebilligter Entwurf für den neuen Landesentwicklungsplan für die Hauptstadtregion soll bis Ende Mai 2016 vorliegen. Voraussichtlich ab Oktober 2016 werden die kommunalen Planungsträger und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit haben, im Beteiligungsverfahren ihre Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

    Seit dem 19. Dezember 2017 liegt ein 2. Entwurf des überarbeiteten Landesentwicklungsplans vor, der mit Entwurf vom 29. Januar 2019 nochmals überarbeitet wurde.

    2019 soll der neue Landesentwicklungsplan in Kraft treten.

    Link zur Quelle

    http://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/artikel.398167.php

    https://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/landesraumordnungsplaene/

    Brandenburg [BB]

    Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007)

    Fassung vom 18.12.2007

    Zusammenfassung

    Im Umweltbericht zum LEPro 2007 wird unter 10. ausgeführt, dass die Leitvorstellung des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) in einer räumlich polyzentralen und nachhaltigen Entwicklung der "Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg" im Ausgleich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele besteht. Vorhandene Stärken und Potenziale der unterschiedlich geprägten Teilräume sollen genutzt und ausgebaut werden ("Stärken stärken").

    Entsprechend dieser Leitvorstellung werden im LEPro 2007 programmatische Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze der Raumordnung) getroffen. Die Konkretisierung dieser Grundsätze erfolgt insbesondere im künftigen integrierten Landesentwicklungsplan (LEP B-B) und in den Regionalplänen, für die ebenfalls strategische Umweltprüfungen durchgeführt werden.

    EE-spezifische Regelungen

    U.a. wird unter 5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ausgeführt, dass insbesondere die zunehmende Erzeugung regenerativer Energien (Windenergie, Solarenergie, Anbau hochwüchsiger Energiepflanzen) einerseits dem globalen Klimaschutz Rechnung trägt, andererseits das traditionelle Erscheinungsbild der Kulturlandschaft stark verändert wird. Diese Veränderungen werden überwiegend als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes empfunden und können auch andere Schutzgüter (z. B. biologische Vielfalt) beeinträchtigen. Sofern für die Weiterentwicklung der neuen Wirtschaftsfelder Planverfahren obligatorisch sind (z. B. Raumordnungspläne zur raumverträglichen Steuerung der Windenergieanlagen oder Bauleitpläne zur Anlage von Solaranlagen oder zum Ausbau der touristischen Infrastruktur), wird über die Umweltprüfverfahren zu diesen Planungen eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planungen erfolgen. Beim Anbau von Energiepflanzen im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächennutzung greifen derartige Prüfverfahren nicht.

    Links zur Quelle

    http://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/landesentwicklungsplaene/landesentwicklungsprogramm-398172.php

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    Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg

    Fassung vom 31.03.2009

    (wurde am 16.06.2014 vom OVG für ungültig erklärt, ist nach Bereinigung der bemängelten Zitierfehler inzwischen aber seit 02.06.2015 wieder in Kraft)

    Zusammenfassung

    Der LEP B-B enthält Vorgaben für die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg. Er beinhaltet Aussagen zu raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird.

    Im Sommer 2019 soll der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) in Kraft treten und damit den LEP B-B ersetzen. Gemäß dem aktuellen Entwurf sollen bspw. im Land Brandenburg Gebiete für die Windenergienutzung in den Regionalplänen festgelegt werden.

    EE-spezifische Regelungen
    Nach 6.8 (G) (2) sollen für Vorhaben der technischen Infrastruktur, Ver- und Entsorgung sowie Energieerzeugung im Außenbereich entspr. vorgeprägte, raumverträgliche Standorte vorrangig mit- oder nachgenutzt werden. Nach 6.9 (G) soll die Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger als wichtiges wirtschaftliches Entwicklungspotenzial räumlich gesichert werden. Nutzungskonflikte sollen hierbei vermieden werden.

    Link zur Quelle
    http://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/landesentwicklungsplan-berlin-brandenburg-398167.php

    https://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/landesraumordnungsplaene/
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    Evaluierung/Fortschreibung des Landesentwicklungsplans

    Ende der Evaluierung 15.02.2016

    Zusammenfassung

    Auf der Basis einer Evaluierung des LEP wird der LEP fortgeschrieben.

    Zum Stand: Ein von den Landesregierungen Berlin und Brandenburg gebilligter Entwurf für den neuen Landesentwicklungsplan für die Hauptstadtregion soll bis Ende Mai 2016 vorliegen. Voraussichtlich ab Oktober 2016 werden die kommunalen Planungsträger und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit haben, im Beteiligungsverfahren ihre Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

    Seit dem 19. Dezember 2017 liegt ein 2. Entwurf des überarbeiteten Landesentwicklungsplans vor, der mit Entwurf vom 29. Januar 2019 nochmals überarbeitet wurde.

    2019 soll der neue Landesentwicklungsplan in Kraft treten.

    Link zur Quelle

    http://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/artikel.398167.php

    https://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/landesraumordnungsplaene/

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    Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)

    Fassung vom 08.02.2012, letzte Änderung am 11.02.2014

    Zusammenfassung

    Gemäß § 1 ist die Regionalplanung die übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region. Die Regionalpläne (§ 2) geben den überörtlichen Rahmen sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung vor.

    Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Fortschreibung und Aufhebung der Regionalpläne wirken Land, Regionale Planungsgemeinschaften (§ 4), Gemeindeverbände und Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 2 Abs. 1 vertiefen die Regionalpläne die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz sowie den Raumordnungsplänen ergeben. Sie konkretisieren diese für die jeweiligen Regionen (§ 3) zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. Die Regionalpläne sollen einen eigenen Gestaltungsraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie qualitative oder quantitative Vorgaben festsetzen, um die Entwicklung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen.

    Gemäß § 2 Abs. 7 erlässt die Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien mit einheitlichen Kriterien über die Inhalte und deren Darstellung sowie über das Verfahren bei der Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung der Regionalpläne.

    Links zur Quelle

    https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212894

    Bremen [HB]

    Flächennutzungsplan Bremen

    Fassung vom 04.12.2014

    Zusammenfassung

    Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende und damit der übergeordnete Bauleitplan einer Gemeinde. Er beinhaltet die gegenwärtige und die geplante Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen und stellt das wichtigste formale Planungsinstrument einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dar. Der Flächennutzungsplan von Bremen wurde 2014 neu aufgestellt. Die veränderten städtebaulichen Ziele erforderten eine grundlegende Neuaufstellung sowohl der Darstellungen als auch der Begründung des Flächennutzungsplanes für die gesamtstädtische Entwicklung der Stadt Bremen bis zum Jahr 2025. Die wesentlichen inhaltlichen Zielsetzungen für eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplans in Bremen ergeben sich aus der räumlichen Konkretisierung des neuen Leitbilds der Stadtentwicklung. Die Aufstellung erfolgte in enger Abstimmung mit der paralellen Aktualisierung des Landschaftsprogramms. Der Flächennutzungsplan als förmliches Planungsinstrument zur langfristigen Steuerung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bezieht unter anderem Fachplanungen wie die Wohnungsbaukonzeption, das Gewerbeentwicklungsprogramm, den Verkehrsentwicklungsplan, das Zentren- und Nahversorgungskonzept und das Windenergiekonzept ein.

    EE-spezifische Regelungen

    Der neuaufgestellte Flächennutzungsplan weist Vorrangflächen für Windkraftanlagen, Vorrangflächen für Windkraftanlagen (Zwischennutzung) und Vorrangflächen für WKA mit Höhenbegrenzung von 120 m aus, außerdem Flächen für eine fotovoltaische Freilandanlage auf einem brach liegenden Bahngelände und für eine vorwiegend aus Abfällen gespeiste Biogasanlage neben der Blocklanddeponie.

    Links zur Quelle

    http://www.fnp-bremen.de/downloads/
    http://www.fnp-bremen.de/assets/Beiplaene-Legendenerlaeuterungen-Downloads/Zusammenfassende_Erklaerung_FNP-Endfassung.pdf

    http://www.bauleitplan.bremen.de/fnp_index.php

    http://www.stadtentwicklung.bremen.de/sixcms/media.php/13/Arne.Suennemann-_Microsoft%20Word%20-%20Zum%20formalen%20rechtlichen%20Status%20Fplan%20und%20Lapro.doc-107.PDF

    http://www.stadtentwicklung.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen68.c.1388.de

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    Landschaftsprogramm Bremen

    Fassung vom 15.01.2015

    (Der Teil "Stadtgemeinde Bremen" wurde am 22.04.2015 vom der Bremer Bürgerschaft verabschiedet, der Teil "Bremerhaven" liegt noch nicht vor.)

    Zusammenfassung

    Das Programm mit einer Bestandsaufnahme der Natur in Bremen verfolgt das Ziel, das Miteinander der verschiedenen Nutzungen des Stadt- und Landschaftsraums zu verbessern. Für die nächsten 15 – 20 Jahre werden Ziele formuliert und Maßnahmen beschrieben, wie die Natur geschützt, Freiräume für Menschen in der Stadt eröffnet und für die Erholung besser nutzbar gemacht werden sollen. Das bislang geltende Landschaftsprogramm von 1991 ist veraltet da sich Rahmenbedingungen (z.B. europ. Naturschutzrecht, Klimawandel) und Aufgaben geändert haben. Die Ziele der Neuaufstellung, insbesondere die Sicherung des Feuchtgrünlandrings und der Freiraumqualitäten in der Stadt bei vorrangiger Innenentwicklung, leiten sich ab vom Leitbild „Bremen! Lebenswert – urban – vernetzt“, das 2010 beschlossen wurde.

    EE-spezifische Regelungen

    Die Bewertungen und Ziele des Landschaftsprogramms sind ein Beitrag zur Ermittlung des Konfliktpotentials für bestimmte Anlagetypen Erneuerbarer Energien. So sind in europäischen Vogelschutzgebieten in der Praxis Windkraftanlagen und solare Freilandanlagen grundsätzlich ausgeschlossen, zudem gibt es Prüfvorbehalte auf funktional (z.B. über Vogelflugkorridore) vernetzten Flächen. Ausnahmen sind im konkreten Einzelfall unter Beachtung strenger Anforderungen möglich. Strenge Auflagen bis him zum Ausschluss gelten auch für naturnahe Landschaften ohne technische Überprägung, Bereiche mit besonderer Bedeutung für das Landschaftserleben, stark frequentierte Erholungsflächen, Siedlungsbereiche mit prägenden Altbaumbeständen und auf Flächen mit hohem naturschutzfachlichem Wert.

    Link zur Quelle

    http://www.lapro-bremen.de/assets/Lapro-Plan/Karten_Plaene/01_Lapro_Textband_Pub_1604_small.pdf 

    http://www.lapro-bremen.de/downloads/#10/53.0965/8.7904/featureGroups=ZMF!Plan1_S!Plan1_F/selectedContent=open

    Hamburg [HH]

    Flächennutzungsplan Hamburg (F-Plan)

    Fassung vom 22.10.1997, letzte Änderung am 23.10.2018

    Zusammenfassung

    Für Hamburg gilt als vorbereitender Bauleitplan der Flächennutzungsplan (F-Plan). Der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan wurde ebenfalls am 22. Mai 1997 beschlossen und gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan am 22. Oktober 1997 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt S. 485 neu bekannt gegeben.

    Flächennutzungsplan Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom Oktober 1997 einschließlich der 1. - 151. Änderung vom 23. Oktober 2018 - (HmbGVBl. S.354) und 13. Berichtigung des Flächennutzungsplans vom 07. Mai 2018.

    Der F-Plan wird geändert, wenn zu erarbeitende Bebauungspläne nicht den übergeordneten Zielen des F-Plans entsprechen. Deshalb werden örtlich begrenzte Änderungen des F-Plans meistens parallel zu Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Als wichtige eigenständige Änderungen des F-Plans werden in der Vergangenheit z. B. die Darstellung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen benannt. Durch die Darstellung weiterer bzw. veränderter Eignungsgebiete sollen sowohl neue Vorhaben als auch das Repowering bestehender Anlagen in diesen Eignungsgebieten ermöglicht und so die Kapazitäten deutlich erhöht werden. So wurden mit der 133. Änderung (17. Dezember 2013, HmbGVBl. S.9) weitere Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen.

    EE-spezifische Regelungen

    Der Flächennutzungsplan zeigt, welche Nutzungen in welchen Baugebieten Hamburgs geplant sind. Als vorbereitender Bauleitplan gibt er der Verwaltung verbindliche Hinweise zur Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben oder den Inhalt von Bebauungsplänen.

    Die seit 1998 im Hamburger Flächennutzungsplan und im Landschaftsprogramm dargestellten Eignungsgebiete für Windenergieanlagen im Außenbereich sind überarbeitet worden einschließlich zusätzlicher öffentlicher Informationsveranstaltungen in den von den Planungen zu neuen bzw. erweiterten Eignungsgebieten für Windenergieanlagen betroffenen Bezirken. Die Änderung des Flächennutzungsplans (und des Landschaftsprogramms) wurde vom 10.09.2012 bis zum 17.10.2012 öffentlich ausgelegt.

    Generell erfolgt die Ausweisung weiterer Windenergieeignungsgebiete über das förmliche Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und des Landschaftsprogramms.

    Links zur Quelle

    http://www.hamburg.de/flaechennutzungsplan/

    http://www.hamburg.de/contentblob/2369072/data/erlaeuterungsbericht-aus-1997-ansichtsexemplar.pdf

    http://www.hamburg.de/flaechennutzungsplan/2471208/festgestellt-aenderungen.html
    http://www.hamburg.de/flaechennutzungsplan/2834008/berichtigungen.html
    http://www.hamburg.de/flaechennutzungsplan/3405442/2012-windenergie-liste-veranstaltungsmaterial/

    http://www.hamburg.de/eignungsgebiete-windenergieanlagen/3564646/standortsuche.html

    Drucksache 20/2676: http://www.buergerschaft-hh.de/parldok/

    Hessen [HE]

    Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP)

    Fassung vom 13.12.2000, letzte Änderung 10.09.2018

    Zusammenfassung

    Die Dritte Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (LEP) wurde am 10. September 2018 veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft.

    Im LEP sind die gesetzlich in ROG und HPLG festgelegten Grundsätze der Raumordnung umgesetzt. Er stellt im Planungssystem des Landes das wichtigste Steuerungsinstrument dar. Die Dritte Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom 10. September 2018 begründet die Änderung des LEP mit der Veränderung des Mobilitätsverhaltens und der Bevölkerungsbewegungen, dem Ausbau der Windkraft und der Stromnetze sowie dem Ausbau der Breitbandversorgung. Dadurch soll die Ausweisung von Wohnraum erleichtert, der Breitbandausbau beschleunigt und die Wald- und Naturschutzgebiete besser geschützt werden.

    Mit dem geänderten LEP soll der Flächenverbrauch von 3 Hektar unbebauter Fläche im Durchschnitt auf 2,5 Hektar pro Tag bis 2020 verringert werden, wodurch die nationale Nachhaltigkeitsstrategie sowie der Beschluss der hessischen Nachhaltigkeitskonferenz aus dem Jahr 2013 umgesetzt wird. Des Weiteren gilt eine landesweite Abstandsregelung für neue Höchstspannungsfreileitungen, die in einer neuen Trasse geplant werden. Der Abstand zur Wohnbebauung soll landesweit 200 Meter im Außenbereich sowie 400 Meter im Innenbereich betragen. Des Weiteren soll die Lärmbelastung rund um den Frankfurter Flughafen begrenzt werden, Fracking ausgeschlossen sowie in der Vergangenheit strittige Fragen zum Ausbau der Windenergie klargestellt werden.

    EE-spezifische Regelungen

    Gemäß Abschnitt 5.3.1 „Nachhaltige Energiebereitstellung“ soll in den Planungsregionen des Landes den räumlichen Erfordernissen einer umwelt- und sozialverträglichen, sicheren und kostengünstigen Energiebereitstellung Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und den Potenzialen beim Ausbau von Erneuerbaren Energien orientiert. Dabei ist eine Raumstruktur mit möglichst geringem Energiebedarf, insbesondere zur Einsparung fossiler Energieträger für die Wärmebereitstellung anzustreben. Planerische Maßnahmen sollen Potenziale zur Verringerung des Energieverbrauchs, zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur rationellen Energienutzung durch kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung einschließlich der Abwärmenutzung unterstützen.

    Nach Abschnitt 5.3.2.1 „Solare Strahlungsenergie“ hat die Nutzung von Solaranlagen auf und an baulichen Anlagen – mit Ausnahmen – vor Freiflächenanlagen Vorrang. In den Regionalplänen sind Gebietskategorien festzulegen, in denen die Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist.

    Gemäß Kapitel 5.3.2.2 „Windenergie“ sind für Räume mit ausreichenden natürlichen Windverhältnissen in den Regionalplänen „Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie“ mit Ausschluss des übrigen Planungsraumes für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen in der Größenordnung von 2 % der Fläche der Planungsregionen. Die Errichtung von Kleinwindanlagen soll in „Vorranggebieten Siedlung“ sowie in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ in den Planungskategorien Bestand und Planung erfolgen. Die Festlegung der „Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie“ hat auf der Grundlage eines planerischen Konzepts zu erfolgen, für das u.a. folgende Kriterien maßgeblich sind:

    • Durchschnittliche Windgeschwindigkeiten in 140m Höhe von mind. 5,75 m/s

    • Mindestabstand von 1.000m zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten

    • Mindestabstand von 100m zu bestehenden und geplanten Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen

    • Mindestabstand von 150m bzw. 100m zu bestehenden und geplanten Bundesautobahnen, zu mehrbahnigen Kraftfahrstraßen und zu überwiegend dem Fernverkehr dienenden Schienenwegen bzw. zu allen sonstigen öffentlichen Straßen und Schienenwegen sowie Wasserstraßen.

    Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie dürfen u.a. nicht in Nationalparks oder Naturschutzgebieten festgelegt werden. Außerdem sollen keine Höhenbegrenzungen von Anlagen festgelegt werden. Die Abgrenzung eines „Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie“ soll die kommunale Zusammenarbeit zur Teilhabe an der Wertschöpfung unterstützen.

    Nach Ziffer 4.5 „Forstwirtschaft“ sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald Rodungen nur in dem für den Bau der Windenergieanlagen, Nebenanlagen sowie Leitungen und Zuwegungen notwendigen Maß zulässig. In gesetzlich geschützten Schutz- und Bannwäldern ist die regionalplanerische Festlegung von „Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie“ nicht zulässig.

    Nach Ziffer 5.3.2.3 „Biomasse“ soll durch Auswahl geeigneter Standorte die größtmögliche Nutzung der Wärmepotenziale angestrebt werden. Biomasseanlagen sind in den regionalplanerischen „Vorranggebieten für Industrie und Gewerbe“ mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

    Nach Ziffer 5.1.3 „Öffentlicher Personennahverkehr“ soll u.a. der ÖPNV so ausgebaut werden, so dass er eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt. Nach 5.1.4 „Motorisierter Individualverkehr“ ist eine Verlagerung des überregionalen Straßengüterverkehrs auf die Schiene im Kombinierten Verkehr anzustreben.

    Gemäß Ziffer 5.1.5 „Fahrrad- und Fußverkehr“ ist der Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen deutlich zu erhöhen. Zudem ist die Benachteiligung von Radfahrern und Fußgängern gegenüber dem motorisierten Individualverkehr abzubauen.

    Link zur Quelle

    https://landesplanung.hessen.de/lep-hessen/landesentwicklungsplan

    https://landesplanung.hessen.de/lep-hessen/drittes-%C3%A4nderungsverfahren-2018

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    Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)

    Fassung vom 12.12.2012, letzte Änderung am 24.08.2018

    Zusammenfassung

    Nach § 2 Abs. 1 ist die landesweite Raumordnung (Landesplanung) Aufgabe des Landes.

    Nach § 2 Abs. 2 wird für das Gebiet des Landes als landesweiter Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan (§ 3) aufgestellt. Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne (§ 5) aufgestellt.

    Nach § 2 Abs. 3 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

    Nach § 2 Abs. 4 sind die Instrumente der Raumordnung so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können.

    EE-spezifische Regelungen

    Der Landesentwicklungsplan soll insbesondere nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung, insbesondere der Nutzung Erneuerbarer Energien enthalten.

    Gemäß § 5 Regionalpläne Abs. 4 enthält der Regionalplan die auf die Region bezogenen Ziele des Landesentwicklungsplans und soll insbesondere folgende weitere Festlegungen enthalten, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind:

    1. Grundzentren,

    2. Siedlungsstruktur einschließlich der Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen sowie Gebiete zur Befriedigung zusätzlichen Flächenbedarfs für diese Zwecke,

    3. Trassen und Standorte für überörtliche Verkehrserschließung und Ver- und Entsorgungsanlagen,

    4. Gebiete für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,

    5. Waldgebiete und Flächen für die Waldmehrung,

    6. Gebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung,

    7. regionale Grünzüge, Gebiete für den Klimaschutz, die Grundwassersicherung und den Hochwasserschutz,

    8. Gebiete für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen,

    9. Anlagen der Denkmalpflege,

    10. Flächen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien.

    Link zur Quelle

    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:5422885,1

    Mecklenburg-Vorpommern [MV]

    Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V 2016)

    Fassung vom 27.05.2016

    Zusammenfassung

    Mit dem Landesraumentwicklungsprogramm 2016 legt die Landesregierung eine fachübergreifenderaumbezogene Rahmenplanung für nachhaltige Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern vor. Nach 5.3 (1) soll dabei eine sichere, preiswerte und umweltverträgliche Energieversorgung gewährleistet werden und der Anteil erneuerbarer Energien deutlich zunehmen. Es  definiert unter anderem auch eine 185 km²große Gebietskuliisse, in der Offshore-Windenergieanlagen errichtet werden dürfen. Besonders ist die unterirdische Raumordnung, mit der zum Beispiel unterirdische Nutzungsmöglichkeiten für die Speicherung von thermischer festgelegt werden.

    EE-spezifische Regelungen

    Unter Abschnitt 5.3 „Energie“ ist festgehalten, dass der Anteil erneuerbarer Energien deutlich zunehmen soll. Dabei soll Bürgerin und Gemeinden die Möglichkeit gegeben werden sich an neuen Windenergieanlagen zu beteiligen (4).

    Zur Förderung des Ausbaus des überregionalen) Stromnetzes sind „Vorbehaltsgebiete Leitungen“ für den Netzausbau definiert (8).

    Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen insbesondere auf Konversionsstandorten und ähnlichen Flächen errichtet werden. Sie dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen nur auf 110 Metern Breite beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen errichtet werden (9). (Zu Freiflächenanlagen existieren zudem „Hinweise für die raumordnerische Bewertung und die baurechtliche Beurteilung“, siehe zweiten Link unten.)

    In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sollen geeignete Gebiet für den Ausbau der erneuerbaren Energie festgelegt werden. Dabei sind für Windenergieanlagen an Land Eignungsgebiete für Windenergieanlagen festzulegen, in denen diese Vorrang vor anderen raumbedeutenden Nutzungsansprüchen genießen (10-12).

    Maßnahmen zur Speicherung erneuerbarer Energien sollen in geeigneter Weise unterstützt werden, ebenso die Forschung und Entwicklung von erneuerbaren Energien (13,14).

    Im Abschnitt 8.1. sind marine Vorranggebiete für die Windenergieanlagen sowie für Windenergieanlagen zu Testzwecken definiert. Außerhalb der Vorranggebiete dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden.

    In Abschnitt 7.1. Unterirdische Raumordnung werden auch Vorrangräume für die Nutzung geothermische Energie und für die Speicherung für Wärmeenergie definiert.

    Links zur Quelle

    http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/em/Raumordnung/Landesraumentwicklungsprogramm/aktuelles-Programm/?id=11632&processor=veroeff%u2003

    http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=69962

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    Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LPlG)

    Fassung vom 05.05.1998, letzte Änderung am 05.07.2018

    Zusammenfassung

    Nach § 2 Abs. 12 sollen in allen Teilen des Landes die Voraussetzungen für eine versorgungssichere, umweltverträgliche, preiswürdige und rationelle Energieversorgung geschaffen werden. Dabei sollen alle Möglichkeiten der Energieeinsparung berücksichtigt werden. Nach § 4 Abs. 1 sind zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 und zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben Raumentwicklungsprogramme für die räumliche Entwicklung des Landes (Landesraumentwicklungsprogramm) und seiner Teilräume (regionale Raumentwicklungsprogramme) auf- und festzustellen.

    Das Gesetz zur Bereinigung des Landes-UVP-Rechts und anderer Gesetze vom 20. Mai 2011 beinhaltet in Artikel 3 die Änderung des Landesplanungsgesetzes.

    U.a. wird § 9 Absatz 1 wie folgt gefasst: "Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der regionalen Raumentwicklungsprogramme obliegt den regionalen Planungsverbänden. Dabei bedienen sie sich der jeweils zuständigen Ämter für Raumordnung und Landesplanung als Geschäftsstellen, die insoweit an die fachlichen Weisungen der regionalen Planungsverbände gebunden sind."

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 4 Abs. 9 können Festlegungen in Raumentwicklungsprogrammen auch Gebiete bezeichnen,

    1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

    2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),

    3. die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

    Zur Förderung der Verwirklichung der Festlegungen können Gebiete nach Satz 1 Nr. 1 mit Gebieten nach Satz 1 Nr. 3 kombiniert werden.

    Nach § 8 Abs. 2 sind in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen insbesondere die zentralen Orte der Nahbereichsstufe, die regionalen Achsen sowie Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete mindestens für die Fachbereiche Natur und Landschaft, Tourismus, Landwirtschaft, Küsten- und Hochwasserschutz, Trinkwasser- und Rohstoffsicherung und Eignungsgebiete für Windenergienutzung auszuweisen. Sofern Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete im Landesraumentwicklungsprogramm ausgewiesen worden sind, können sie gemäß den dortigen Regelungen konkretisiert werden.

    Nach § 2 Abs. 7 sollen die mit dem Ausbau der Windenergie einhergehenden Veränderung der Mecklenburger und vorpommerschen Landschaft und den daraus entstehenden raumordnerischen Konflikten durch die Absicherung einer wirtschaftlichen Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden Rechnung getragen werden.

    Links zur Quelle

    http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-LPlGMVrahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

    http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=MVLPlG

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    Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern - Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen

    Fassung vom 22.05.2012

    Zusammenfassung

    Die überarbeitete Richtlinie mit dem neuen Kriterienkatalog für die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen richtet sich an die regionalen Planungsverbände bei der Teilfortschreibung der Regionalen Raumentwicklungsprogrammen (RREP).

    Sie wurde für die Gewährleistung eines weitgehend landeseinheitlichen Vorgehens bei der Festlegung der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) erarbeitet.

    EE-spezifische Regelungen

    Neben rechtlichen Vorgaben und allgemeinen Ausweisungsregelungen wird eine Übersicht der anzuwendenden Kriterien mit Kriterien für Ausschlussgebiete und Kriterien für Restriktionsgebiete sowie eine Erläuterung der Ausschlusskriterien und der Kriterien für Restriktionsgebiete aufgeführt.

    Link zur Quelle

    http://service.mvnet.de/_php/download.php?datei_id=56723

    Niedersachsen [NI]

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)

    Fassung vom 26.09.2017

    Zusammenfassung

    Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen wurde mit Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017 aktualisiert.

    Im LROP werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) festgelegt sowie nähere Bestimmungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß einzelner Ziele und Grundsätze der Raumordnung der Regionalen Raumordnungsprogramme in beschreibender Weise getroffen (§ 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes - NROG). 

    Gemäß 4.2.01 soll die Nutzung einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien unterstützt werden. Die Träger der Regionalplanung sollen darauf hinwirken, dass unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der Anteil einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Wasserkraft, der Geothermie sowie von Biomasse und Biogas raumverträglich ausgebaut wird. 

    Nach 4.2.02 sollen bei der Entwicklung der regionalen Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der rationellen Energieverwendung unter Berücksichtigung örtlicher Energiepotenziale ausgeschöpft werden.

    Darüber hinaus gibt 4.2.03 Vorgaben zu Vorranggebieten für Großkraftwerke. In diesen Vorranggebieten ist ein Neubau von Kraftwerken nur dann zulässig, wenn der Wirkungsgrad mindestens 55 % beträgt. Der Mindestwirkungsgrad darf dann nur unterschritten werden, wenn der Kraftwerksbau zur Begleitung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien, zum Beispiel Kraftwerke zur Bereitstellung von Spitzenlast und Systemdienstleistungen, oder für industrielle Prozesse erfolgt.

    Mobilität: Gemäß 4.1.2.05 ist der ÖPNV zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. Den ÖPNV ergänzende Mobilitätsangebote, wie beispielsweise flexible Bedienformen, sollen, insbesondere zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Grund- und Mittelzentren und zur Erschließung ländlicher Räume, weiterentwickelt und gestärkt werden. Nach 4.1.2.07 soll die Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr und auf den Fahrradverkehr durch städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen unterstützt werden.

    EE-spezifische Regelungen

    U.a. sind gemäß 4.2.04 für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen. Für besonders windhöffige Landesteile ist eine zu installierende Mindestleistung angegeben. In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden.

    Soweit in einem Teilraum raumbedeutsame Einzelanlagen für die Windenergienutzung außerhalb von Vorrang- und von Eignungsgebieten Windenergienutzung errichtet und deren Standorte für Repowering-Maßnahmen nicht raumverträglich sind, sollen im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern und Projektbetreibern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmen festgelegt werden.

    Wald soll wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden. Flächen innerhalb des Waldes können für die Windenergienutzung nur unter bestimmte Bedingungen in Anspruch genommen werden.

    In 4.2 05 werden für den Bereich der 12-Seemeilenzone  Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See bestimmt. U.a. gilt, dass bei der Windenergienutzung auf See zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Tourismus ein Abstand von mindestens 10 km zwischen den Anlagen und der Küste sowie den Inseln einzuhalten ist.

    Nach 4.2.13 sollen für die Nutzung durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden. Zur Verbesserung der Standortentscheidungen für die in Satz 1 genannten Anlagen sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme integrieren.

    Links zur Quelle

    http://www.ml.niedersachsen.de/themen/raumordnung_landesplanung/landesraumordnungsprogramm/laufende-aktualisierung-und-fortschreibung-des-landes-raumordnungsprogramms-90404.html

    http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=RaumOPrV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

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    Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)

    Fassung vom 06.12.2017

    Zusammenfassung

    Nach § 1 Abs. 2 ist

    1. Landesplanung: die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,

    2. Regionalplanung: die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,

    3. Landes-Raumordnungsprogramm: der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,

    4. Regionales Raumordnungsprogramm: der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.

    EE-spezifische Regelungen

    § 4 enthält ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms und § 5 ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme. So sind gemäß Abs. 3 im „Regionalen Raumordnungsprogramm […] diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das Landes-Raumordnungsprogramm den Regionalen Raumordnungsprogrammen vorbehalten sind. Es können weitere Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden, die den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung und den Zielen und Grundsätzen des Landes-Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. Regionale Raumordnungsprogramme sind Änderungen und einer Neuaufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms unverzüglich anzupassen.“

    Link zur Quelle

    http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=RaumOG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

    Nordrhein-Westfalen [NW]

    Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

    Fassung vom 14.12.2016

    Zusammenfassung

    Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Neben den raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche und gesellschaftliche Ziele zu verwirklichen.

    Der LEP benennt folgende Ziele:

    • Demographischen Wandel gestalten

    • Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen

    • Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen

    Insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele spielt die Windenergie eine tragende Rolle. Daher sind im LEP Vorranggebiete und Flächengrößen für die Windenergienutzung festgelegt.

    Am 17. April 2018 hat das Kabinett des Landes die Einleitung eines Änderungsverfahrens für den LEP beschlossen. Darin sollten mehr Freiräume für Kommunen, Wirtschaft und Bevölkerung verankert werden. Im Sommer 2018 fand ein Beteiligungsverfahren statt. Am 19. Februar 2019 beschloss das Landeskabinett den Entwurf zur Änderung des LEP. Sofern der Landtag diesem Entwurf zustimmt, kann die Änderung des LEP in Kraft treten.

    Änderungen ggü. dem bisherigen LEP umfassen bspw. die Nutzung von militärischen Konversionsflächen (7.1-7). So sollen auf überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen vorrangig Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. Windkraftanlagen können gemäß 7.3-1 im Wald errichtet werden, wenn entsprechende Alternativen außerhalb von Waldbereichen nicht zur Verfügung stehen. Hierzu kommen insbesondere Flächen in Betracht, die neben ihrer wirtschaftlichen Ertragsfunktion keine wesentlichen anderen Waldfunktionen erfüllen. Die Flächeninanspruchnahme ist dann auf unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Die explizite Öffnung von Waldflächen zur Inanspruchnahme durch Windkraftanlagen wurde im Vergleich zur vorigen LEP-Version gestrichen. Gemäß 8.2-7 sollen die Regionalpläne den Erfordernissen der Energiewende und des dazu erforderlichen Ausbaus der Energienetze Rechnung tragen und die raumordnerische Durchführbarkeit der benötigten Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen fördern. Im aktualisierten LEP wurden die Zielsetzungen für die Windenergienutzung gestrichen. Vielmehr können Vorranggebiete in den Planungsregionen für die Nutzung der Windenergie in den Regionalplänen festgelegt werden (siehe auch 10.2-2). Es sind zudem Mindestabstände von Windkraftanlagen zu allgemeinen und Wohngebieten von 1.500 Metern vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Repowering (10.2-3). Flächen werden für die Nutzung von Freiflächenanlagen geöffnet, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und weitere Anforderungen eingehalten werden (10.2-5).

    Gemäß 10.2-2 soll bis zum Jahr 2050 der Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf 80 % erhöht werden. Die Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen soll dabei weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Repowering soll eine zunehmend wichtigere Rolle einnehmen.

    Die Mindestanforderungen an den Wirkungsgrad von KWK-Anlagen wurde gestrichen (10.3-2).

    EE-spezifische Regelungen

    Bis zum Inkrafttreten des aktualisierten LEP werden hier die spezifischen Regelungen mit Bezug zu Erneuerbaren Energien des aktuell gültigen LEP aufgelistet:

    Nach 4.1 soll die Raumentwicklung zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich reduzieren. Die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen sollen bei der Entwicklung des Raumes vorsorgend berücksichtigt werden (4.2). Weiterhin sind vorliegende Klimaschutzkonzepte und den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge  in der Regionalplanung zu berücksichtigen.

    Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" (6.1-5) kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen (6.1-7).

    Nach 7.3-1 ist die Errichtung von Windenergieanlagen möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.

    Abschnitt 10 regelt die Energieversorgung. Allgemeines Ziel ist unter anderem, die räumlichen Voraussetzungen für den vorrangige Ausbau der Erneuerbaren Energien und die Steigerung der Energieeffizienz zu schaffen. Geeignete Standort für die Erzeugung und Speicherung von Energie sind in den Regional- und Bauleitplänen festzuschreiben.

    Halden und Deponien sind – wo möglich – als Standorte für die Nutzung von erneuerbaren Energien zu sichern. Um das Ziel, den Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in NRW bis 2020 auf 15 % zu steigern, sind in den Regionalplänen entsprechende Vorranggebiete mit Mindestflächengrößen für die Windenergienutzung festzulegen. Repowering soll regionalplanerisch gestützt, ggf. aber neu geordnet werden. Für die Freiflächenanlagen werden die Möglichkeiten (v.a. Konversionsflächen, Böschungen etc. und Grenzen benannt.

    Für neue Kraftwerksstandorte werden Mindestwirkungsgrade von 58% bzw. 75% (Gesamtwirkungsgrad) bei KWK –Anlagen definiert. Fracking wird ausgeschlossen.

    Links zur Quelle

    https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep_nrw_14-12-16.pdf

    https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung

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    Landesplanungsgesetz (LPlG)

    Fassung vom 03.05.2005, letzte Änderung am 05.11.2016

    Zusammenfassung

    Nach § 1 Abs. 1 sind das Landesgebiet und seine Teilräume gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

    Gemäß § 2 Abs. 1 sind Raumordnungspläne die Landesentwicklungspläne, die Regionalpläne, die Braunkohlenpläne und der Regionale Flächennutzungsplan. Nach Abs. 2 umfasst die Landesplanung die Planung für das gesamte Landesgebiet.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 12 Abs. 2 sind vorliegende Fachbeiträge und Konzepte (z.B. Klimaschutzkonzepte) bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.

    Gemäß § 12 Abs. 3 sind in den Raumordnungsplänen die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des § 3 Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind die genannten Klimaschutzziele als raumbezogene Ziele und Grundsätze umzusetzen und/oder nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen.

    Nach § 12 Abs. 4 müssen die Raumordnungspläne auch diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

    Gemäß § 18 Abs. 1 sind Regionalpläne geänderten Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen.

    Nach § 18 Abs. 2 erfüllen die Regionalpläne die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht. Sie stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung des Waldes (forstlicher Rahmenplan) dar.

    Link zur Quelle

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=920070925160557909

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    Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO)

    Fassung vom 08.06.2010, letzte Änderung vom 03.05.2016

    Zusammenfassung

    In der Anlage 3 zur LandesplanungsgesetzDVO „Planzeichenverzeichnis der Regionalpläne“ wird unter 2. Freiraum folgendes Planzeichen (siehe Anlage) und bei „Planzeicheninhalte und –merkmale (Planzeichendefinition)“ als Planzeichendefinition neu eingefügt:" 2.ed) Windenergiebereiche (Vorranggebiete ohne Wirkung von Eignungsgebieten)“,„Gebiete, die für die Nutzung der Windenergie vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in dem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Nutzungen nicht vereinbar sind.“

    EE-spezifische Regelungen

    Somit ist nur noch die Darstellung als Vorranggebiet zulässig (s.o) und nicht mehr eine Darstellung als Eignungsgebiet.

    Link zur Quelle

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000077

    Rheinland-Pfalz [RP]

    Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)

    Fassung vom 07.10.2008, letzte Änderung vom 20.07.2017

    Zusammenfassung

    Im Landesentwicklungsprogramm wird der koordinierende fach- und ressortübergreifende räumliche Ordnungsrahmen für die Entwicklung des Landes Rheinland-Pfalz abgebildet. Das Programm enthält die Ziele und Grundsätze der Landesplanung.

    Bei dem im November 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramm gab es Teilfortschreibungen.Die erste Teilfortschreibung des LEP IV setzt die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz fest und ist damit für die Regional- und Bauleitplanung verbindlich. Sie gibt den Kommunen eine größere Planungsfreiheit, aber auch mehr Planungsverantwortung.

    Die zweite Teilfortschreibung befasst sich mit der Ausweisung von Mittelzentren; die dritte Teilfortschreibung im Entwurf vor.

    Die dritte Teilfortschreibung vom 20. Juli 2017 wurden Nachsteuerungen vorgenommen, um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Ausbau der Windenergie auf der einen und den Anforderungen des Natur-, Landschafts- und Kulturlandschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung auf der anderen Seite zu gewährleisten.

    EE-spezifische Regelungen

    Abschnitt 5.2.1 enthält Vorgaben für die Raumplanung erneuerbarer Energien bzgl. Windenergie, Geothermie, Photovoltaik, Wasserkraft und Biomasse und wurde durch die erste Teilfortschreibung mit Fokus auf die Windenergie weiter ausgebaut. Eine geordnete Entwicklung für die Windenergienutzung soll über die regional- oder bauleitplanerische Ausweisung von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten umgesetzt werden (s. 5.2.1 G 163).

    Die Sicherung von Flächen für die Windenergienutzung erfolgt in der Regionalplanung über die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen. Sowohl in der Regional- als auch in der Bauleitplanung ist ein auf den jeweiligen Gesamtraum bezogenes gesondertes Planungskonzept erforderlich (s. 5.2.1 zu G 163).

    Die dritte Teilfortschreibung nimmt Änderungen des Abschnitts V Nr. 5.2 „Energieversorgung“ vor und betrifft vor allem die Windenergie. Die wesentlichen Änderungen:
    Es werden Flächen für die Nutzung von Windkraft ausgeschlossen. Darunter zählen u.a. Naturschutzgebiete, Nationalparks, Wasserschutzgebiete der Zone 1 oder auch Gebiete mit zusammenhängendem Laubholzbestand mit einem Alter über 120 Jahren (Z 163 d).
    Des Weiteren wird an der Vorgabe der Bereitstellung von zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung festgehalten, jedoch wird auf die Formulierung eines Mindestanteils verzichtet (Grundsatz G 163 c).

    Die Vorgabe, dass Windenergieanlagen nur an solchen Standorten errichtet werden dürfen, an denen der Bau von mindestens drei Anlagen im Verbund möglich ist, ist rechtsverbindliches Ziel (vorher G 163 f, jetzt Z 163 g). Im Fall von Repowering genügt die mögliche Errichtung von mindestens zwei Anlagen.

    Es gilt nun ein Mindestabstand von Windkraftanlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten von 1.000 Metern. Anlagen, die größer als 200 Meter sind, müssen einen Abstand von 1.100 Metern einhalten (Z 163 h). Eine Unterschreitung der Abstände ist nur im Falle des besonders gewünschten Repowering von Altanlagen zulässig (Z 163 i).

    Die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird in den Kernzonen und in den Rahmenbereichen der UNESCO-Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes ausgeschlossen (Z 166 a).

    Es wird zudem die Bedeutung von Wärmenetzen, von Anlagen zur Speicherung von regenerativ erzeugtem Strom, von Potenzialen der Eigenversorgung und von KWK-Anlagen betont (Grundsätze G 162 a, G 168 a, G 168 b).

    Links zur Quelle

    https://mdi.rlp.de/de/unsere-themen/landesplanung/landesentwicklungsprogramm/

    https://mdi.rlp.de/de/unsere-themen/landesplanung/landesentwicklungsprogramm/dritte-teilfortschreibung/

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    Landesplanungsgesetz (LPlG)

    Fassung vom 10.04.2003, letzte Änderung am 06.10.2015

    Zusammenfassung

    Nach § 9 Abs.1 sollen die regionalen Raumordnungspläne das Landesentwicklungsprogramm für die jeweilige Region konkretisieren. Sie sollen in beschreibender und zeichnerischer Darstellung im Wesentlichen angeben:

    1. die besonderen Funktionen von Gemeinden,

    2. die zentralen Orte der Grundversorgung (Grundzentren),

    3. die raumbedeutsamen Fach- und Einzelplanungen für die Region entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,

    4. die zur Verwirklichung der Raumordnung geeignet erscheinenden Maßnahmen,

    5. die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( § 8 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes); zugleich soll festgelegt werden, dass in einem bestimmten Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können, und

    6. projektorientierte Standortbereiche und besonders planungsbedürftige Räume.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 6 Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne Abs. 2 können bei der Festlegung bestimmter raumbedeutsamer Funktionen oder Nutzungen insbesondere Gebiete ausgewiesen werden, in denen

    1. andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

    2. bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),

    3. bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).

    Nach § 10 Aufstellung und Wirkung der regionalen Raumordnungspläne Abs. 1 werden die regionalen Raumordnungspläne von den Planungsgemeinschaften für die jeweilige Region unter Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und Planungsträger des Bundes und des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 3 ROG begründet werden soll, erarbeitet.

    Link zur Quelle

    http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/98j/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PlanGRP2003rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint

    Saarland [SL]

    Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt" (LEP Umwelt)

    Fassung vom 13.07.2004, letzte Änderung am 27.09.2011

    Zusammenfassung

    Gemäß 1.1 hat der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt" die Aufgabe, die Flächenansprüche an den Raum und die räumliche Verteilung der einzelnen Nutzungen unter Abwägung überörtlicher Gesichtspunkte zu koordinieren und zu sichern. U.a. legt er auch Ziele für die Perspektiven der räumlichen Entwicklung der Windenergienutzung fest.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach 1.2 (7) wird für die angestrebte räumliche Verteilung der Flächennutzungen die Festlegung von Vorranggebieten auch für die Windenergie angestrebt.

    U.a. unter 2.2.6 sind Angaben zu Vorranggebieten für Windenergie (VE) aufgeführt, wobei die Textziffer 65 ("Außerhalb von Vorranggebieten für Windenergie (VE) ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen.") und die Textziffer 69 ("Der außerhalb der für Vorranggebiete für Windenergie vorgesehene Ausschluss bedeutet, dass an anderen Standorten im Saarland keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Damit soll einer Beeinträchtigung der Landschaft durch die Errichtung vieler Windkraftanlagen auf vielen Standorten entgegengewirkt werden. Ziel ist es, bis zu 100 MW Strom aus Windkraft auf den angebotenen Flächen zu realisieren.") aufgehoben sind.

    Die Änderung des Landesentwicklungsplans Umwelt beinhaltet u.a., dass es den Kommunen ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung Standorte für Windkraftanlagen auszuweisen. Mit der Änderung des LEP Umwelt wurde die Ausschlusswirkung aufgehoben, die Vorranggebiete bleiben jedoch erhalten. Ausschlussflächen gemäß LEP Umwelt sind zudem wie bisher Vorranggebiete für Naturschutz, Vorranggebiete für Freiraumschutz etc.

    Eine Überlagerung mit Vorranggebieten für Grundwasserschutz und Landwirtschaft ist zulässig.

    Links zur Quelle

    http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/LEntwPlanUmwV_SL.htm#LEntwPlanUmwV_SL_rahmen

    https://www.saarland.de/111805.htm

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    Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)

    Fassung vom 18.11.2010, letzte Änderung 13.10.2015

    Zusammenfassung

    Nach § 1 Abs. 1 ist die Landesplanung die Raumordnung für das Landesgebiet.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 3 Abs. 1 trägt der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes die Bezeichnung „Landesentwicklungsplan" und nach § 3 Abs. 3 ist der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes ein gesonderter Teil der Begründung des Landesentwicklungsplans.

    Links zur Quelle

    http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/LPlG_SL_2010_rahmen.htm

    http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/LPlG_SL_2010.htm#LPlG_SL_2010_rahmen

    Sachsen [SN]

    Landesentwicklungsplan 2013 (LEP 2013)

    Fassung vom 12.07.2013

    Zusammenfassung

    Der Landesentwicklungsplan ist das zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende landesplanerische Gesamtkonzept zur räumlichen Ordnung und Entwicklung Sachsens. Er legt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung und Entwicklung auf der Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung fest.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach Z.5.1.1 wirken die Träger der Regionalplanung darauf hin, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien flächensparend, effizient und umweltverträglich erfolgen kann.

    Nach Z 5.1.3 sind in den Regionalplänen die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des Ausbauziels für die Windenergie entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) zu sichern. Die Nutzung der Windenergie ist dabei durch eine abschließende, flächendeckende Planung nach dem Prinzip der dezentralen Konzentration in den Regionalplänen durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie räumlich zu konzentrieren. Nach G 5.1.5 sollen bei der Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten für die Windenergie unter anderem die Windhöffigkeit, bestehende technogene Vorbelastungen der Landschaft, insbesondere Autobahnen und andere Infrastrukturtrassen sowie die durch den Braunkohlenabbau geprägten Gebietsregionen, Lagen, welche nicht in besonderer Weise die Kulturlandschaft prägen, die Möglichkeiten der Netzeinspeisung, Repowering und die lokale Akzeptanz von Windenergieanlagen, auch im Hinblick auf einen hinreichenden Abstand zu Wohngebieten berücksichtigt werden. Die Nutzung von Waldgebieten soll grundsätzlich vermieden werden.

    Nach G 5.1.6 sollen die Träger der Regionalplanung darauf hinwirken, Altanlagen, deren Energieertrag außer Verhältnis zu störenden Auswirkungen steht, durch neue Windenergieanlagen an geeigneten Standorten zu ersetzen. Dazu sollen in den Regionalplänen Vorrang- und Eignungsgebiete oder Teilflächen solcher Gebiete festgelegt werden, innerhalb derer die Errichtung von Windenergieanlagen nur zulässig ist, wenn bestimmte Windenergieanlagen außerhalb von Vorrang- und Eignungsgebieten zurückgebaut werden.

    Nach Z 5.1.7 dürfen Flächen für Biomasseanlagen im Bebauungsplan nur festgesetzt werden, wenn die entstehende Abwärme überwiegend genutzt und der Bedarf an Biomasse überwiegend aus der näheren Umgebung gedeckt werden kann.

    G 5.1.8 Die Träger der Regionalplanung wirken darauf hin, dass die regionalen Potenziale zur Nutzung der oberflächennahen Geothermie und der Nutzung von Grubenwässern aufgezeigt werden.

    Links zur Quelle

    http://www.landesentwicklung.sachsen.de/11117.htm

    http://www.landesentwicklung.sachsen.de/download/Landesentwicklung/LEP_2013.pdf

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    Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (SächsLPlG)

    Fassung vom 11.06.2010, letzte Änderung vom 11.12.2018

    Zusammenfassung

    Nach § 1 Abs. 2 sind der Gesamtraum des Freistaates Sachsen und seine Teilräume einschließlich des Untergrunds im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne einschließlich ihrer Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 2 Abs. 1 darf die Festlegung von Eignungsgebieten nur in Verbindung mit der Festlegung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.

    Nach § 4 Abs. 1 haben die Regionalen Planungsverbände für ihre Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen. In den Regionalplänen sind die Grundsätze und Ziele übergeordneter Planungsebenen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft, des regionalen Leitbildes sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich auszuformen. Die Regionalpläne müssen sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan sowie aus den für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen des Landtages ergibt. Hierbei sind die für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zu berücksichtigen.

    Die Anlage (zu §17 Abs. 2 Satz 1) führt Planungen und Maßnahmen auf, über die Informationen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 im Raumordnungskataster verfügbar sein müssen:

    7. Energieversorgung
    7.1 Kraftwerke (mehr als 10 Megawatt Leistung bei konventionellen Energieträgern)
    7.2 Fotovoltaik-Freiflächenanlagen (Leistung größer oder gleich 100 Kilowatt)
    7.3 Windenergieanlagen (Gesamthöhe größer 35 m oder Leistung größer 100 Kilowatt)
    7.4 Wasserkraftanlagen (Leistung größer 100 Kilowatt)
    7.5 Anlagen zur Gewinnung von Bioenergie (Leistung größer 500 Kilowatt)
    7.6 Anlagen zur Nutzung von Geothermie (Leistung größer 500 Kilowatt) Mittel- und Hochspannungsleitungen im Außenbereich
    7.7 Gasversorgungsanlagen und Gashochdruckleitungen (ab 16 bar) im Außenbereich
    7.8 Fernwärmeleitungen (Nennweite größer als 200 Millimeter)

    15. Regionalplanung
    15.1 Vorrang- und Vorbehaltsgebiete (zum Beispiel Natur und Landschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Nutzung Windenergie)
    15.2 regionale Grünzüge und Grünzäsuren
    15.3 Landschaftsprägende Höhenzüge und Kuppen
    15.4 Braunkohlenpläne

    Links zur Quelle

    http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=SaLPlG

    http://www.landesentwicklung.sachsen.de/download/Landesentwicklung/Landesplanungsgesetz.pdf

    https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/11430-Landesplanungsgesetz#ef

    Sachsen-Anhalt [ST]

    Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt

    Fassung vom 14.12.2010

    Zusammenfassung

    Der LEP beinhaltet ein Gesamtkonzept zur räumlichen Ordnung und Entwicklung des Landes, sowie die Grundlage für eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial ausgewogene Struktur und koordiniert die Nutzungsansprüche an den Raum.

    Gemäß 3.4. Energie Z 103 sind u.a. insbes. die Möglichkeiten für den Einsatz Erneuerbarer Energien auszuschöpfen und die Energieeffizienz zu verbessern.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach 3.4. G 77 sollen die Regionalen Planungsgemeinschaften im Rahmen ihrer Koordinierungsaufgaben unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten den Ausbau Erneuerbarer Energien entspr. dem Klimaschutzprogramm und Energiekonzept des Landes unterstützen.

    Nach 3.4. Z 110, G 82 sind durch die Regionalplanung Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen. Darüber hinaus kann die Regionalplanung auch Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie festlegen. Außerhalb dieser Gebiete ist die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen.

    3.4. Z 111, 112 enthalten Hinweise für die Auswahlkriterien und 3.4. Z 113 Vorgaben zum Repowering.

    Nach 3.4. G 84 sollen Photovoltaikfreiflächenanlagen vorrangig auf bereits versiegelten oder Konversionsflächen errichtet werden und nach 3.4. G 85 sollte deren Errichtungauf landwirtschaftlich genutzter Fläche weitestgehend vermieden werden. 

    Link zur Quelle

    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&query=LEP+ST+Landesentwicklungsplan&psml=bssahprod.psml&max=true

    https://mlv.sachsen-anhalt.de/themen/raumordnung-und-landesentwicklung/landesentwicklungsplan/

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    Landesentwicklungsgesetz Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA)

    Fassung vom 23.04.2015, letzte Änderung am 30.10.2017

    Zusammenfassung

    Relevant sind die neuen Regelungen zur Windenergie/Repowering. Das Landesentwicklungsgesetz legt in § 4 Nr. 16 a) fest, dass in allen Teilen des Landes die Voraussetzungen für eine versorgungssichere, rationelle und umweltschonende Energieversorgung unter Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Energien zu schaffen sind. So sind nach § 4 Nr. 16 b) geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie festzulegen. Dabei ist die Entwicklung auf die Windenergiekapazität auf die Erneuerung bisheriger Windenergieanlagen mit dem Ziel einer Leistungskraftsteigerung (Repowering) bestehender Anlagen (Altanlagen) in den Eignungs- und Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie zu konzentrieren.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 4 Nr. 16 b) darf eine neue Windenergieanlage errichtet werden, wenn sie mindestens zwei Altanlagen ersetzt, die sich im selben Landkreise (oder in derselben kreisfreien Stadt) einem der angrenzenden Landkreise oder einer angrenzen kreisfreien Stadt wie der Standort der neuen Anlagen befinden und die Altanlagen einschließlich ihrer Fundamente innerhalb festgelegter Fristen vollständig zurückgebaut werden. Dazu muss sich der Bauherr gegenüber der Gemeinde verpflichten.

    Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 sollen regionale Entwicklungspläne Gebiete zur Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten und Gebiete für Repowering von Windenergieanlagen als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festlegen.

    Gemeinden können nach § 9 Abs. 4 bei der Regionalen Planungsgemeinschaft einen Antrag auf Festlegung eines Vorranggebietes für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder eines Eignungsgebietes für die Nutzung von Windenergie für zulässigerweise außerhalb von Vorranggebieten oder Eignungsgebieten errichtete Windenergieanlagen, für die ein Repowering vorgesehen ist, stellen.

    Links zur Quelle

    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/v8h/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-LEntwGSTrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

    Schleswig-Holstein [SH]

    Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP)

    Fassung von 2010

    Zusammenfassung

    Der LEP stellt die Planungsgrundlage des Landes für die räumliche Entwicklung dar und hat das Ziel, unterschiedliche räumliche Nutzungsansprüche miteinander in Einklang zu bringen. Die Nutzung Erneuerbarer Energien soll unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheitenbzgl. Natur- und Landschaftsschutz sowie Akzeptanz der Bevölkerung ausgebaut werden und die Potenziale der Energieeffizienz (insbes. KWK und industrielle Abwärme) ausgeschöpft werden.
    Der LEP befindet sich derzeit im Fortschreibungsverfahren. Am 27. November 2018 hat die Landesregierung Schleswig-Holsteins dem ersten Entwurf beschlossen. Vom 18. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 läuft ein öffentliches Beteiligungsverfahren. Durch die Fortschreibung sollen neue Entwicklungstrends, Änderungen bei Fachplanungen und Gesetzesänderungen sowie neue Entwicklungsziele der Landesregierung berücksichtigt werden. Die geplante Fortschreibung des LEP soll gemäß dem ersten Entwurf an die energiepolitischen Ziele angepasst werden. Neu ist etwa die Raumordnung des Untergrunds zur Nutzung tiefer Geothermie und zur Errichtung von Energiespeichern in Salzkavernen.

    EE-spezifische Regelungen

    Ziffer 3.5.3 des aktuell gültigen LEP enthält Vorgaben zur Solarenergienutzung hinsichtlich der Freiflächennutzung.

    Per Erlass hat die Landesplanungsbehörde am 23. Juni 2015 bekanntgegeben, dass die Ziffer 3.5.2 (räumliche Steuerung der errichtung von Windenergieanlagen) des Landesentwicklungsplans 2010 zum Thema Windenergie nicht mehr angewendet wird. Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Fortschreibung der Ziffer 3.5.2 eingeleitet und am 6. Dezember 2016 der Entwurf für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans veröffentlicht. Im August 2018 wurde ein zweiter Entwurf vorgelegt. Bis zum 4. Januar 2019 konnten im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens Stellungnahmen abgegeben werden. In der Novellierung der Windenergie-Regionalplanung ist eine 5-H-Regelung vorgesehen, d.h. Windkraftanlagen müssten mindestens das Fünffache der Gesamtanlagenhöhe als Abstand zu Gebäuden in Siedlungen mit Wohn- und Erholungsfunktion einhalten. In den Regionalplänen sollen zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung festgelegt werden, in denen auf Regionalplanebene bereits letztabgewogen der Vorrang der Windenergienutzung für jedes einzelne Gebiet bestimmt ist. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten soll eine räumliche Steuerung und Konzentration von Anlagenstandorten erreicht werden. Bestandsanlagen außerhalb der Vorranggebiete werden auf den technischen Bestandsschutz beschränkt. Als Ausgleich hierfür werden gesonderte Vorranggebiete für Repoweringmaßnahmen ausgewiesen. Gleichzeitig sollen bei Repowering mindestens doppelt so viele Windenergieanlagen abgebaut wie neu aufgebaut werden.

    Ziffer 3.5.3 enthält Vorgaben zur Solarenergienutzung hinsichtlich der Freiflächennutzung.

    Link zur Quelle

    https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/L/landesentwicklungsplan.html;jsessionid=9EEC66677B3FD8052C143BD30CC646A3

    https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Windenergieflaechen/windenergieflaechen_node.html

    https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Fortschreibung_LEP/Projekt/projekt_node.html

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    Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010

    Fassung vom 23.06.2015, letzte Änderung vom 06.12.2016

    Zusammenfassung

    Vor der Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 wird die Landesplanungsbehörde eine sachliche Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 zum Thema Wind (Ziffer 3.5.2) vornehmen. Das Verfahren hat sie per Erlass vom 23. Juni 2015 offiziell eingeleitet und bekannt gegeben, dass die bisherige Ziffer 3.5.2 des Landesentwicklungsplans 2010 nicht mehr angewendet wird.

    Anlass waren im im Januar 2015 ergangene Urteile des OVG Schleswig zur Steuerung der Windenergienutzung, die eine Neuausrichtung der Planung von Windenergieeignungsflächen in Schleswig-Holstein erforderlich machen.

    Das gesamte Landesgebiet (einschließlich bisher für die Windenergie genutzten Flächen) soll einer Prüfung unterzogen werden. Unter anderem sollen Vorranggebiete ausgewiesen werden, außerhalb derer keine Anlagen mehr errichtet werden sollen.

    Zusätzlich wurde am 02.02.2016 ein Beratungserlass mit Informationen für die kommunale Ebene veröffentlicht.

    Am 06.12.2016 wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans veröffentlicht. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der raumordnerischen Steuerung der Windenergie werden darin neu festgeleg. Der Entwurf sieht vor die Privilegierung von Windenergievorhaben gemäß § 35 BauGB durch eine Konzentrationsplanung in Form von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung zu ersetzen

    EE-spezifische Regelungen

    Um die neu aufzustellenden Ziele zur Windenergieplanung zu sichern, ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen bis zum 5. Juni 2017 vorläufig unzulässig (§ 18a Absatz 1 LaplaG).

    Links zur Quelle

    www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landesplanung_raumordnung/raumordnungsplaene/landesentwicklungsplan/neuer_landesentwicklungsplan.html

    https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landesplanung_raumordnung/windeignungsflaechen_ausweisung/landesplanung_windenergie_planungserlass.html

    https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landesplanung_raumordnung/raumordnungsplaene/landesentwicklungsplan/_documents/Erlass_Windflaechen.pdf?__blob=publicationFile&v=3

    https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landesplanung_raumordnung/raumordnungsplaene/landesentwicklungsplan/_documents/160202_Beratungserlass_KonsequenzenOVGUrteil.pdf?__blob=publicationFile&v=3

    https://bolapla-sh.de/

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    Entwurf Landesentwicklungsstrategie (LES) Schleswig-Holstein 2030

    Stand Dezember 2016

    Zusammenfassung

    Die Landesentwicklungsstrategie ist ein informelles Steuerungsinstrument der Landesregierung, das durch Beschluss der Landesregierung eine Selbstbindung entfaltet. Bis zum 31. Mai 2017 findet ein öffentliches Anhörungsverfahren statt; die Strategie soll zu Beginn der nächsten Legislaturperiode beschlossen werden. Die LES soll als fachübergreifende Dachstrategie einen klaren Orientierungsrahmen für gesellschaftliche Akteure, Multiplikatoren und Träger öffentlicher Interessen schaffen, um eigenständig Strategien und Konzepte anzupassen. Sie soll für die Landesregierung Verpflichtung und Leitperspektive sein, damit bereits heute die richtigen Entscheidungen für die Zukunft getroffen werden. Zudem soll die LES die Kohärenz innerhalb der Landespolitik weiter stärken.

    EE-spezifische Regelungen

    Erneuerbare Energien werden unter 3.6 „Wirtschaft“ behandelt. Ziel ist, die Vorreiterstellung Schleswig-Holsteins weiter auszubauen und die Steigerung der Wertschöpfung aus im Land produzierten Erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben. Auch der Ausbau der Stromnetze, die Weiterentwicklung von Speichertechnologien und das Vorantreiben der Sektorenentwicklung werden als Ziele benannt.

    Unter 3.7 „Mobilität der Zukunft ist das nicht nähere erläuterte Ziel benannt, „bis 2025 im Mobilitätssektor mindestens zehn Prozent aus Erneuerbaren Energien zu bestreiten“.

    Link zur Quelle

    https://bolapla-sh.de/file/7ef3aaa7-b4df-4351-9c83-11086463e778

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    Gesetz über die Landesplanung (LPlG)

    Fassung vom 10.02.1996, vollständig neu gefasst am 27.01.2014, letzte Änderung vom 13.12.2018

    Zusammenfassung

    Wichtige Änderungen des neuen Gesetzes sind die Neueinteilung der Planungsräume im Land (3 statt bisher 5 Planungsräume), die neuen Regelungen zur Raumordnung im Untergrund und die Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes.

    Gemäß § 2 ist es Aufgabe der Raumordnung, den Gesamtraum des Landes Schleswig-Holstein und seine Teilräume entsprechend der Leitvorstellungen und der Grundsätze des Raumordnungsgesetztes zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei muss insbesondere dafür Sorge getragen werden, dass durch Raumordnungspläne die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abgestimmt und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden räumlichen Nutzungskonflikte ausgeglichen werden und hierdurch zugleich Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen getroffen wird.

    EE-spezifische Regelungen

    Gemäß § 18 Abs. 2 kann die Landesplanungsbehörde „abweichend von § 12 Absatz 2 ROG […] gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen auch bestimmen, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit in einzelnen Planungsräumen befristet allgemein untersagt sind. Die Untersagung ist zulässig, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet, in dem als Ziel der Raumordnung eine räumliche Konzentration der Windenergienutzung bei gleichzeitigem Ausschluss an anderer Stelle im Planungsraum vorgesehen ist, und zu befürchten steht, dass Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung außerhalb der dafür zukünftig vorgesehenen Gebiete die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Landesplanungsbehörde kann die Untersagung um ein weiteres Jahr verlängern.“

    Daraus abgeleitet § 18 a Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen:

    „(1) Die Landesplanungsbehörde hat unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung sind bis zum 5. Juni 2019 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig.“ Gemäß Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen.

    Nach § 5 Abs. 3 sind die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen.

    Links zur Quelle

    http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/wfm/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PlanGSHV5IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

    Thüringen [TH]

    Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 (LAP 2025)

    Fassung vom 15.05.2014

    Zusammenfassung

    Gemäß LEP 2025 soll die Energieversorgung sicher, kostengünstig und umweltverträglich erfolgen und auf einem ausgewogenen Energiemix mit einem Vorrang für Erneuerbare Energien basieren. Bis zum Jahr 2020 soll der Anteil Erneuerbarer Energie auf 45 Prozent am Nettostromverbrauch und auf 30% am Gesamtenergieverbrauch gesteigert werden. Den Regionalen Planungsgemeinschaften in Thüringen werden konkrete Energiemengen für einen Energiemix Erneuerbarer Energien zugeordnet. Die konkrete Entscheidung, an welchem Standort, in welchem Umfang welche Erneuerbaren Energien genutzt werden, obliegt dabei den Regionalen Planungsgemeinschaften. Der LEP 2025 soll von einem Monitoring begleitet werden.

    EE-spezifische Regelungen

    Gemäß 5.2.1 G soll ein modernes und leistungsfähiges Strom-, Wärme-, und Gasnetz als Voraussetzung für eine sichere Versorgung mit einem weiter wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien entwickelt werden. Dezentralen und verbrauchernahen Erzeugungsstandorten sowie der Schaffung von Speicherkapazitäten soll bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden.

    Nach 5.2.6 G soll raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur Sicherung und zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiepotenziale bei der Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden. Für die Regionalpläne enthält das LEP folgende Vorgaben:

    • Nach 5.2.11 V sollen die landesweiten und regionsbezogenen Zielvorgaben für den Ausbau der Erneuerbaren Energien entsprechend der endogenen Potenziale, den jeweiligen Steuerungsmöglichkeiten und -erfordernissen räumlich und sektoral konkretisiert werden. 

    • Nach 5.2.12 V sollen bei der Ausweisung der Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete „großflächige Solaranlagen“ zur Umsetzung der regionalisierten energiepolitischen Zielstellungen vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial vorweisen, genutzt werden.

    • Gemäß 5.2.13 V sind zur Konzentration der raumbedeutsamen Windenergienutzung und zur Umsetzung der regionalisierten energiepolitischen Zielsetzungen Vorranggebiete „Windenergie“ auszuweisen, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. Dabei ist für die Windenergienutzung eine Höhenbeschränkung zulässig, soweit dies zum Schutz der Belange der Raumordnung erforderlich ist.

    Link zur Quelle

    http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/lep2025/040714_lep2025.pdf

    http://www.thueringen.de/th9/tmil/landesentwicklung/rolp/lep2025/index.aspx

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    Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)

    Fassung vom 15. Mai 2007, letzte Änderung am 18.12.2018

    Zusammenfassung

    Nach § 1 Raumordnung in Thüringen Abs. 3 hat sich die Landesplanung in Thüringen an folgenden Leitvorstellungen zu orientieren: U.a.

    9. die Landesplanung trägt zur Sicherung eines ökologischen Verbundsystems aus naturnahen und großräumig unzerschnittenen Bereichen und ihrer Verbindungen bei und wirkt einer weiteren Zerschneidung des Freiraums entgegen,

    10. die Landesplanung gestaltet die raumwirksamen Grundlagen für eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung und damit für einen verantwortungsvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen,

    11. die Landesplanung unterstützt und fördert den Ausbau einer nachhaltigen und primär auf Wertschöpfung in Thüringen beruhenden Energieversorgung sowie der damit verbundenen Energienetze durch die Ausweisung dafür notwendiger Flächen; insbesondere beim Ausbau Erneuerbarer Energien und bei der Erhöhung der Energieeffizienz werden die spezifischen Thüringer Ressourcen genutzt,

    12. die Landesplanung wird ihrer besonderen Verantwortung für den Klimaschutz und ihrer Aufgabe, dem Klimawandel entgegenzuwirken, gerecht; sie beachtet die Anforderungen des Klimaschutzes in ausgewogener Abstimmung mit anderen Naturgütern,

    13. die Landesplanung setzt sich für die nachhaltige Entwicklung, Sicherung und Verbesserung der Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Biodiversität ein und schafft damit insbesondere eine wesentliche Voraussetzung für die Daseinsvorsorge künftiger Generationen.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach § 4 Abs. 2 enthält das Landesentwicklungsprogramm neben den Inhalten nach § 13 Abs. 5 ROG verbindliche Vorgaben für Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die durch die Regionalpläne festzulegen sind. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Belangen in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen. Durch das Landesentwicklungsprogramm wird bestimmt, für welche Funktionen und Nutzungen in den Regionalplänen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete festgelegt werden können oder müssen. Die Ausweisung von Eignungsgebieten kann nur in Verbindung mit der Ausweisung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.

    Nach § 5 Abs. 6 wird der Regionalplan kontinuierlich evaluiert und, orientiert an den Zielen der Raumordnung, angepasst. Spätestens sieben Jahre nach seiner Genehmigung muss der Regionalplan überprüft und erforderlichenfalls geändert werden; das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten ab Kenntnis des Änderungsgrundes einzuleiten. Soweit Ziele im Landesentwicklungsprogramm geändert wurden, muss der Regionalplan den neuen Zielen des Landesentwicklungsprogramms angepasst werden; das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten ab Inkrafttreten des Landesentwicklungsprogramms einzuleiten. Ein Beschluss, der den Regionalplan nach Satz 1 bis 3 ändert, hat die Planungsabsichten zu enthalten. Die Regionalpläne sind innerhalb von drei Jahren nach Einleitung der Verfahren nach Satz 1 bis 3 der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die oberste Landesplanungsbehörde kann diese Frist auf Antrag der Regionalen Planungsgemeinschaft in begründeten Fällen verlängern. Wenn die Frist nach Satz 5 nicht eingehalten wird, findet § 13 Abs. 5 Anwendung.

    Links zur Quelle

    http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LPlG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true

    Deutschland [D]

    Anmerkungen:

    Recherchestand: März 2019.