Bundesland Einzelauswahl
Sachsen-Anhalt (ST)
Vom Chemie-Standort zur Umwelttechnologie: Der Strukturwandel nach der Wiedervereinigung hat in Sachsen-Anhalt zu einer deutlichen Verschiebung geführt. Die Chemie-Industrie um die Städte Leuna und Bitterfeld weicht zunehmend neuen Wirtschaftssektoren. Insbesondere die Windindustrie ist ein wichtiger Beschäftigungsbringer: Im Bundesland werden nicht nur zahlreiche Windenergieanlagen gefertigt. Bei der installierten Leistung und der Dichte der Windenergie-Anlagen liegt Sachsen-Anhalt bundesweit unter den führenden Bundesländern, was sich auch ökonomisch auszahlt. Der Anteil Erneuerbarer Energien am Energieverbrauch (Primärenergie) liegt bei 19,3 Prozent (2014).
Landesinfo
Cluster Auswahl
Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.
Datensatz Liste
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Landesenergieagenturen (Gesetzestext)
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Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Strom (Gesetzestext)
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Ziel Wärme (Gesetzestext)
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Ziel Effizienz (Gesetzestext)
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Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)
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Förderprogramme (Gesetzestext)
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Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)
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Statistische Landesämter (Gesetzestext)
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Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
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Kommunalordnungen/-gesetze (Gesetzestext)
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Bauordnung (Gesetzestext)
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Wassergesetze (Gesetzestext)
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Fischereigesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Sachsen-Anhalt [ST]
Fischereigesetz (FischG) | Fassung vom 31.08.1991, letzte Änderung am 18.01.2011 | Zusammenfassung | Nach § 1 Abs. 1 regelt dieses…
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019
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Wärmegesetze (Gesetzestext)
Datensatz Einzelansicht
Fischereigesetze (Gesetzestext)
Daten
ST
Fischereigesetz (FischG)
Fassung vom 31.08.1991, letzte Änderung am 18.01.2011
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs. 1 regelt dieses Gesetz die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern, in denen die Fische nicht herrenlos sind.
EE-spezifische Regelungen
§ 44 Fischwege und § 45 Fischwege an bestehenden Anlagen enthalten Vorgaben, die bei der Wasserkraftnutzung zu berücksichtigen sind.
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019