Saarland (SL)

Landesinfo

Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.

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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)

Daten
SL

Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt" (LEP Umwelt)

Fassung vom 13.07.2004, letzte Änderung am 27.09.2011

Zusammenfassung

Gemäß 1.1 hat der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt" die Aufgabe, die Flächenansprüche an den Raum und die räumliche Verteilung der einzelnen Nutzungen unter Abwägung überörtlicher Gesichtspunkte zu koordinieren und zu sichern. U.a. legt er auch Ziele für die Perspektiven der räumlichen Entwicklung der Windenergienutzung fest.

EE-spezifische Regelungen

Nach 1.2 (7) wird für die angestrebte räumliche Verteilung der Flächennutzungen die Festlegung von Vorranggebieten auch für die Windenergie angestrebt.

U.a. unter 2.2.6 sind Angaben zu Vorranggebieten für Windenergie (VE) aufgeführt, wobei die Textziffer 65 ("Außerhalb von Vorranggebieten für Windenergie (VE) ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen.") und die Textziffer 69 ("Der außerhalb der für Vorranggebiete für Windenergie vorgesehene Ausschluss bedeutet, dass an anderen Standorten im Saarland keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen. Damit soll einer Beeinträchtigung der Landschaft durch die Errichtung vieler Windkraftanlagen auf vielen Standorten entgegengewirkt werden. Ziel ist es, bis zu 100 MW Strom aus Windkraft auf den angebotenen Flächen zu realisieren.") aufgehoben sind.

Die Änderung des Landesentwicklungsplans Umwelt beinhaltet u.a., dass es den Kommunen ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung Standorte für Windkraftanlagen auszuweisen. Mit der Änderung des LEP Umwelt wurde die Ausschlusswirkung aufgehoben, die Vorranggebiete bleiben jedoch erhalten. Ausschlussflächen gemäß LEP Umwelt sind zudem wie bisher Vorranggebiete für Naturschutz, Vorranggebiete für Freiraumschutz etc.

Eine Überlagerung mit Vorranggebieten für Grundwasserschutz und Landwirtschaft ist zulässig.

Links zur Quelle

http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/LEntwPlanUmwV_SL.htm#LEntwPlanUmwV_SL_rahmen

https://www.saarland.de/111805.htm

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Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)

Fassung vom 18.11.2010, letzte Änderung 13.10.2015

Zusammenfassung

Nach § 1 Abs. 1 ist die Landesplanung die Raumordnung für das Landesgebiet.

EE-spezifische Regelungen

Nach § 3 Abs. 1 trägt der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes die Bezeichnung „Landesentwicklungsplan" und nach § 3 Abs. 3 ist der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes ein gesonderter Teil der Begründung des Landesentwicklungsplans.

Links zur Quelle

http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/LPlG_SL_2010_rahmen.htm

http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/LPlG_SL_2010.htm#LPlG_SL_2010_rahmen

Anmerkungen:

Recherchestand: März 2019.