Bundesland Einzelauswahl
Rheinland-Pfalz (RLP)
Rheinland-Pfalz ist geprägt von Landwirtschaft und Weinbau. Neben der Forst- und Agrarwirtschaft spielen im Land der Rüben und Reben auch die Chemieindustrie sowie der Maschinenbau eine wichtige Rolle. Der Beitrag Erneuerbarer Energien wurde in den letzten Jahren deutlich ausgebaut und liegt bei 11,8 Prozent am Primärenergieverbrauch und bei 41,3 Prozent an der Stromerzeugung (jeweils 2014).
Landesinfo
Cluster Auswahl
Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.
Datensatz Liste
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Landesenergieagenturen (Gesetzestext)
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Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Strom (Gesetzestext)
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Ziel Wärme (Gesetzestext)
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Ziel Effizienz (Gesetzestext)
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Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)
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Förderprogramme (Gesetzestext)
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Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)
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Statistische Landesämter (Gesetzestext)
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Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
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Kommunalordnungen/-gesetze (Gesetzestext)
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Bauordnung (Gesetzestext)
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Wassergesetze (Gesetzestext)
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Fischereigesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Rheinland-Pfalz [RLP]
Landesfischereigesetz (LFischG) | Fassung vom 09.12.1974, letzte Änderung am 14.07.2015 | Zusammenfassung | Nach § 1 Abs. 1 regelt…
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019
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Wärmegesetze (Gesetzestext)
Datensatz Einzelansicht
Fischereigesetze (Gesetzestext)
Daten
RLP
Landesfischereigesetz (LFischG)
Fassung vom 09.12.1974, letzte Änderung am 14.07.2015
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs. 1 regelt dieses Gesetz die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 44 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken Abs. 1 hat wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Struktur- und Genehmigungsdirektion als oberer Fischerei- und oberer Wasserbehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden. U.a. betreffen §§ 49, 50 den Bau von Fischwegen bei neuen und bestehenden Stauanlagen.
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019