Bundesland Einzelauswahl
Baden-Württemberg (BW)
Rund 10,9 Millionen Menschen leben im Ländle. Baden-Württemberg gehört zu den wirtschaftlichen Schwergewichten: Das Pro-Kopf-Einkommen liegt deutlich über dem Bundesdurchschnitt, die Arbeitslosenquote ist (zusammen mit Bayern) die niedrigste bundesweit. Unternehmen aus Automobilindustrie und Maschinenbau gehören zu den wichtigsten Arbeitgebern - darunter sind auch zahlreiche Zulieferer der Erneuerbaren-Energien-Branchen. Am gesamten Energieverbrauch (Primärenergie) stellen Wind- und Sonnenenergie, Biomasse, Wasserkraft und Erdwärme 12,3 Prozent (2014).
Landesinfo
Cluster Auswahl
Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.
Datensatz Liste
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Landesenergieagenturen (Gesetzestext)
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Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Strom (Gesetzestext)
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Ziel Wärme (Gesetzestext)
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Ziel Effizienz (Gesetzestext)
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Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)
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Förderprogramme (Gesetzestext)
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Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)
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Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Baden-Württemberg [BW]
Landesentwicklungsplan 2002 (LEP 2002) | Zusammenfassung | Der Landesentwicklungsplan stellt das rahmensetzende, integrierende…
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
Datensatz Einzelansicht
Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
Daten
BW
Landesentwicklungsplan 2002 (LEP 2002)
Zusammenfassung
Der Landesentwicklungsplan stellt das rahmensetzende, integrierende Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes dar.
EE-spezifische Regelungen
Planziffer 4.2.7 enthält die Vorgabe, dass in den Regionalplänen zur Steuerung der Windkraftnutzung Gebiete auszuweisen sind, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen Vorrang vor entgegenstehenden Raumnutzungen haben, und Gebiete festzulegen, in denen diese unzulässig sind.
Link zur Quelle
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Landesplanungsgesetz (LPlG)
Fassung vom 10.07.2003, letzte Änderung am 28.11.2018
Zusammenfassung
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist u.a. die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes.
EE-spezifische Regelungen
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. November 2018 wurde §18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft“. §18 Absatz 2 lautet nun wie folgt: „Im Raumordnungsverfahren wird das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, 2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kultur- und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).“
Nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2012 ist § 11 LPlG wie folgt geändert worden:
§ 11 Absatz 2 "... Der Regionalplan formt diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus." wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für das Ziel der Raumordnung Plansatz 4.2.7 (Windkraft) des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg."
Nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 LPlG können Standorte für regional bedeutsame Windkraftanlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 nur als Vorranggebiete festgelegt werden. Dies bedeutet, dass es keine Ausschlussgebiete, sondern nur noch Vorranggebiete gibt und dass Städte, Gemeinden sowie kommunale Planungsträger ebenfalls die Windkraftnutzung planerisch (über die Flächennutzugsplanung) steuern können.
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2012 sind die bestehenden regionalen Ausschluss- und Vorranggebiete zum 1. Januar 2013 aufgehoben worden.
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes - KSG BW vom 23. Juli 2013 ist § 11 LPlG u.a. wie folgt geändert worden: Nach § 11 Absatz 2 konkretisiert der Regionalplan die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne. Bei der Konkretisierung der Grundsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 7 und 8 des Raumordnungsgesetzes sind die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg ergänzend zu berücksichtigen.
Nach § 11 Absatz 3 enthält der Regionalplan, soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan u.a. nach Nr. 11 Gebiete für Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen und nach Nr. 12 Standorte und Trassen für sonstige Infrastrukturvorhaben, einschließlich Energieversorgung und Energiespeicherung festzulegen. Diese sind anhand konzeptioneller Überlegungen unter Berücksichtigung regionaler Potentiale erneuerbarer Energie gemäß § 11 Absatz 8 zu begründen.
Gemäß § 11 Absatz 5 sind nun unter anderem auch die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes und der Anpassungsstrategie nach den Vorschriften des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg in den Regionalplänen zu berücksichtigen.
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.