Baden-Württemberg (BW)

Landesinfo

Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.

Datensatz Liste
  • Landesenergieagenturen (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

    Anmerkungen:

  • Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

    Im Jahr 2020 sollen 77 Mrd. kWh (278 PJ) aus Erneuerbaren Energien stammen. Bei einem Gesamtprimärenergieverbrauch von 356 Mrd. kWh (1280 PJ) entspräche das einem Anteil der Erneuerbaren Energien von rund 22 Prozent.

    Quelle: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) Baden-Württemberg vom Juli 2014

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich an unterschiedlichen Bezugsjahren aus, außerdem können die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen variieren. Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 7/2013. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

    Im Integrierten Klima- und Energiekonzept setzt sich das Land das Ziel,  im Jahr 2020 einen Anteil der Erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch von 24,9 % zu erreichen (2030: 43,2 %, 2040: 59,7 %, 2050: 77,9 %).

    Quelle: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) Baden-Württemberg vom Juli 2014


    Anmerkungen:

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Primärenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 10/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Strom (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

    Baden-Württemberg hat das Ziel, bis zum Jahr 2020 einen Erneuerbare-Energien-Anteil an der Bruttostromerzeugung 38,5 % zu erreichen In den folgenden Dekaden sollen , 61,5 % (2030), 76,1 % (2040) und 86,4 % (2050) erreicht werden. Die angestrebten Anteile am Bruttostromverbrauch belaufen sich auf 35,8 % (2020), 62,1 % (2030), 78,4 % (2040) und 89,1 % (2050).

    Ziele der einzelnen
    erneuerbaren Energieträger bis 2020

    Wasserkraft

    8 %

    Bioenergie

    8 %

    Photovoltaik

    12 %

    Windenergie

    10 %

       

     

     

     

     

     

     

     

     

    Quelle: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) Baden-Württemberg vom Juli 2014

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich nach unterschiedlichen Größen. In einigen Ländern werden sie in Bezug auf den Stromverbrauch (Menge der genutzten Kilowattstunden) angegeben, in anderen in Bezug auf die Stromerzeugung (Menge der erzeugten Kilowattstunden, also auch inklusive Export). Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 11/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Wärme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

    Ziel ist die Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren Energien an der Wärmeversorgung auf 21 % im Jahr 2020, folgend auf 36,1 % (2030), 54,6 % (2040), 87,8 % (2050).

    2020 Ziele für die einzelnen
    erneuerbaren Energieträger

    Biomasse

    16,5 % bzw. 17,9 Mrd. kWh

    Solarthermie

    2,9 % bzw. 3,1 Mrd. kWh

    Geothermie

    1,5 % bz. 1,6 Mrd. kWh


    Quelle: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) Baden-Württemberg vom Juli 2014

    Anmerkungen:

    Nach § 18a EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) sind die Länder dazu verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältemarkt dem Bund zu berichten. Die eingehenden Berichte werden auf der Homepage des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Effizienz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

    Der Endenergieverbrauch soll bis 2020 gegenüber 2010 um 16 Prozent und bis 2050 um 49 Prozent verringert werden.

    Der Anteil der Kraft-Wärme-Kopplung an der Stromerzeugung soll bis zum Jahr 2020 auf 20 Prozent verdoppelt werden und auch im Jahr 2050 bei einer großteils erneuerbar geprägten Stromerzeugung noch 18 Prozent betragen.

    Quelle: Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK) Baden-Württemberg vom Juli 2014

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

    2030: -65 % ggü: 1990
    Sektorziele für 2030: Energiewirtschaft -75 %, Industrie -62 %, Verkehr -55 %, Gebäude -49 %, Landwirtschaft -39 %, Abfallwirtschaft und Sonstiges -88 %, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft -4,4 Mio. t CO2-Äq.

    2040: Netto-Treibhausgasneutralität

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: Dezember 2022. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Förderprogramme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

    Energie vom Land - Bioenergie
    Energie vom Land - Sonne, Wind, Wasser
    Energiefinanzierung
    Fördergrundsätze kleine Wasserkraft
    Förderung von energieeffizienten Wärmenetzen
    Klimaschutz mit System
    Wohnen mit Zukunft- Photovoltaik
    Klimaschutz-Plus
    Kombi-Darlehen Mittelstand mit Klimaprämie
    Mietwohnungsfinanzierung der L-Bank - Neubau
     
  • Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

  • Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

    Anmerkungen:

    Recherchestand: Dezember 2022

  • Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    Baden-Württemberg [BW]

    Landesentwicklungsplan 2002 (LEP 2002)

    Zusammenfassung

    Der Landesentwicklungsplan stellt das rahmensetzende, integrierende Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes dar.

    EE-spezifische Regelungen

    Planziffer 4.2.7 enthält die Vorgabe, dass in den Regionalplänen zur Steuerung der Windkraftnutzung Gebiete auszuweisen sind, in denen regionalbedeutsame  Windkraftanlagen Vorrang vor entgegenstehenden Raumnutzungen haben, und Gebiete festzulegen, in denen diese unzulässig sind.

    Link zur Quelle

    https://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Dateien/Broschueren/Landesentwichlungsplan_2002.PDF

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    Landesplanungsgesetz (LPlG)

    Fassung vom 10.07.2003, letzte Änderung am 28.11.2018

    Zusammenfassung

    Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist u.a. die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes.

    EE-spezifische Regelungen

    Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. November 2018 wurde §18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft“. §18 Absatz 2 lautet nun wie folgt: „Im Raumordnungsverfahren wird das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, 2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kultur- und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).“

    Nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2012 ist § 11 LPlG wie folgt geändert worden:
    § 11 Absatz 2 "... Der Regionalplan formt diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus." wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für das Ziel der Raumordnung Plansatz 4.2.7 (Windkraft) des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg."

    Nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 LPlG können Standorte für regional bedeutsame Windkraftanlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 nur als Vorranggebiete festgelegt werden. Dies bedeutet, dass es keine Ausschlussgebiete, sondern nur noch Vorranggebiete gibt und dass Städte, Gemeinden sowie kommunale Planungsträger ebenfalls die Windkraftnutzung planerisch (über die Flächennutzugsplanung) steuern können.

    Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2012 sind die bestehenden regionalen Ausschluss- und Vorranggebiete zum 1. Januar 2013 aufgehoben worden.

    Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes - KSG BW vom 23. Juli 2013 ist § 11 LPlG u.a. wie folgt geändert worden: Nach § 11 Absatz 2 konkretisiert der Regionalplan die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne. Bei der Konkretisierung der Grundsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 7 und 8 des Raumordnungsgesetzes sind die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg ergänzend zu berücksichtigen.  

    Nach § 11 Absatz 3 enthält der Regionalplan, soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit),  Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan u.a. nach Nr. 11 Gebiete für Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen und nach Nr. 12 Standorte und Trassen für sonstige Infrastrukturvorhaben, einschließlich Energieversorgung und Energiespeicherung festzulegen. Diese sind anhand konzeptioneller Überlegungen unter Berücksichtigung regionaler Potentiale erneuerbarer Energie gemäß § 11 Absatz 8 zu begründen.

    Gemäß § 11 Absatz 5 sind nun unter anderem auch die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes und der Anpassungsstrategie nach den Vorschriften des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg in den Regionalplänen zu berücksichtigen.

    Link zur Quelle

    http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=LPlG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true

    Anmerkungen:

    Recherchestand: März 2019.