Bundesland Einzelauswahl
Brandenburg (BB)
Brandenburg ist das flächenreichste Land der neuen Bundesländer. Mit 2,5 Millionen Einwohnern ist das Bundesland außerhalb der Städte meist dünn besiedelt. Die landwirtschaftliche Nutzung dominiert weite Landstriche, aber auch die große Anzahl von Naturschutzgebieten mit Flüssen und Seen, mit Wäldern und Alleen gehören zum Bild. Energiewirtschaftlich geprägt ist Brandenburg durch die Braunkohle. In der Lausitz und im Spreewald zeugen riesige Abbaufelder und künstliche Seen vom Tagebau. Erneuerbare Energien gewinnen aber zunehmend an Bedeutung: Brandenburg gehört beispielsweise zu den Bundesländern mit den meisten installierten Windanlagen. Und in den vergangenen Jahren haben sich zahlreiche Unternehmen aus der Umwelttechnik angesiedelt und fertigen Solarmodule oder Rotorblätter. Zum gesamten Energieverbrauch (Primärenergie) tragen Erneuerbare Energien 2013 etwa 20 Prozent bei. Bis 2030 soll dieser Anteil auf mindestens 32 Prozent steigen.
Landesinfo
Cluster Auswahl
Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.
Datensatz Liste
-
Landesenergieagenturen (Gesetzestext)
-
Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)
-
Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)
-
Ziel Strom (Gesetzestext)
-
Ziel Wärme (Gesetzestext)
-
Ziel Effizienz (Gesetzestext)
-
Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)
-
Förderprogramme (Gesetzestext)
-
Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)
-
Statistische Landesämter (Gesetzestext)
-
Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
*
Brandenburg [BB]
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt…
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
-
Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
-
Kommunalordnungen/-gesetze (Gesetzestext)
-
Bauordnung (Gesetzestext)
-
Wassergesetze (Gesetzestext)
-
Fischereigesetze (Gesetzestext)
-
Wärmegesetze (Gesetzestext)
Datensatz Einzelansicht
Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
Daten
BB
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Windkrafterlass)
Fassung vom 16.06.2009
Zusammenfassung
Der Erlass soll Hilfestellung geben für den Planungsprozess im Rahmen der Regionalplanung bzgl. der Ausweisung von Standorten für die Windenergienutzung und enthält Hinweise an die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Eignungsgebieten „Windenergie“. Der Erlass fasst naturschutzrechtliche und raumplanerische Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen zusammen.
EE-spezifische Regelungen
Es wird empfohlen, von einem Abstand von 1.000 m zu vorhandenen oder geplanten, gemäß §§ 3 bis 7 der Baunutzungsverordnung dem Wohnen dienender Gebieten auszugehen. Die Abstände können je nach Lage des Einzelfalls verringert oder vergrößert werden. Bei Einzelhäusern und Splittersiedlungen können auch geringere Abstände gerechtfertigt sein.
Link zur Quelle
http://gl.berlin-brandenburg.de/imperia/md/content/bb-gl/regionalplanung/windkrafterlass2009.pdf
_____________________________________________________________________________________________________________
Sicherung der Verwirklichung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung
Fassung vom 23.04.2010
Zusammenfassung
Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Das Rundschreiben enthält Vorgaben für die Beurteilung von Windenergieanlagen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren und deren Ablauf.
EE-spezifische Regelungen
Das Rundschreiben richtet sich an das Landesumweltamt als Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, die Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung als Landesplanungsbehörde. Es enthält sowohl Vorgaben für den Ablauf der Zusammenarbeit der Beteiligten als auch raumordnungsrechtliche Vorgaben für das Genehmigungsverfahren der Windenergienutzung.
Link zur Quelle
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/15/Amtsblatt%2019_10.pdf
_____________________________________________________________________________________________________________
Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen - Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Windkrafterlass)
Fassung vom 01.01.2011
Zusammenfassung
Zielsetzung des Erlasses ist, die Ziele des Naturschutzes mit den Zielen des Ausbaus der Windenergie in Übereinstimmung zu bringen. Die Hinweise des Erlasses dienen den Naturschutzbehörden als Grundlage für ihre Bewertung und Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Regionalen Planungsgemeinschaften zur Ausweisung von Standorten für die Windenergienutzung.
EE-spezifische Regelungen
Der Erlass enthält in Anlage 1 und 2 tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg. Sie dienen der Vermeidung von Konflikten zwischen der Windenergienutzung und den Lebensraumansprüchen von Vogel- sowie Fledermausarten.
Links zur Quelle
https://mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.310544.de
_____________________________________________________________________________________________________________
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zu Anforderungen an die Geräuschimmissionsprognose und an die Nachweismessung bei Windenergieanlagen (WEA-Geräuschimmissionserlass)
Fassung vom 28.04.2014, letzte Änderung vom 16.01.2019
Zusammenfassung
Mit diesem Erlass wird der bisherige Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 14. Dezember 2017 aufgehoben.
Der neue Erlass enthält Klarstellungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten bei Herstelleranlagen, der Berechnung der oberen Vertrauensbereichsgrenze des Gesamtimmissionspegels und der Rundung des Beurteilungspegels einschließlich der oberen Vertrauensbereichsgrenze bei Windkraftanlagen.
Link zur Quelle
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.292330.de
_____________________________________________________________________________________________________________
Leitlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie)
Fassung vom 24.03.2003, seit 28.02.2015 wieder in Kraft bis Ende 2019
Zusammenfassung
"Diese Leitlinie ist von den zuständigen Immissionsschutzbehörden als Träger öffentlicher Belange und bei der Zulassung und Überwachung von Windenergieanlagen zu beachten. Sie dient der Ermittlung und Beurteilung optischer Immissionen, verursacht durch Lichtblitze und bewegten, periodischen Schattenwurf des Rotors von Windenergieanlagen (WEA)."
Link zur Quelle
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/wea2003
_____________________________________________________________________________________________________________
Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald
Fassung vom 01.05.2014 (Für Frühjahr 2015 war eine Überarbeitung des Leitfadens geplant, diese ist bisher noch nicht erfolgt)
Zusammenfassung
Der Leitfaden enthält Hinweise zur Planung, Genehmigung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes. Neben technischen Voraussetzung der Anlagen werden Eignungskriterien für Waldflächen genannt. Außerdem werden die Anforderungen für Windkraftanlagen in Wäldern hinsichtlich Brandschutz, forstrechtlicher Genehmigung, Eingriffsregelungen nach Naturschutzgesetz sowie hinsichtlich von Arten- und Habitatschutzfragen und Waldfunktionen formuliert. Das Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird erläutert.
Link zur Quelle
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/lf_wka_wald.pdf
_____________________________________________________________________________________________________________
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen (Kompensationserlass Windenergie)
Fassung vom 31.01.2018
Zusammenfassung
Gemäß §15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind auszugleichen oder zu ersetzen. Dieser Erlass ergänzt die „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE) bzgl. der Errichtung von Windenergieanlagen.
Der Erlass ersetzt den Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen vom 10. März 2016.
Link zur Quelle
http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/Kompensationserlass-Windenergie.pdf
_____________________________________________________________________________________________________________
Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg
Fassung vom 15.10.2012, letzte Änderung am 15.09.2018
Zusammenfassung
„In Ergänzung des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Land Brandenburg (Windkrafterlass) sind hinsichtlich der Berücksichtigung tierökologischer Belange Abstandskriterien definiert worden. Sie dienen der Vermeidung von Konflikten zwischen der Windenergienutzung und den Lebensraumansprüchen von Vogel- und Fledermausarten. Die Kriterien stehen in Anlage 1 und 2 des Windkrafterlasses als Download zur Verfügung.“
Des Weiteren bestehen seit dem 13. Dezember 2010 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Fledermäusen (Anlage 3 des Windkrafterlasses) sowie seit dem 2. Oktober 2018 ein geänderter Niststättenerlass (Anlage 4 des Windkrafterlasses).
Links zur Quelle
http://www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.310544.de
https://mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Windkrafterlass_Anlage2.pdf
https://mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Windkrafterlass_Anlage3.pdf
https://mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Windkrafterlass_Anlage4.pdf
_____________________________________________________________________________________________________________
Anforderungen an faunistische Untersuchungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren
Fassung vom 01.08.2013
EE-spezifische Regelungen
Anlage 2 des Windkrafterlasses definiert die Anforderungen an ornithhologische Untersuchungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren, Anlage 3 die Anforderung an Untersuchungen zu Fledermäusen, zudem werden hierin auch Kriterien für Abschaltung aus Gründen des Fledermausschutzes definiert.
Link zur Quelle
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/tak_anl2.pdf
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/tak_anl3.pdf
_____________________________________________________________________________________________________________
Landesimmissionsschutzgesetz
Fassung vom 22.07.1999, letzte Änderung vom 08.05.2018
Zusammenfassung
Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 ist u.a, die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes im Bereich des Immissionsschutzes sicherzustellen.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 8 Abs. 3 (Anforderungen an die Wärmebedarfsdeckung) ist der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zehn vom Hundert des Gesamtwärmebedarfes und mehr als zwei KW Leistung für jede Wohnungs- oder Betriebseinheit unzulässig. Ausnahmen können vom Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung durch Rechtsverordnung zugelassen werden, wenn andere Arten der Raumheizung nicht oder zu nicht zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehen.
Nach § 8 Abs. 1 können die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung, insbesondere den Anschluß an Nah- oder Fernwärmenetze und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben, wenn dies dem Zweck dieses Gesetzes entspricht. Nach Abs. 2 kann die Satzung nach Absatz 1 bestimmte Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang, insbesondere bei Gebäuden mit einem niedrigen Wärmebedarf vorsehen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gebietes, Gruppen von Grundstücken, Gewerbetreibenden oder Personen beschränken. Bei Erstreckung des Anschluß- und Benutzungszwanges auf Grundstücke mit bestehenden anderen Heizeinrichtungen soll die Satzung zumutbare Übergangsregelungen vorsehen. Sofern in den Gebäuden der Wärmebedarf überwiegend mit regenerativen Energien gedeckt wird, besteht kein Anschluß- und Benutzungszwang.
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.