Bundesland Einzelauswahl
Brandenburg (BB)
Brandenburg ist das flächenreichste Land der neuen Bundesländer. Mit 2,5 Millionen Einwohnern ist das Bundesland außerhalb der Städte meist dünn besiedelt. Die landwirtschaftliche Nutzung dominiert weite Landstriche, aber auch die große Anzahl von Naturschutzgebieten mit Flüssen und Seen, mit Wäldern und Alleen gehören zum Bild. Energiewirtschaftlich geprägt ist Brandenburg durch die Braunkohle. In der Lausitz und im Spreewald zeugen riesige Abbaufelder und künstliche Seen vom Tagebau. Erneuerbare Energien gewinnen aber zunehmend an Bedeutung: Brandenburg gehört beispielsweise zu den Bundesländern mit den meisten installierten Windanlagen. Und in den vergangenen Jahren haben sich zahlreiche Unternehmen aus der Umwelttechnik angesiedelt und fertigen Solarmodule oder Rotorblätter. Zum gesamten Energieverbrauch (Primärenergie) tragen Erneuerbare Energien 2013 etwa 20 Prozent bei. Bis 2030 soll dieser Anteil auf mindestens 32 Prozent steigen.
Landesinfo
Cluster Auswahl
Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.
Datensatz Liste
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Landesenergieagenturen (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB)
Die WFBB ist Trägerin der EnergieSpar-Agentur des Landes Brandenburg zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 9 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG). Die Umsetzung erfolgt insbesondere durch das Team WFBB Energie.
Schwerpunkte
- Beratung für Unternehmen und Kommunen zu allen Fragen des effizienten Energieeinsatzes, zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien und zum Energiemanagement – kostenfreie und anbieterneutrale Initialberatungen
- Information und Beratung zu Förderprogrammen des Bundes und des Landes (insbesondere RENplus)
- Unterstützung des Landes Brandenburg bei der Umsetzung der Energiestrategie, Monitoring
- Energiedatenbank Brandenburg
MItarbeiterzahl
Im Team der WFBB Energie sind 10 Mitarbeiter tätig.
Finanzierung
Die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH ist eine Gesellschaft des Landes Brandenburg.
Kontakt
Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH
WFBB Energie
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331 730 61-410
Fax: +49 (0) 331 730 61-229
E-Mail: energiesparagentur@wfbb.de
Web: energie.wfbb.deAnmerkungen:
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Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Brandenburg strebt an, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch (PEV) bis zum Jahr 2020 auf 20% zu steigern, im Jahre 2030 soll dieser 32% erreichen. Im Jahr 2008 betrug dieser Anteil 13,2 %.
Erneuerbare-Energien-Ziele am Primärenergieverbrauch bis 2030 Primärenergieverbrauch 32 % Windenergie 22,7 Mrd. kWh/a Biomasse 16,1 Mrd. kWh/a Photovoltaik 3,3 Mrd. kWh/a Solarthermie 2,5 Mrd. kWh/a Sonstige(Deponie- und Klärgas,
Wärmepumpen, Geothermie, Wasserkraft)2,5 Mrd. kWh/a
Quelle: Energiestrategie 2030Anmerkungen:
Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich an unterschiedlichen Bezugsjahren aus, außerdem können die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen variieren. Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.
Stand der Recherche: 7/2013. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
In der "Energiestrategie 2030" des Landes Brandenburg setzt sich das Land das Ziel, den Endenergieverbrauch bis 2030 um 23 % zu senken. Das entspricht durchschnittlich 1,1 % pro Jahr. Der Anteil der Erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch soll dabei 40 % erreichen.
Quelle: "Energiestrategie 2030" des Landes Brandenburg vom Februar 2012
Anmerkungen:
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Primärenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.
Stand der Recherche: 10/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Strom (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Das Land Brandenburg will 2020 einen Anteil der Erneuerbaren Energien von 90 % am Stromverbrauch erreichen. Bis 2030 will Brandenburg seinen Stromverbrauch komplett erneuerbar decken und zusätzlich noch etwa 16,7 Mrd. kWh erneuerbaren Stroms exportieren. Dieses Exportvolumen entspricht ungefähr dem Stromverbrauch des Bundeslandes Berlin.
Quelle: Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg vom Februar 2012
Anmerkungen:
Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich nach unterschiedlichen Größen. In einigen Ländern werden sie in Bezug auf den Stromverbrauch (Menge der genutzten Kilowattstunden) angegeben, in anderen in Bezug auf die Stromerzeugung (Menge der erzeugten Kilowattstunden, also auch inklusive Export). Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 11/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Wärme (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
k.A.Anmerkungen:
Nach § 18a EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) sind die Länder dazu verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältemarkt dem Bund zu berichten. Die eingehenden Berichte werden auf der Homepage des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Effizienz (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
In Brandenburg soll der Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2030 gegenüber 2007 um 23% gesenkt werden.
Quelle: Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg vom Februar 2013
Anmerkungen:
Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
2030: -72 % ggü. 1990
2050: Netto-Treibhausgasneutralität
(In Bearbeitung befindlicher Klimaplan: Klimaneutralität bis 2045)Anmerkungen:
Stand der Recherche: 6/2022. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Förderprogramme (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum
Dient der Finanzierung von Vorhaben in Brandenburg. Der Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum stellt eine geeignete Ergänzung zur einzelbetrieblichen Investitionsförderung in landwirtschaftlichen Unternehmen sowie weiteren Brandenburger Förderprogrammen dar.
Mehr: www.ilb.de/rd/programmeErneuerbare Energien, Energieeffizienz und Versorgungssicherheit (RENplus)
Die ILB fördert mit dem Programm RENPlus den Einsatz erneuerbarer Energien und Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Energiestrategie des Landes Brandenburg.Mehr: www.ilb.de
Förderrichtlinie Umweltschutz
Das Land Brandenburg fördert öffentliche Maßnahmen der Abfallwirtschaft, zur Luftreinhaltung und Lärmminderung (Immissionsschutz) sowie zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung.
Mehr: www.ilb.deQuellen:
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Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Energiestrategie 2030 (erschienen: Februar 2012)
Energiestrategie 2020 des Landes Brandenburg (erschienen: Mai 2008)
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Statistische Landesämter (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Amt für Statistik Berlin Brandenburg
Behlertstraße 3a
14467 Potsdam
Tel.: +49 (0) 331/8173-1777
Fax: +49 (0) 30/9028-4091
E-Mail: info(at)statistik-bbb.de
Web: http://www.statistik-berlin-brandenburg.de/ -
Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Windkrafterlass)
Fassung vom 16.06.2009
Zusammenfassung
Der Erlass soll Hilfestellung geben für den Planungsprozess im Rahmen der Regionalplanung bzgl. der Ausweisung von Standorten für die Windenergienutzung und enthält Hinweise an die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Eignungsgebieten „Windenergie“. Der Erlass fasst naturschutzrechtliche und raumplanerische Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen zusammen.
EE-spezifische Regelungen
Es wird empfohlen, von einem Abstand von 1.000 m zu vorhandenen oder geplanten, gemäß §§ 3 bis 7 der Baunutzungsverordnung dem Wohnen dienender Gebieten auszugehen. Die Abstände können je nach Lage des Einzelfalls verringert oder vergrößert werden. Bei Einzelhäusern und Splittersiedlungen können auch geringere Abstände gerechtfertigt sein.
Link zur Quelle
http://gl.berlin-brandenburg.de/imperia/md/content/bb-gl/regionalplanung/windkrafterlass2009.pdf
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Sicherung der Verwirklichung von in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung zur Steuerung der Windenergienutzung
Fassung vom 23.04.2010
Zusammenfassung
Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Das Rundschreiben enthält Vorgaben für die Beurteilung von Windenergieanlagen bei Planungs- und Genehmigungsverfahren und deren Ablauf.
EE-spezifische Regelungen
Das Rundschreiben richtet sich an das Landesumweltamt als Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, die Regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung als Landesplanungsbehörde. Es enthält sowohl Vorgaben für den Ablauf der Zusammenarbeit der Beteiligten als auch raumordnungsrechtliche Vorgaben für das Genehmigungsverfahren der Windenergienutzung.
Link zur Quelle
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/15/Amtsblatt%2019_10.pdf
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Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen - Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Windkrafterlass)
Fassung vom 01.01.2011
Zusammenfassung
Zielsetzung des Erlasses ist, die Ziele des Naturschutzes mit den Zielen des Ausbaus der Windenergie in Übereinstimmung zu bringen. Die Hinweise des Erlasses dienen den Naturschutzbehörden als Grundlage für ihre Bewertung und Stellungnahme zu den Planungsabsichten der Regionalen Planungsgemeinschaften zur Ausweisung von Standorten für die Windenergienutzung.
EE-spezifische Regelungen
Der Erlass enthält in Anlage 1 und 2 tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg. Sie dienen der Vermeidung von Konflikten zwischen der Windenergienutzung und den Lebensraumansprüchen von Vogel- sowie Fledermausarten.
Links zur Quelle
https://mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.310544.de
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Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg zu Anforderungen an die Geräuschimmissionsprognose und an die Nachweismessung bei Windenergieanlagen (WEA-Geräuschimmissionserlass)
Fassung vom 28.04.2014, letzte Änderung vom 16.01.2019
Zusammenfassung
Mit diesem Erlass wird der bisherige Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 14. Dezember 2017 aufgehoben.
Der neue Erlass enthält Klarstellungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten bei Herstelleranlagen, der Berechnung der oberen Vertrauensbereichsgrenze des Gesamtimmissionspegels und der Rundung des Beurteilungspegels einschließlich der oberen Vertrauensbereichsgrenze bei Windkraftanlagen.
Link zur Quelle
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.292330.de
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Leitlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Leitlinie)
Fassung vom 24.03.2003, seit 28.02.2015 wieder in Kraft bis Ende 2019
Zusammenfassung
"Diese Leitlinie ist von den zuständigen Immissionsschutzbehörden als Träger öffentlicher Belange und bei der Zulassung und Überwachung von Windenergieanlagen zu beachten. Sie dient der Ermittlung und Beurteilung optischer Immissionen, verursacht durch Lichtblitze und bewegten, periodischen Schattenwurf des Rotors von Windenergieanlagen (WEA)."
Link zur Quelle
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/wea2003
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Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald
Fassung vom 01.05.2014 (Für Frühjahr 2015 war eine Überarbeitung des Leitfadens geplant, diese ist bisher noch nicht erfolgt)
Zusammenfassung
Der Leitfaden enthält Hinweise zur Planung, Genehmigung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Wald unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes. Neben technischen Voraussetzung der Anlagen werden Eignungskriterien für Waldflächen genannt. Außerdem werden die Anforderungen für Windkraftanlagen in Wäldern hinsichtlich Brandschutz, forstrechtlicher Genehmigung, Eingriffsregelungen nach Naturschutzgesetz sowie hinsichtlich von Arten- und Habitatschutzfragen und Waldfunktionen formuliert. Das Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird erläutert.Link zur Quelle
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/lf_wka_wald.pdf
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Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen (Kompensationserlass Windenergie)
Fassung vom 31.01.2018
Zusammenfassung
Gemäß §15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sind auszugleichen oder zu ersetzen. Dieser Erlass ergänzt die „Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE) bzgl. der Errichtung von Windenergieanlagen.
Der Erlass ersetzt den Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen vom 10. März 2016.
Link zur Quelle
http://www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/Kompensationserlass-Windenergie.pdf
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Tierökologische Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg
Fassung vom 15.10.2012, letzte Änderung am 15.09.2018
Zusammenfassung
„In Ergänzung des Erlasses des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Land Brandenburg (Windkrafterlass) sind hinsichtlich der Berücksichtigung tierökologischer Belange Abstandskriterien definiert worden. Sie dienen der Vermeidung von Konflikten zwischen der Windenergienutzung und den Lebensraumansprüchen von Vogel- und Fledermausarten. Die Kriterien stehen in Anlage 1 und 2 des Windkrafterlasses als Download zur Verfügung.“
Des Weiteren bestehen seit dem 13. Dezember 2010 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Fledermäusen (Anlage 3 des Windkrafterlasses) sowie seit dem 2. Oktober 2018 ein geänderter Niststättenerlass (Anlage 4 des Windkrafterlasses).
Links zur Quelle
http://www.mugv.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.310544.de
https://mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Windkrafterlass_Anlage2.pdf
https://mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Windkrafterlass_Anlage3.pdf
https://mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Windkrafterlass_Anlage4.pdf
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Anforderungen an faunistische Untersuchungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren
Fassung vom 01.08.2013
EE-spezifische Regelungen
Anlage 2 des Windkrafterlasses definiert die Anforderungen an ornithhologische Untersuchungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren, Anlage 3 die Anforderung an Untersuchungen zu Fledermäusen, zudem werden hierin auch Kriterien für Abschaltung aus Gründen des Fledermausschutzes definiert.
Link zur Quelle
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/tak_anl2.pdf
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/tak_anl3.pdf
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Landesimmissionsschutzgesetz
Fassung vom 22.07.1999, letzte Änderung vom 08.05.2018
ZusammenfassungZweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 ist u.a, die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes im Bereich des Immissionsschutzes sicherzustellen.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 8 Abs. 3 (Anforderungen an die Wärmebedarfsdeckung) ist der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen zur Erzeugung von Raumwärme mit mehr als zehn vom Hundert des Gesamtwärmebedarfes und mehr als zwei KW Leistung für jede Wohnungs- oder Betriebseinheit unzulässig. Ausnahmen können vom Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung durch Rechtsverordnung zugelassen werden, wenn andere Arten der Raumheizung nicht oder zu nicht zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehen.
Nach § 8 Abs. 1 können die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes bestimmte Arten und Techniken der Wärmebedarfsdeckung, insbesondere den Anschluß an Nah- oder Fernwärmenetze und die Benutzung dieser Einrichtungen vorschreiben, wenn dies dem Zweck dieses Gesetzes entspricht. Nach Abs. 2 kann die Satzung nach Absatz 1 bestimmte Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang, insbesondere bei Gebäuden mit einem niedrigen Wärmebedarf vorsehen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gebietes, Gruppen von Grundstücken, Gewerbetreibenden oder Personen beschränken. Bei Erstreckung des Anschluß- und Benutzungszwanges auf Grundstücke mit bestehenden anderen Heizeinrichtungen soll die Satzung zumutbare Übergangsregelungen vorsehen. Sofern in den Gebäuden der Wärmebedarf überwiegend mit regenerativen Energien gedeckt wird, besteht kein Anschluß- und Benutzungszwang.
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Landesentwicklungsprogramm (LEPro 2007)
Fassung vom 18.12.2007
Zusammenfassung
Im Umweltbericht zum LEPro 2007 wird unter 10. ausgeführt, dass die Leitvorstellung des Landesentwicklungsprogramms 2007 (LEPro 2007) in einer räumlich polyzentralen und nachhaltigen Entwicklung der "Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg" im Ausgleich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ziele besteht. Vorhandene Stärken und Potenziale der unterschiedlich geprägten Teilräume sollen genutzt und ausgebaut werden ("Stärken stärken").
Entsprechend dieser Leitvorstellung werden im LEPro 2007 programmatische Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze der Raumordnung) getroffen. Die Konkretisierung dieser Grundsätze erfolgt insbesondere im künftigen integrierten Landesentwicklungsplan (LEP B-B) und in den Regionalplänen, für die ebenfalls strategische Umweltprüfungen durchgeführt werden.
EE-spezifische Regelungen
U.a. wird unter 5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ausgeführt, dass insbesondere die zunehmende Erzeugung regenerativer Energien (Windenergie, Solarenergie, Anbau hochwüchsiger Energiepflanzen) einerseits dem globalen Klimaschutz Rechnung trägt, andererseits das traditionelle Erscheinungsbild der Kulturlandschaft stark verändert wird. Diese Veränderungen werden überwiegend als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes empfunden und können auch andere Schutzgüter (z. B. biologische Vielfalt) beeinträchtigen. Sofern für die Weiterentwicklung der neuen Wirtschaftsfelder Planverfahren obligatorisch sind (z. B. Raumordnungspläne zur raumverträglichen Steuerung der Windenergieanlagen oder Bauleitpläne zur Anlage von Solaranlagen oder zum Ausbau der touristischen Infrastruktur), wird über die Umweltprüfverfahren zu diesen Planungen eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planungen erfolgen. Beim Anbau von Energiepflanzen im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächennutzung greifen derartige Prüfverfahren nicht.
Links zur Quelle
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Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg
Fassung vom 31.03.2009
(wurde am 16.06.2014 vom OVG für ungültig erklärt, ist nach Bereinigung der bemängelten Zitierfehler inzwischen aber seit 02.06.2015 wieder in Kraft)
Zusammenfassung
Der LEP B-B enthält Vorgaben für die gemeinsame Landesplanung der Länder Berlin und Brandenburg. Er beinhaltet Aussagen zu raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und sonstigen Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird.
Im Sommer 2019 soll der Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) in Kraft treten und damit den LEP B-B ersetzen. Gemäß dem aktuellen Entwurf sollen bspw. im Land Brandenburg Gebiete für die Windenergienutzung in den Regionalplänen festgelegt werden.
EE-spezifische Regelungen
Nach 6.8 (G) (2) sollen für Vorhaben der technischen Infrastruktur, Ver- und Entsorgung sowie Energieerzeugung im Außenbereich entspr. vorgeprägte, raumverträgliche Standorte vorrangig mit- oder nachgenutzt werden. Nach 6.9 (G) soll die Gewinnung und Nutzung einheimischer Bodenschätze und Energieträger als wichtiges wirtschaftliches Entwicklungspotenzial räumlich gesichert werden. Nutzungskonflikte sollen hierbei vermieden werden.Link zur Quelle
http://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/landesentwicklungsplan-berlin-brandenburg-398167.phphttps://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/landesraumordnungsplaene/
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Evaluierung/Fortschreibung des LandesentwicklungsplansEnde der Evaluierung 15.02.2016
Zusammenfassung
Auf der Basis einer Evaluierung des LEP wird der LEP fortgeschrieben.
Zum Stand: Ein von den Landesregierungen Berlin und Brandenburg gebilligter Entwurf für den neuen Landesentwicklungsplan für die Hauptstadtregion soll bis Ende Mai 2016 vorliegen. Voraussichtlich ab Oktober 2016 werden die kommunalen Planungsträger und sonstigen Träger öffentlicher Belange Gelegenheit haben, im Beteiligungsverfahren ihre Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
Seit dem 19. Dezember 2017 liegt ein 2. Entwurf des überarbeiteten Landesentwicklungsplans vor, der mit Entwurf vom 29. Januar 2019 nochmals überarbeitet wurde.
2019 soll der neue Landesentwicklungsplan in Kraft treten.
Link zur Quelle
http://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/artikel.398167.php
https://gl.berlin-brandenburg.de/landesplanung/landesraumordnungsplaene/
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Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG)
Fassung vom 08.02.2012, letzte Änderung am 11.02.2014
Zusammenfassung
Gemäß § 1 ist die Regionalplanung die übergeordnete und zusammenfassende Landesplanung im Gebiet einer Region. Die Regionalpläne (§ 2) geben den überörtlichen Rahmen sowie die Grundsätze und Ziele der Raumordnung vor.
Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung, Fortschreibung und Aufhebung der Regionalpläne wirken Land, Regionale Planungsgemeinschaften (§ 4), Gemeindeverbände und Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 2 Abs. 1 vertiefen die Regionalpläne die Grundsätze und Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus dem Raumordnungsgesetz sowie den Raumordnungsplänen ergeben. Sie konkretisieren diese für die jeweiligen Regionen (§ 3) zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen und wirtschaftlichen Lebensgrundlagen. Die Regionalpläne sollen einen eigenen Gestaltungsraum erfüllen und zu diesem Zweck weitere Grundsätze und Ziele der Raumordnung sowie qualitative oder quantitative Vorgaben festsetzen, um die Entwicklung der Regionen in die angestrebte gesamträumliche Entwicklung des Landes einzufügen.
Gemäß § 2 Abs. 7 erlässt die Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit den zuständigen obersten Landesbehörden Richtlinien mit einheitlichen Kriterien über die Inhalte und deren Darstellung sowie über das Verfahren bei der Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung der Regionalpläne.
Links zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Kommunalordnungen/-gesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Fassung vom 18.12.2007, letzte Änderung am 18.12.2018
Zusammenfassung
Nach § 3 Abs. 1 kann die Gemeinde ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann sie Satzungen nur erlassen, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 12 Abs. 2 kann die Gemeinde aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an öffentliche Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Abfallbeseitigung, der Straßenreinigung und der Fernwärme. Andere gesetzliche Bestimmungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln, bleiben unberührt. Gründe des öffentlichen Wohls können auch Gründe des Schutzes der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- oder Ressourcenschutzes sein.
Link zur Quelle
http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212922
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Bauordnung (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Fassung vom 15.10.2018
Zusammenfassung
Gemäß § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
Nach § 3 Abs. 1 sind Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
EE-spezifische Regelungen
§ 6 Abs. 7 gibt vor, dass bei der Bemessung der Abstandsflächen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen, außer Betracht bleiben, wenn sie
1. eine Stärke von nicht mehr als 0,25 Meter aufweisen und
2. mindestens 2,50 Meter von der Nachbargrenze zurückbleiben.
Weiterhin sind nach Abs. 8 in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 Meter zulässig. Die Länge der Anlagen darf auf einem Grundstück dabei insgesamt 15m nicht überschreiten.
Nach § 28 Abs. 3 müssen mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden schwerentflammbar sein. Dies gilt auch für Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen inkl. Dämmstoffen.
Nach § 15 Abs. 4 ist die Einhaltung der Anforderungen an Gebäude nach den Vorschriften der Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 86 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 nachzuweisen.Zudem müssen gemäß Abs. 1 Gebäude einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
Laut § 32 Abs. 5 sind Solaranlagen so zu errichten, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen Solaranlagen aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, mindestens 1,25 Meter entfernt sein.
§42 Abs. 5 formuliert Vorgaben für die Betriebs- und Brandsicherheit von Blockheizkraftwerken und Brennstoffzellen.
Nach § 48 Abs. 2 sind in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Fahrräder herzustellen.
Nach § 49 müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Fahrrädern zu erwarten ist, die durch die Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift nach§ 87 festgesetzten notwendigen Abstellplätze für Fahrräder hergestellt werden. Anforderungen an die Stellplätze, ihre Ablösung und die Verwendung dieser Gelde ist ebenfalls in § 49 geregelt.
Gemäß § 51 Abs. 2 ist bei Sonderbauten die Richtigkeit der Nachweise der Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung zu bescheinigen.
Nach § 61 Abs. 1 sind folgende Gebäude oder (bauliche) Anlagen verfahrensfrei:
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Satz 1 c) und d) überdachte Abstellplätze für Fahrräder jeweils mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 100 m2 Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs und zu einem Wohngebäude gehörende überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück.
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Satz 3: folgende Anlagen zur Benutzung Erneuerbarer Energien:
a) Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter,
c) Windenergieanlagen bis zu 10 Meter Höhe gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 Meter außer in reinen Wohngebieten.
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Satz 11 d) und e) Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei Hochhäusern.
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Satz 15: a) Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmeter.
Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 einschließlich der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder wird gemäß § 63 Abs. 1 abweichend von § 64 auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht wiederspricht.
§ 86 Abs. 3 Satz 6. ermächtigt die Landesregierung weitere Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an die Energieeinsparung sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien (§ 15 Absatz 4) zu erlassen.
Gemäß § 87 Abs. 5 kann die Gemeinde örtliche Bauvorschriften über notwendige Abstellplätze für Fahrräder erlassen. Sie kann die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze nach Art und Maß der Nutzung festsetzen, ihre Größe, Lage und Ausstattung festlegen und ebenso Geldbeträge für die Ablösung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder bestimmen.
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: April 2019
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Wassergesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Fassung vom 12.03.2012, letzte Änderung am 04.02.2017
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs. 1 regelt dieses Gesetz die landesspezifischen Belange der Bewirtschaftung, die Nutzung und den Schutz der Gewässer, die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren.
EE-spezifische Regelungen
§ 129a regelt die Genehmigungsbestimmungen für Wasserkraftanlagen.
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Fischereigesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Fassung vom 13.05.1993, letzte Änderung am 15.07.2010
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs.1 sind die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlagen der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind.
EE-spezifische Regelungen
U.a. enthält § 30 Vorgaben für die Wasserkraftnutzung bzgl. Fischwege.
Link zur Quelle
http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.43234.de
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/fischereirecht-in-bb.pdfAnmerkungen:
Recherchestand: März 2019
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Wärmegesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Brandenburg [BB]
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.