Bundesland Einzelauswahl
Berlin (B)
Berlin ist die Hauptstadt Deutschlands und der größte der drei Stadtstaaten. Die Metropole blickt auf eine bewegte Geschichte zurück, die jedes Jahr mehrere Millionen Besucher aus der ganzen Welt in die Stadt lockt. Der Tourismus, aber auch Medienunternehmen und der Dienstleistungssektor sind wichtige Wirtschaftsfaktoren in dem Bundesland, welches trotz positiver Entwicklung noch eines der geringsten Pro-Kopf-Einkommen aufweist. Mit einer Handvoll Windenergieanlagen im Stadtgebiet und einigen Bioenergie-Kraftwerken liegt der Erneuerbaren-Anteil an der Strom- und Wärmeversorgung noch im unteren einstelligen Bereich. Der Einsatz von Solarenergie nimmt aber langsam an Fahrt auf und hat noch viel Potenzial - auch auf den Mietshäusern der Stadt.
Landesinfo
Cluster Auswahl
Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.
Datensatz Liste
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Landesenergieagenturen (Gesetzestext)
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Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Strom (Gesetzestext)
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Ziel Wärme (Gesetzestext)
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Ziel Effizienz (Gesetzestext)
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Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)
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Förderprogramme (Gesetzestext)
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Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)
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Statistische Landesämter (Gesetzestext)
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Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
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Kommunalordnungen/-gesetze (Gesetzestext)
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Bauordnung (Gesetzestext)
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Wassergesetze (Gesetzestext)
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Fischereigesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Berlin [B]
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) | Fassung vom 19. Juni 1995, letzte Änderung am 02.02.2018 | Zusammenfassung | Nach §…
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019
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Wärmegesetze (Gesetzestext)
Datensatz Einzelansicht
Fischereigesetze (Gesetzestext)
Daten
B
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Fassung vom 19. Juni 1995, letzte Änderung am 02.02.2018
Zusammenfassung
Nach § 2 Abs. 1 regelt dieses Gesetz die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und der Fische.
EE-spezifische Regelungen
U.a. enthälten § 25 Schadensverhütende Vorrichtungen und Maßnahmen an Anlagen sowie § 28 Vorgaben zu Fischwegen hinsichtlich der Wasserkraftnutzung.
Link zur Quelle
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=FischG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019