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Baden-Württemberg (BW)
Rund 10,9 Millionen Menschen leben im Ländle. Baden-Württemberg gehört zu den wirtschaftlichen Schwergewichten: Das Pro-Kopf-Einkommen liegt deutlich über dem Bundesdurchschnitt, die Arbeitslosenquote ist (zusammen mit Bayern) die niedrigste bundesweit. Unternehmen aus Automobilindustrie und Maschinenbau gehören zu den wichtigsten Arbeitgebern - darunter sind auch zahlreiche Zulieferer der Erneuerbaren-Energien-Branchen. Am gesamten Energieverbrauch (Primärenergie) stellen Wind- und Sonnenenergie, Biomasse, Wasserkraft und Erdwärme 12,3 Prozent (2014).
Landesinfo
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Datensatz Liste
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Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Baden-Württemberg [BW]
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg - Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg
Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW)Fassung vom 23.07.2013
ZusammenfassungNach § 4 Abs. 1 des Gesetzes soll die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg bis 2020 um mindestens 25% verringert werden im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 und bis 2050 um 90% im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990.
Im Jahr 2019 soll eine Novelle des Klimaschutzgesetzes verabschiedet werden.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 soll ein Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept insbesondere Ziele für Handlungsbereichezur Erreichung der Sektorziele, insbesondere Ziele zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, zur Energieeinsparung und zur Erhöhung der Energieeffizienz unter Berücksichtigung von Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung enthalten.
Link zur Quellehttps://um.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/interview/pid/untersteller-klimaschutzziele-fuer-2030-festschreiben/
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Windenergieerlass Baden-WürttembergGemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft.
Fassung vom 09.05.2012
Zusammenfassung
Der Windenergieerlass umfasst die mit dem Bau von Windkraftanlagen zu beachtenden planerischen und rechtlichen Anforderungen für eine effiziente Nutzung der Windenergie und enthält richtungsweisende Vorgaben für vorhandene Auslegungsspielräume.
EE-spezifische Regelungen
Der Windenergieerlass bietet allen beteiligten Akteuren d.h. sowohl den betroffenen Behörden als auch Planern, Kommunen, Investoren sowie Bürgerinnen und Bürgern eine praxisorientierte einheitliche Grundlage für Planung, Genehmigung und Bau von Windenergieanlagen u.a. einschließlich artenschutzrechtlicher, naturschutz- und landschaftsschutzrelevanter Aspekte. Für die nachgeordneten Behörden ist der Erlass verbindlich. Für die Träger der Regionalplanung, die Kommunen und sonstigen Träger der Bauleitplanung bietet der Erlass eine Hilfestellung für die Planung. U.a. auf Basis des Erlasses soll die Umsetzung der energiepolitischen Zielsetzungen des Landes bei der Nutzung der Windenergie, insbesondere 10 % der Stromerzeugung aus Windenergie bis 2020, erreicht werden. Die Ausweisung von Flächen zur Windenergienutzung ist dafür auch in Waldgebieten notwendig und Waldgebiete sind grundsätzlich für die Windenergienutzung geeignet.
Der Windenergieerlass wird bestimmungsgemäß am 9. Mai 2019 außer Kraft treten. Ersetzt wird dieser durch ein zentrales „Themenportal Windenergie“, das die beim Ausbau der Windkraft im Land zu beachtenden Vorschriften, Hinweise und sonstige nützliche Hilfestellungen enthält.
Link zur Quelle
http://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/37557/
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Themenportal Windenergie
Zusammenfassung
Das am 18. Februar 2019 gestartete „Themenportal Windenergie“ stellt eine Informationsquelle für Projektierer, Planungsträger, Genehmigungsbehörden und für die interessierte Öffentlichkeit über die aktuellen Anforderungen für Windkraftprojekte in Baden-Württemberg dar. Das Portal übernimmt eine wesentliche Funktion des Windenergieerlasses aus dem Jahr 2012, welcher am 9. Mai außer Kraft tritt.
EE-spezifische Regelungen
Das Themenportal umfasst folgende Rechtsgrundlagen, die für Windkraftanlagen in Baden-Württemberg zu beachten sind: Gesetze und Verordnungen sowie Erlasse (Allgemein, Artenschutz, Bauleitplanung, Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, Lärmschutz, Luftverkehr, Natur- und Landschaftsschutz, Wetterradar und Windhöffigkeit). Des Weiteren sind dort weiterführende Informationen zu folgenden Themen enthalten: Allgemein, Energieatlas, Windenergiepotenziale, Planungskarten, Bauleitplanung, Immissionsschutz, Natur- und Artenschutz, Arbeitsschutz, Publikationen sowie Kompetenzzentren Energie.
Die Plattform wird in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Ressorts kontinuierlich ausgebaut und aktualisiert.
Link zur Quelle
http://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/37557/
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Hinweise zur Berücksichtigung der Windhöffigkeit bei naturschutzrechtlichen Abwägungen in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen
Fassung vom 17.10.2014
Zusammenfassung
Nach Veröffentlichung des Windenergieerlasses vom 9. Mai 2012 sollen diese Hinweise „den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden den Klima- und den Naturschutzbehörden sowie den Planungsträgern eine Hilfestellung zur Berücksichtigung und zur Beurteilung der Windhöffigkeit im Rahmen von naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidungen nach Maßgabe und in Ergänzung zum Windenergieerlass geben.“
Link zur Quelle
http://gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/37557/Erlass_Gesamt_Windhoeffigkeit.pdf
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Planungshinweise für Windenergieanlagen
Zusammenfassung
Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg hat verschiedene Untersuchungshinweise unter Berücksichtigung von Arten- und Naturschutz für die Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen erstellt.
Es bestehen Untersuchungshinweise für Fledermausarten, Untersuchungshinweise zur Erfassung von Vogelarten sowie Bewertungshinweise und Hinweise zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten.
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Verordnung der Landesregierung zur Öffnung der Ausschreibung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen für Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten
Fassung vom 07.03.2017
Zusammenfassung
Gemäß §37c des Erneuerbaren-Energien Gesetzes vom 17. Juli 2017 (EEG 2017) werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Landesgebiet bezuschlagt werden können.
Das Land Baden-Württemberg macht von dieser Ermächtigung Gebrauch. Ziel ist es, den Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung zu erhöhen. Hierfür sollen die Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen geöffnet werden. Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden, indem sowohl besonders geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen, auch hinsichtlich der Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden und in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für landwirtschaftliche Betriebe, als auch für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutsame Flächen möglichst geschont werden.
EE-spezifische Regelungen
Die Verordnung ermöglicht es gemäß §2 Abs. 1, dass „bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen von der Bundesnetzagentur gemäß § 37c Absatz 1 EEG 2017 auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben h und i EEG 2017 nach Maßgabe von Absatz 2 im jeweiligen Umfang ihres Gebots bezuschlagt werden.“ Absatz 2 formuliert: „Wird erstmals durch einen Zuschlag zu einem solchen Gebot die Grenze von 100 Megawatt pro Kalenderjahr zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote nach Absatz 1 erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Absatz 1 bezuschlagt werden (landesspezifische Zuschlagsgrenze).“
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Hinweise zum Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Fassung vom 16.02.2018
Zusammenfassung
Gemäß §37c des Erneuerbaren-Energien Gesetzes vom 17. Juli 2017 (EEG 2017) werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Landesgebiet bezuschlagt werden können.
Das Land Baden-Württemberg macht von dieser Ermächtigung Gebrauch. Ziel ist es, den Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung zu erhöhen. Hierfür sollen die Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen geöffnet werden. Gleichzeitig sollen die Interessen der Landwirtschaft und des Natur- und Landschaftsschutzes gewahrt werden, indem sowohl besonders geeignete landwirtschaftliche Nutzflächen, auch hinsichtlich der Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden und in Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung für landwirtschaftliche Betriebe, als auch für den Natur- und Landschaftsschutz bedeutsame Flächen möglichst geschont werden.
EE-spezifische Regelungen
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft gibt mit einem Rundschreiben an die kommunalen Planungsträger Hinweise bzw. Hilfestellungen für die kommunale Bauleitplanung beim Ausbau von Solarparks. Die Hinweise enthalten insbesondere Anmerkungen zu Bauleitplanung, Standortfaktoren für Solarparks (Vorgaben und Belange der Energiewirtschaft und des Klimaschutzes, Vorgaben und Belange der Landwirtschaft, Vorgaben und Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, sonstige Vorgaben und Belange) und Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger sowie Wertschöpfung vor Ort.
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Gesetz zur Nutzung Erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)Fassung vom 17.03.2015, ersetzt das Erneurbare-Wärme-Gesetz vom 20.11. 2007
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Baden-Württemberg [BW]
Landesentwicklungsplan 2002 (LEP 2002)
Zusammenfassung
Der Landesentwicklungsplan stellt das rahmensetzende, integrierende Gesamtkonzept für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes dar.
EE-spezifische Regelungen
Planziffer 4.2.7 enthält die Vorgabe, dass in den Regionalplänen zur Steuerung der Windkraftnutzung Gebiete auszuweisen sind, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen Vorrang vor entgegenstehenden Raumnutzungen haben, und Gebiete festzulegen, in denen diese unzulässig sind.
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Landesplanungsgesetz (LPlG)Fassung vom 10.07.2003, letzte Änderung am 28.11.2018
Zusammenfassung
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist u.a. die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Landes.
EE-spezifische Regelungen
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. November 2018 wurde §18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft“. §18 Absatz 2 lautet nun wie folgt: „Im Raumordnungsverfahren wird das Vorhaben mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt. Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, 2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kultur- und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern entsprechend dem Planungsstand ein (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung).“
Nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2012 ist § 11 LPlG wie folgt geändert worden:
§ 11 Absatz 2 "... Der Regionalplan formt diese Grundsätze und die Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus." wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für das Ziel der Raumordnung Plansatz 4.2.7 (Windkraft) des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg."Nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 LPlG können Standorte für regional bedeutsame Windkraftanlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 11 nur als Vorranggebiete festgelegt werden. Dies bedeutet, dass es keine Ausschlussgebiete, sondern nur noch Vorranggebiete gibt und dass Städte, Gemeinden sowie kommunale Planungsträger ebenfalls die Windkraftnutzung planerisch (über die Flächennutzugsplanung) steuern können.
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2012 sind die bestehenden regionalen Ausschluss- und Vorranggebiete zum 1. Januar 2013 aufgehoben worden.
Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes - KSG BW vom 23. Juli 2013 ist § 11 LPlG u.a. wie folgt geändert worden: Nach § 11 Absatz 2 konkretisiert der Regionalplan die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne. Bei der Konkretisierung der Grundsätze nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 Satz 7 und 8 des Raumordnungsgesetzes sind die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg ergänzend zu berücksichtigen.
Nach § 11 Absatz 3 enthält der Regionalplan, soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur, zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region. Dazu sind im Regionalplan u.a. nach Nr. 11 Gebiete für Standorte zur Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen und nach Nr. 12 Standorte und Trassen für sonstige Infrastrukturvorhaben, einschließlich Energieversorgung und Energiespeicherung festzulegen. Diese sind anhand konzeptioneller Überlegungen unter Berücksichtigung regionaler Potentiale erneuerbarer Energie gemäß § 11 Absatz 8 zu begründen.
Gemäß § 11 Absatz 5 sind nun unter anderem auch die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes und der Anpassungsstrategie nach den Vorschriften des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg in den Regionalplänen zu berücksichtigen.
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Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Bauordnung (Gesetzestext)
Daten
Anmerkungen:
Recherchestand: April 2019
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Kommunalordnungen/-gesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Baden-Württemberg [BW]
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
Fassung vom 24. Juli 2000, letzte Änderung am 19.06.2018
Zusammenfassung
In dem Gesetz ist u.a. geregelt, dass die Gemeinden in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben allein und unter eigener Verantwortung verwalten, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 11 (Anschluss- und Benutzungszwang) kann die Gemeinde den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.
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Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Wassergesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Baden-Württemberg [BW]
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Fassung vom 03.12.2013, letzte Änderung am 28.11.2018
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs. 1 ist der Zweck dieses Gesetzes, die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), zu ergänzen, soweit das Wasserhaushaltsgesetz keine oder keine abschließende Regelung getroffen hat oder bestimmte Regelungsbereiche ausdrücklich dem Landesrecht eröffnet sind. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 sollen neben dem Zweck und den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes u.a. der Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels berücksichtigt werden.
EE-spezifische Regelungen
Das Gesetz enthält gesonderte Bestimmungen für die Wasserkraftnutzung insbesondere in den Paragraphen 23, 24 und 99.
§ 43 „Erdaufschlüsse, Geothermie“ enthält Anforderungen, die bei Bohrungen für Geothermieanlagen zu berücksichtigen sind.
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Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Fischereigesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Baden-Württemberg [BW]
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
Fassung vom 14.11.1979, letzte Änderung am 23.02.2017
Zusammenfassung
Nach § 1 Geltungsbereich regelt dieses Gesetz die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässern
EE-spezifische Regelungen
Im sechsten Abschnitt des Gesetzes wird der Schutz der Fischbestände ausgeführt, insbes. Schutzmaßnahmen gegen die Schädigung von Fischen an Triebwerken in § 39 Abs 1 und § 40 Abs. 1.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 14 kann das Ministerium zum Schutz der Fischerei Bestimmungen über die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke treffen.
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Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019
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Wärmegesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Baden-Württemberg [BW]
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg - Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)
Fassung vom 17.03.2015
Zusammenfassung
Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an Erneuerbaren Energien zu steigern, den Wärmeenergiebedarf zu senken, die Energie effizienter einzusetzen und die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden voranzubringen.
Die Novelle des EWärme-Gesetzes sieht für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Gebäude eine Pflicht zum Einsatz von 15 Prozent erneuerbarer Energien vor, wenn eine zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Der Pflichtanteil lag bisher bei 10 Prozent. Mit der Novelle werden auch Nichtwohngebäude erstmals in die Nutzungspflicht einbezogen.
Das Gesetz lässt auch andere Erfüllungsmaßnahmen zu. So kann der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes durch entsprechende Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes verringert oder durch ersatzweise Erfüllungsmaßnahmen die benötigte Energie effizienter genutzt werden. Die Solarthermie ist nicht mehr „Ankertechnologie“. Die Palette der Erfüllungsoptionen wird ausgeweitet und die Kombination verschiedener Erfüllungsmöglichkeiten zugelassen. Als neue Erfüllungsoption wird ein gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan in das Gesetz aufgenommen, der ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude enthält, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2050 orientieren.
EE-spezifische Regelungen
4 Abs. 1: Bei Austausch einer Heizungsanlage mindestens 15 % des Wärmeenergiebedarfs aus EE, alternativ Reduktion des Energiebedarfs um 15 %
§ 5 Abs. 1: Anerkannt werden Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme,feste, flüssige und gasförmige Biomasse.
§ 6 ff.: Wohngebäude
§ 7: Solarthermie kann pauschal angerechnet werden (Vorgabe Fläche Solarthermie zu Wohnfläche)
§ 8: Anforderungen an Energieeinsparmaßnahmen
§ 9: Ein Drittel der Nutzungspflicht kann auch durch einen Sanierungsfahrplan erreicht werden.
§ 10: Ersatzmaßnahmen können KWK-Nutzung, Anschluss an Wärmenetze oder "eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu demGebäude" sein.
§ 11: EE, Einsparungen und Ersatzmaßnahmen können kombiniert werden.
§ 13 ff.: Nichtwohngebäude, Pauschalierung, Einsparmaßnahmen, Sanierungsfahrplan und Ersatzmaßnahmen sind analog möglich, ihre Anrechnung ist aber teils verschieden
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.