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#7 /srv/www/foederal-erneuerbar.de/www/system/modules/frontend/ModuleArticle.php(71): Module->generate()
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#14 {main}

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#14 {main}

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#14 {main}

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#9 /srv/www/foederal-erneuerbar.de/www/system/modules/zafe/ZafeModuleArticle.php(98): Controller->getArticle('13', false, false, 'main')
#10 /srv/www/foederal-erneuerbar.de/www/system/libraries/Controller.php(271): ZafeModuleArticle->generate()
#11 /srv/www/foederal-erneuerbar.de/www/system/modules/frontend/PageRegular.php(71): Controller->getFrontendModule('31', 'main')
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#13 /srv/www/foederal-erneuerbar.de/www/index.php(333): Index->run()
#14 {main}

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#1 /srv/www/foederal-erneuerbar.de/www/system/libraries/Template.php(230): header('Content-Type: t...')
#2 /srv/www/foederal-erneuerbar.de/www/system/modules/frontend/FrontendTemplate.php(187): Template->output()
#3 /srv/www/foederal-erneuerbar.de/www/system/modules/frontend/PageRegular.php(142): FrontendTemplate->output()
#4 /srv/www/foederal-erneuerbar.de/www/index.php(198): PageRegular->generate(Object(DB_Mysql_Result))
#5 /srv/www/foederal-erneuerbar.de/www/index.php(333): Index->run()
#6 {main}
Raumordnung und Landesplanung - Alle - SH - Daten und Fakten zur Entwicklung Erneuerbarer Energien in einzelnen Bundesländern - Föderal Erneuerbar

Schleswig-Holstein (SH)

Landesinfo

Datensatz Einzelansicht

Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)

Daten
SH

Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP)

Fassung von 2010

Zusammenfassung

Der LEP stellt die Planungsgrundlage des Landes für die räumliche Entwicklung dar und hat das Ziel, unterschiedliche räumliche Nutzungsansprüche miteinander in Einklang zu bringen. Die Nutzung Erneuerbarer Energien soll unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheitenbzgl. Natur- und Landschaftsschutz sowie Akzeptanz der Bevölkerung ausgebaut werden und die Potenziale der Energieeffizienz (insbes. KWK und industrielle Abwärme) ausgeschöpft werden.
Der LEP befindet sich derzeit im Fortschreibungsverfahren. Am 27. November 2018 hat die Landesregierung Schleswig-Holsteins dem ersten Entwurf beschlossen. Vom 18. Dezember 2018 bis zum 31. Mai 2019 läuft ein öffentliches Beteiligungsverfahren. Durch die Fortschreibung sollen neue Entwicklungstrends, Änderungen bei Fachplanungen und Gesetzesänderungen sowie neue Entwicklungsziele der Landesregierung berücksichtigt werden. Die geplante Fortschreibung des LEP soll gemäß dem ersten Entwurf an die energiepolitischen Ziele angepasst werden. Neu ist etwa die Raumordnung des Untergrunds zur Nutzung tiefer Geothermie und zur Errichtung von Energiespeichern in Salzkavernen.

EE-spezifische Regelungen

Ziffer 3.5.3 des aktuell gültigen LEP enthält Vorgaben zur Solarenergienutzung hinsichtlich der Freiflächennutzung.

Per Erlass hat die Landesplanungsbehörde am 23. Juni 2015 bekanntgegeben, dass die Ziffer 3.5.2 (räumliche Steuerung der errichtung von Windenergieanlagen) des Landesentwicklungsplans 2010 zum Thema Windenergie nicht mehr angewendet wird. Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Fortschreibung der Ziffer 3.5.2 eingeleitet und am 6. Dezember 2016 der Entwurf für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans veröffentlicht. Im August 2018 wurde ein zweiter Entwurf vorgelegt. Bis zum 4. Januar 2019 konnten im Rahmen des zweiten Beteiligungsverfahrens Stellungnahmen abgegeben werden. In der Novellierung der Windenergie-Regionalplanung ist eine 5-H-Regelung vorgesehen, d.h. Windkraftanlagen müssten mindestens das Fünffache der Gesamtanlagenhöhe als Abstand zu Gebäuden in Siedlungen mit Wohn- und Erholungsfunktion einhalten. In den Regionalplänen sollen zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung festgelegt werden, in denen auf Regionalplanebene bereits letztabgewogen der Vorrang der Windenergienutzung für jedes einzelne Gebiet bestimmt ist. Durch die Ausweisung von Vorranggebieten soll eine räumliche Steuerung und Konzentration von Anlagenstandorten erreicht werden. Bestandsanlagen außerhalb der Vorranggebiete werden auf den technischen Bestandsschutz beschränkt. Als Ausgleich hierfür werden gesonderte Vorranggebiete für Repoweringmaßnahmen ausgewiesen. Gleichzeitig sollen bei Repowering mindestens doppelt so viele Windenergieanlagen abgebaut wie neu aufgebaut werden.

Ziffer 3.5.3 enthält Vorgaben zur Solarenergienutzung hinsichtlich der Freiflächennutzung.

Link zur Quelle

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/L/landesentwicklungsplan.html;jsessionid=9EEC66677B3FD8052C143BD30CC646A3

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Windenergieflaechen/windenergieflaechen_node.html

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Fortschreibung_LEP/Projekt/projekt_node.html

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Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010

Fassung vom 23.06.2015, letzte Änderung vom 06.12.2016

Zusammenfassung

Vor der Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 wird die Landesplanungsbehörde eine sachliche Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 zum Thema Wind (Ziffer 3.5.2) vornehmen. Das Verfahren hat sie per Erlass vom 23. Juni 2015 offiziell eingeleitet und bekannt gegeben, dass die bisherige Ziffer 3.5.2 des Landesentwicklungsplans 2010 nicht mehr angewendet wird.

Anlass waren im im Januar 2015 ergangene Urteile des OVG Schleswig zur Steuerung der Windenergienutzung, die eine Neuausrichtung der Planung von Windenergieeignungsflächen in Schleswig-Holstein erforderlich machen.

Das gesamte Landesgebiet (einschließlich bisher für die Windenergie genutzten Flächen) soll einer Prüfung unterzogen werden. Unter anderem sollen Vorranggebiete ausgewiesen werden, außerhalb derer keine Anlagen mehr errichtet werden sollen.

Zusätzlich wurde am 02.02.2016 ein Beratungserlass mit Informationen für die kommunale Ebene veröffentlicht.

Am 06.12.2016 wurde der Entwurf für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans veröffentlicht. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der raumordnerischen Steuerung der Windenergie werden darin neu festgeleg. Der Entwurf sieht vor die Privilegierung von Windenergievorhaben gemäß § 35 BauGB durch eine Konzentrationsplanung in Form von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung zu ersetzen

EE-spezifische Regelungen

Um die neu aufzustellenden Ziele zur Windenergieplanung zu sichern, ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen bis zum 5. Juni 2017 vorläufig unzulässig (§ 18a Absatz 1 LaplaG).

Links zur Quelle

www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landesplanung_raumordnung/raumordnungsplaene/landesentwicklungsplan/neuer_landesentwicklungsplan.html

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landesplanung_raumordnung/windeignungsflaechen_ausweisung/landesplanung_windenergie_planungserlass.html

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landesplanung_raumordnung/raumordnungsplaene/landesentwicklungsplan/_documents/Erlass_Windflaechen.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/L/landesplanung_raumordnung/raumordnungsplaene/landesentwicklungsplan/_documents/160202_Beratungserlass_KonsequenzenOVGUrteil.pdf?__blob=publicationFile&v=3

https://bolapla-sh.de/

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Entwurf Landesentwicklungsstrategie (LES) Schleswig-Holstein 2030

Stand Dezember 2016

Zusammenfassung

Die Landesentwicklungsstrategie ist ein informelles Steuerungsinstrument der Landesregierung, das durch Beschluss der Landesregierung eine Selbstbindung entfaltet. Bis zum 31. Mai 2017 findet ein öffentliches Anhörungsverfahren statt; die Strategie soll zu Beginn der nächsten Legislaturperiode beschlossen werden. Die LES soll als fachübergreifende Dachstrategie einen klaren Orientierungsrahmen für gesellschaftliche Akteure, Multiplikatoren und Träger öffentlicher Interessen schaffen, um eigenständig Strategien und Konzepte anzupassen. Sie soll für die Landesregierung Verpflichtung und Leitperspektive sein, damit bereits heute die richtigen Entscheidungen für die Zukunft getroffen werden. Zudem soll die LES die Kohärenz innerhalb der Landespolitik weiter stärken.

EE-spezifische Regelungen

Erneuerbare Energien werden unter 3.6 „Wirtschaft“ behandelt. Ziel ist, die Vorreiterstellung Schleswig-Holsteins weiter auszubauen und die Steigerung der Wertschöpfung aus im Land produzierten Erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben. Auch der Ausbau der Stromnetze, die Weiterentwicklung von Speichertechnologien und das Vorantreiben der Sektorenentwicklung werden als Ziele benannt.

Unter 3.7 „Mobilität der Zukunft ist das nicht nähere erläuterte Ziel benannt, „bis 2025 im Mobilitätssektor mindestens zehn Prozent aus Erneuerbaren Energien zu bestreiten“.

Link zur Quelle

https://bolapla-sh.de/file/7ef3aaa7-b4df-4351-9c83-11086463e778

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Gesetz über die Landesplanung (LPlG)

Fassung vom 10.02.1996, vollständig neu gefasst am 27.01.2014, letzte Änderung vom 13.12.2018

Zusammenfassung

Wichtige Änderungen des neuen Gesetzes sind die Neueinteilung der Planungsräume im Land (3 statt bisher 5 Planungsräume), die neuen Regelungen zur Raumordnung im Untergrund und die Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes.

Gemäß § 2 ist es Aufgabe der Raumordnung, den Gesamtraum des Landes Schleswig-Holstein und seine Teilräume entsprechend der Leitvorstellungen und der Grundsätze des Raumordnungsgesetztes zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei muss insbesondere dafür Sorge getragen werden, dass durch Raumordnungspläne die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abgestimmt und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden räumlichen Nutzungskonflikte ausgeglichen werden und hierdurch zugleich Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen getroffen wird.

EE-spezifische Regelungen

Gemäß § 18 Abs. 2 kann die Landesplanungsbehörde „abweichend von § 12 Absatz 2 ROG […] gegenüber den in § 4 ROG genannten öffentlichen Stellen auch bestimmen, dass raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung sowie Entscheidungen über deren Zulässigkeit in einzelnen Planungsräumen befristet allgemein untersagt sind. Die Untersagung ist zulässig, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet, in dem als Ziel der Raumordnung eine räumliche Konzentration der Windenergienutzung bei gleichzeitigem Ausschluss an anderer Stelle im Planungsraum vorgesehen ist, und zu befürchten steht, dass Planungen und Maßnahmen zur Windenergienutzung außerhalb der dafür zukünftig vorgesehenen Gebiete die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Landesplanungsbehörde kann die Untersagung um ein weiteres Jahr verlängern.“

Daraus abgeleitet § 18 a Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen:

„(1) Die Landesplanungsbehörde hat unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung sind bis zum 5. Juni 2019 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig.“ Gemäß Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen.

Nach § 5 Abs. 3 sind die raumrelevanten Inhalte der regionalen und überregionalen Landschaftsplanung sowie die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen. Im Untergrund können in den Raumordnungsplänen einzelne unterirdische Teilräume bestimmten öffentlichen Zwecken gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks gegenüber bestimmten Veränderungen geschützt werden. Ein derartiger Zweck kann auch in der Erhaltung bestimmter Beschaffenheiten des Untergrundes, insbesondere besonderer geologischer oder geomorphologischer Formationen, bestehen.

Links zur Quelle

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/wfm/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PlanGSHV5IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Anmerkungen:

Recherchestand: März 2019.