Bundesland Einzelauswahl
Sachsen-Anhalt (ST)
Vom Chemie-Standort zur Umwelttechnologie: Der Strukturwandel nach der Wiedervereinigung hat in Sachsen-Anhalt zu einer deutlichen Verschiebung geführt. Die Chemie-Industrie um die Städte Leuna und Bitterfeld weicht zunehmend neuen Wirtschaftssektoren. Insbesondere die Windindustrie ist ein wichtiger Beschäftigungsbringer: Im Bundesland werden nicht nur zahlreiche Windenergieanlagen gefertigt. Bei der installierten Leistung und der Dichte der Windenergie-Anlagen liegt Sachsen-Anhalt bundesweit unter den führenden Bundesländern, was sich auch ökonomisch auszahlt. Der Anteil Erneuerbarer Energien am Energieverbrauch (Primärenergie) liegt bei 19,3 Prozent (2014).
Landesinfo
Cluster Auswahl
Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.
Datensatz Liste
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Landesenergieagenturen (Gesetzestext)
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Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Strom (Gesetzestext)
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Ziel Wärme (Gesetzestext)
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Ziel Effizienz (Gesetzestext)
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Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)
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Förderprogramme (Gesetzestext)
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Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)
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Statistische Landesämter (Gesetzestext)
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Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
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Kommunalordnungen/-gesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Sachsen-Anhalt [ST]
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) | Fassung vom 17.06.2014, letzte Änderung am 22.06.2018 | Zusammenfassung | Nach…
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Bauordnung (Gesetzestext)
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Wassergesetze (Gesetzestext)
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Fischereigesetze (Gesetzestext)
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Wärmegesetze (Gesetzestext)
Datensatz Einzelansicht
Kommunalordnungen/-gesetze (Gesetzestext)
Daten
ST
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)
Fassung vom 17.06.2014, letzte Änderung am 22.06.2018
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs 1 vewalten die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 11 Abs. können die Kommunen im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
1. für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss
a) an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung und
b) an ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienende Einrichtungen anordnen (Anschlusszwang) sowie
2. die Benutzung
a) der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
b) der öffentlichen Begräbnisstätten und Bestattungseinrichtungen und
c) der Schlachthöfe vorschreiben (Benutzungszwang),
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.
Die Kommunen können nach Abs. 2 die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen.
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Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.