Rheinland-Pfalz (RP)

Landesinfo

Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.

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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)

Daten
RP

Landesentwicklungsprogramm (LEP IV)

Fassung vom 07.10.2008, letzte Änderung vom 20.07.2017

Zusammenfassung

Im Landesentwicklungsprogramm wird der koordinierende fach- und ressortübergreifende räumliche Ordnungsrahmen für die Entwicklung des Landes Rheinland-Pfalz abgebildet. Das Programm enthält die Ziele und Grundsätze der Landesplanung.

Bei dem im November 2008 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramm gab es Teilfortschreibungen.Die erste Teilfortschreibung des LEP IV setzt die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz fest und ist damit für die Regional- und Bauleitplanung verbindlich. Sie gibt den Kommunen eine größere Planungsfreiheit, aber auch mehr Planungsverantwortung.

Die zweite Teilfortschreibung befasst sich mit der Ausweisung von Mittelzentren; die dritte Teilfortschreibung im Entwurf vor.

Die dritte Teilfortschreibung vom 20. Juli 2017 wurden Nachsteuerungen vorgenommen, um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Ausbau der Windenergie auf der einen und den Anforderungen des Natur-, Landschafts- und Kulturlandschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der Bevölkerung auf der anderen Seite zu gewährleisten.

EE-spezifische Regelungen

Abschnitt 5.2.1 enthält Vorgaben für die Raumplanung erneuerbarer Energien bzgl. Windenergie, Geothermie, Photovoltaik, Wasserkraft und Biomasse und wurde durch die erste Teilfortschreibung mit Fokus auf die Windenergie weiter ausgebaut. Eine geordnete Entwicklung für die Windenergienutzung soll über die regional- oder bauleitplanerische Ausweisung von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten umgesetzt werden (s. 5.2.1 G 163).

Die Sicherung von Flächen für die Windenergienutzung erfolgt in der Regionalplanung über die Ausweisung von Vorrang- und Vorbehaltsflächen. Sowohl in der Regional- als auch in der Bauleitplanung ist ein auf den jeweiligen Gesamtraum bezogenes gesondertes Planungskonzept erforderlich (s. 5.2.1 zu G 163).

Die dritte Teilfortschreibung nimmt Änderungen des Abschnitts V Nr. 5.2 „Energieversorgung“ vor und betrifft vor allem die Windenergie. Die wesentlichen Änderungen:
Es werden Flächen für die Nutzung von Windkraft ausgeschlossen. Darunter zählen u.a. Naturschutzgebiete, Nationalparks, Wasserschutzgebiete der Zone 1 oder auch Gebiete mit zusammenhängendem Laubholzbestand mit einem Alter über 120 Jahren (Z 163 d).
Des Weiteren wird an der Vorgabe der Bereitstellung von zwei Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung festgehalten, jedoch wird auf die Formulierung eines Mindestanteils verzichtet (Grundsatz G 163 c).

Die Vorgabe, dass Windenergieanlagen nur an solchen Standorten errichtet werden dürfen, an denen der Bau von mindestens drei Anlagen im Verbund möglich ist, ist rechtsverbindliches Ziel (vorher G 163 f, jetzt Z 163 g). Im Fall von Repowering genügt die mögliche Errichtung von mindestens zwei Anlagen.

Es gilt nun ein Mindestabstand von Windkraftanlagen zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten von 1.000 Metern. Anlagen, die größer als 200 Meter sind, müssen einen Abstand von 1.100 Metern einhalten (Z 163 h). Eine Unterschreitung der Abstände ist nur im Falle des besonders gewünschten Repowering von Altanlagen zulässig (Z 163 i).

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird in den Kernzonen und in den Rahmenbereichen der UNESCO-Welterbegebiete Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes ausgeschlossen (Z 166 a).

Es wird zudem die Bedeutung von Wärmenetzen, von Anlagen zur Speicherung von regenerativ erzeugtem Strom, von Potenzialen der Eigenversorgung und von KWK-Anlagen betont (Grundsätze G 162 a, G 168 a, G 168 b).

Links zur Quelle

https://mdi.rlp.de/de/unsere-themen/landesplanung/landesentwicklungsprogramm/

https://mdi.rlp.de/de/unsere-themen/landesplanung/landesentwicklungsprogramm/dritte-teilfortschreibung/

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Landesplanungsgesetz (LPlG)

Fassung vom 10.04.2003, letzte Änderung am 06.10.2015

Zusammenfassung

Nach § 9 Abs.1 sollen die regionalen Raumordnungspläne das Landesentwicklungsprogramm für die jeweilige Region konkretisieren. Sie sollen in beschreibender und zeichnerischer Darstellung im Wesentlichen angeben:

  1. die besonderen Funktionen von Gemeinden,

  2. die zentralen Orte der Grundversorgung (Grundzentren),

  3. die raumbedeutsamen Fach- und Einzelplanungen für die Region entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,

  4. die zur Verwirklichung der Raumordnung geeignet erscheinenden Maßnahmen,

  5. die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( § 8 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes); zugleich soll festgelegt werden, dass in einem bestimmten Gebiet unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden können, und

  6. projektorientierte Standortbereiche und besonders planungsbedürftige Räume.

EE-spezifische Regelungen

Nach § 6 Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne Abs. 2 können bei der Festlegung bestimmter raumbedeutsamer Funktionen oder Nutzungen insbesondere Gebiete ausgewiesen werden, in denen

  1. andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

  2. bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),

  3. bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).

Nach § 10 Aufstellung und Wirkung der regionalen Raumordnungspläne Abs. 1 werden die regionalen Raumordnungspläne von den Planungsgemeinschaften für die jeweilige Region unter Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und Planungsträger des Bundes und des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 3 ROG begründet werden soll, erarbeitet.

Link zur Quelle

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/98j/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PlanGRP2003rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint

Anmerkungen:

Recherchestand: März 2019.