Bundesland Einzelauswahl
Nordrhein-Westfalen (NRW)
Nordrhein-Westfalen ist mit fast 18 Millionen Menschen das bevölkerungsreichste Bundesland. Die Schwerindustrie an Rhein und Ruhr war eine wichtige Triebkraft bei Industrialisierung und Wirtschaftswunder. Heute hat sich die Wirtschaftskraft nach Köln und Düsseldorf verlagert. NRW ist absolut Spitzenreiter beim Energieverbrauch und bei der Nutzung von Braun- und Steinkohle. Erneuerbare Energien stellen bislang 4,1 Prozent am gesamten Primärenergieverbrauch (2014), was der geringste Wert unter den Flächenländern ist.
Landesinfo
Cluster Auswahl
Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.
Datensatz Liste
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Landesenergieagenturen (Gesetzestext)
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Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)
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Ziel Strom (Gesetzestext)
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Ziel Wärme (Gesetzestext)
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Ziel Effizienz (Gesetzestext)
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Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)
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Förderprogramme (Gesetzestext)
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Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)
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Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Nordrhein-Westfalen [NRW]
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) | Fassung vom 14.12.2016 | Zusammenfassung | Der Landesentwicklungsplan (LEP)…
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
Datensatz Einzelansicht
Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
Daten
NRW
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Fassung vom 14.12.2016
Zusammenfassung
Der Landesentwicklungsplan (LEP) legt die mittel- und langfristigen strategischen Ziele zur räumlichen Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen fest. Neben den raumbezogenen Festlegungen sind insbesondere auf unteren Planungsebenen und in Zulassungs- und Genehmigungsverfahren weitere fachliche und gesellschaftliche Ziele zu verwirklichen.
Der LEP benennt folgende Ziele:
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Demographischen Wandel gestalten
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Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen
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Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen
Insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele spielt die Windenergie eine tragende Rolle. Daher sind im LEP Vorranggebiete und Flächengrößen für die Windenergienutzung festgelegt.
Am 17. April 2018 hat das Kabinett des Landes die Einleitung eines Änderungsverfahrens für den LEP beschlossen. Darin sollten mehr Freiräume für Kommunen, Wirtschaft und Bevölkerung verankert werden. Im Sommer 2018 fand ein Beteiligungsverfahren statt. Am 19. Februar 2019 beschloss das Landeskabinett den Entwurf zur Änderung des LEP. Sofern der Landtag diesem Entwurf zustimmt, kann die Änderung des LEP in Kraft treten.
Änderungen ggü. dem bisherigen LEP umfassen bspw. die Nutzung von militärischen Konversionsflächen (7.1-7). So sollen auf überwiegend landschaftlich geprägten militärischen Konversionsflächen vorrangig Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes und/oder der Nutzung für erneuerbare Energien zum Tragen kommen. Windkraftanlagen können gemäß 7.3-1 im Wald errichtet werden, wenn entsprechende Alternativen außerhalb von Waldbereichen nicht zur Verfügung stehen. Hierzu kommen insbesondere Flächen in Betracht, die neben ihrer wirtschaftlichen Ertragsfunktion keine wesentlichen anderen Waldfunktionen erfüllen. Die Flächeninanspruchnahme ist dann auf unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Die explizite Öffnung von Waldflächen zur Inanspruchnahme durch Windkraftanlagen wurde im Vergleich zur vorigen LEP-Version gestrichen. Gemäß 8.2-7 sollen die Regionalpläne den Erfordernissen der Energiewende und des dazu erforderlichen Ausbaus der Energienetze Rechnung tragen und die raumordnerische Durchführbarkeit der benötigten Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen fördern. Im aktualisierten LEP wurden die Zielsetzungen für die Windenergienutzung gestrichen. Vielmehr können Vorranggebiete in den Planungsregionen für die Nutzung der Windenergie in den Regionalplänen festgelegt werden (siehe auch 10.2-2). Es sind zudem Mindestabstände von Windkraftanlagen zu allgemeinen und Wohngebieten von 1.500 Metern vorzusehen. Dies gilt jedoch nicht für Repowering (10.2-3). Flächen werden für die Nutzung von Freiflächenanlagen geöffnet, wenn der Standort mit der Schutz- und Nutzfunktion der jeweiligen Festlegung im Regionalplan vereinbar ist und weitere Anforderungen eingehalten werden (10.2-5).
Gemäß 10.2-2 soll bis zum Jahr 2050 der Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in Deutschland auf 80 % erhöht werden. Die Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen soll dabei weiterhin eine wichtige Rolle spielen. Repowering soll eine zunehmend wichtigere Rolle einnehmen.
Die Mindestanforderungen an den Wirkungsgrad von KWK-Anlagen wurde gestrichen (10.3-2).
EE-spezifische Regelungen
Bis zum Inkrafttreten des aktualisierten LEP werden hier die spezifischen Regelungen mit Bezug zu Erneuerbaren Energien des aktuell gültigen LEP aufgelistet:
Nach 4.1 soll die Raumentwicklung zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich reduzieren. Die zu erwartenden Klimaänderungen und deren Auswirkungen sollen bei der Entwicklung des Raumes vorsorgend berücksichtigt werden (4.2). Weiterhin sind vorliegende Klimaschutzkonzepte und den Klimaschutz betreffende Fachbeiträge in der Regionalplanung zu berücksichtigen.
Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" (6.1-5) kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen (6.1-7).
Nach 7.3-1 ist die Errichtung von Windenergieanlagen möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Abschnitt 10 regelt die Energieversorgung. Allgemeines Ziel ist unter anderem, die räumlichen Voraussetzungen für den vorrangige Ausbau der Erneuerbaren Energien und die Steigerung der Energieeffizienz zu schaffen. Geeignete Standort für die Erzeugung und Speicherung von Energie sind in den Regional- und Bauleitplänen festzuschreiben.
Halden und Deponien sind – wo möglich – als Standorte für die Nutzung von erneuerbaren Energien zu sichern. Um das Ziel, den Anteil der Windenergie an der Stromversorgung in NRW bis 2020 auf 15 % zu steigern, sind in den Regionalplänen entsprechende Vorranggebiete mit Mindestflächengrößen für die Windenergienutzung festzulegen. Repowering soll regionalplanerisch gestützt, ggf. aber neu geordnet werden. Für die Freiflächenanlagen werden die Möglichkeiten (v.a. Konversionsflächen, Böschungen etc. und Grenzen benannt.
Für neue Kraftwerksstandorte werden Mindestwirkungsgrade von 58% bzw. 75% (Gesamtwirkungsgrad) bei KWK –Anlagen definiert. Fracking wird ausgeschlossen.
Links zur Quelle
https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep_nrw_14-12-16.pdf
https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung
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Landesplanungsgesetz (LPlG)
Fassung vom 03.05.2005, letzte Änderung am 05.11.2016
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs. 1 sind das Landesgebiet und seine Teilräume gemäß § 1 Raumordnungsgesetz zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.
Gemäß § 2 Abs. 1 sind Raumordnungspläne die Landesentwicklungspläne, die Regionalpläne, die Braunkohlenpläne und der Regionale Flächennutzungsplan. Nach Abs. 2 umfasst die Landesplanung die Planung für das gesamte Landesgebiet.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 12 Abs. 2 sind vorliegende Fachbeiträge und Konzepte (z.B. Klimaschutzkonzepte) bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.
Gemäß § 12 Abs. 3 sind in den Raumordnungsplänen die räumlichen Erfordernisse des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel als Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen. Zur raumordnerischen Umsetzung des § 3 Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind die genannten Klimaschutzziele als raumbezogene Ziele und Grundsätze umzusetzen und/oder nachgeordneten Planungsebenen entsprechende räumliche Konkretisierungsaufträge zu erteilen.
Nach § 12 Abs. 4 müssen die Raumordnungspläne auch diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW umsetzen, die gemäß § 6 Absatz 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
Gemäß § 18 Abs. 1 sind Regionalpläne geänderten Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen.
Nach § 18 Abs. 2 erfüllen die Regionalpläne die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Naturschutz- und Forstrecht. Sie stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung des Waldes (forstlicher Rahmenplan) dar.
Link zur Quelle
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=920070925160557909
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Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO)
Fassung vom 08.06.2010, letzte Änderung vom 03.05.2016
Zusammenfassung
In der Anlage 3 zur LandesplanungsgesetzDVO „Planzeichenverzeichnis der Regionalpläne“ wird unter 2. Freiraum folgendes Planzeichen (siehe Anlage) und bei „Planzeicheninhalte und –merkmale (Planzeichendefinition)“ als Planzeichendefinition neu eingefügt:" 2.ed) Windenergiebereiche (Vorranggebiete ohne Wirkung von Eignungsgebieten)“,„Gebiete, die für die Nutzung der Windenergie vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in dem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Nutzungen nicht vereinbar sind.“
EE-spezifische Regelungen
Somit ist nur noch die Darstellung als Vorranggebiet zulässig (s.o) und nicht mehr eine Darstellung als Eignungsgebiet.
Link zur Quelle
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000077
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.