Niedersachsen (NI)

Landesinfo

Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.

Datensatz Liste
  • Landesenergieagenturen (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/
    Anmerkungen:

  • Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    k.A.

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich an unterschiedlichen Bezugsjahren aus, außerdem können die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen variieren. Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 7/2013. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    Langfristig soll die niedersächsische Energieversorgung laut Koalitionsvertrag der seit Februar 2013 amtierenden Landesregierung zu 100 Prozent durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Eine genaue Ausgestaltung soll durch ein in Erarbeitung befindliches Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept sowie ein Landesklimaschutzgesetz erfolgen.

    Quelle: Koalitionsvertrag 2013-2018

    Anmerkungen:

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Primärenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 10/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Strom (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    Niedersachsen hat das Ziel, bis zum Jahr 2050 die installierte Leistung der Windenergie auf 20 GW zu erweitern.

    Quelle: "Erneuerung und Zusammenhalt. Nachhaltige Politik für Niedersachsen. Koalitionsvertrag 2013-2018" vom Februar 2013, Entwurf des Windenergieerlasses vom Juli 2014

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich nach unterschiedlichen Größen. In einigen Ländern werden sie in Bezug auf den Stromverbrauch (Menge der genutzten Kilowattstunden) angegeben, in anderen in Bezug auf die Stromerzeugung (Menge der erzeugten Kilowattstunden, also auch inklusive Export). Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 11/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Wärme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    k.A.
    Anmerkungen:

    Nach § 18a EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) sind die Länder dazu verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältemarkt dem Bund zu berichten. Die eingehenden Berichte werden auf der Homepage des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Effizienz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    Bis 2020 plant das Land Niedersachsen seinen Energieverbrauch um 20 % zu senken.

    Quelle: "Erneuerung und Zusammenhalt. Nachhaltige Politik für Niedersachsen. Koalitionsvertrag 2013-2018" vom Februar 2013

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    2030: -65 % ggü. 1990
    Sektorziele: Energiewirtschaft -63 %, Industrie -63,3 %, Verkehr -55,1 %, Gebäude -58 %, Landwirtschaft -21,9 %, Abfallwirtschaft/Sonstiges -92,6 %

    2035: -76 %
    2040: -86 %

    2045: Klimaneutralität

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: Dezember 2022. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Förderprogramme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    Förderung von Klimaschutz und Energieeffizienz bei Unternehmen, bei öffentlichen Trägern und Kultureinrichtungen (Richtlinie „Klimaschutz und Energieeffizienz“)
    Förderung im Zusammenhang mit dem KfW-Programm 432 "Energetische Stadtsanierung - Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier"
    Förderung einzelbetrieblicher Investitionen und ergänzender CO2-Einsparmaßnahmen ("Niedersachsen Invest GRW")
    Förderung von Wärmepumpen in ausgewählten niedersächsischen Wohnquartieren
    Pilot- und Demonstrationsvorhaben der Wasserstoffwirtschaft (Wasserstoffrichtlinie)
    Weiterentwicklung der Seehäfen zur Förderung der maritimen Verbundwirtschaft und der Offshore-Windenergie
    Wohnraumförderung - Wohnraumförderprogramm 2019
     
  • Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    Niedersachsen befindet sich aktuell in der Ererbeitung eines Integrierten Energie- und Klimasvhutzkonzeptes. Dazu wurde vom Runden Tisch Energiewende im bereits ein Leitbild für eine nachhlatige Energie und Klimaschutzpolitik erarbeitet und im August 2016 beschlossen, welches den Rahmen für das kommende Konzept schafft: 
    Leitbild einer nachhaltigen Energie- und Klimaschutzpolitik (erschienen im August 2016)

    Das bisherige Energiekonzept der Vorgängerregierung ist unter folgendem Link zu finden:
    Verlässlich, umweltfreundlich, klimaverträglich und bezahlbar – Energiepolitik für morgen. Das Energiekonzept des Landes Niedersachsen (erschienen: Januar 2012)

  • Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG) vom Juni 2022: https://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KlimaSchG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

    Niedersächsische Klimaschutzstrategie 2021 vom April 2022: https://www.umwelt.niedersachsen.de/download/184881/Niedersaechsische_Klimaschutzstrategie_als_PDF-Dokument.pdf
    Anmerkungen:

    Recherchestand: Dezember 2022

  • Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Niedersachsen [NI]

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)

    Fassung vom 26.09.2017

    Zusammenfassung

    Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen wurde mit Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017 aktualisiert.

    Im LROP werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) festgelegt sowie nähere Bestimmungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß einzelner Ziele und Grundsätze der Raumordnung der Regionalen Raumordnungsprogramme in beschreibender Weise getroffen (§ 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes - NROG). 

    Gemäß 4.2.01 soll die Nutzung einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien unterstützt werden. Die Träger der Regionalplanung sollen darauf hinwirken, dass unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der Anteil einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Wasserkraft, der Geothermie sowie von Biomasse und Biogas raumverträglich ausgebaut wird. 

    Nach 4.2.02 sollen bei der Entwicklung der regionalen Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der rationellen Energieverwendung unter Berücksichtigung örtlicher Energiepotenziale ausgeschöpft werden.

    Darüber hinaus gibt 4.2.03 Vorgaben zu Vorranggebieten für Großkraftwerke. In diesen Vorranggebieten ist ein Neubau von Kraftwerken nur dann zulässig, wenn der Wirkungsgrad mindestens 55 % beträgt. Der Mindestwirkungsgrad darf dann nur unterschritten werden, wenn der Kraftwerksbau zur Begleitung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien, zum Beispiel Kraftwerke zur Bereitstellung von Spitzenlast und Systemdienstleistungen, oder für industrielle Prozesse erfolgt.

    Mobilität: Gemäß 4.1.2.05 ist der ÖPNV zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. Den ÖPNV ergänzende Mobilitätsangebote, wie beispielsweise flexible Bedienformen, sollen, insbesondere zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Grund- und Mittelzentren und zur Erschließung ländlicher Räume, weiterentwickelt und gestärkt werden. Nach 4.1.2.07 soll die Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr und auf den Fahrradverkehr durch städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen unterstützt werden.

    EE-spezifische Regelungen

    U.a. sind gemäß 4.2.04 für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen. Für besonders windhöffige Landesteile ist eine zu installierende Mindestleistung angegeben. In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden.

    Soweit in einem Teilraum raumbedeutsame Einzelanlagen für die Windenergienutzung außerhalb von Vorrang- und von Eignungsgebieten Windenergienutzung errichtet und deren Standorte für Repowering-Maßnahmen nicht raumverträglich sind, sollen im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern und Projektbetreibern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmen festgelegt werden.

    Wald soll wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden. Flächen innerhalb des Waldes können für die Windenergienutzung nur unter bestimmte Bedingungen in Anspruch genommen werden.

    In 4.2 05 werden für den Bereich der 12-Seemeilenzone  Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See bestimmt. U.a. gilt, dass bei der Windenergienutzung auf See zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Tourismus ein Abstand von mindestens 10 km zwischen den Anlagen und der Küste sowie den Inseln einzuhalten ist.

    Nach 4.2.13 sollen für die Nutzung durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden. Zur Verbesserung der Standortentscheidungen für die in Satz 1 genannten Anlagen sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme integrieren.

    Links zur Quelle

    http://www.ml.niedersachsen.de/themen/raumordnung_landesplanung/landesraumordnungsprogramm/laufende-aktualisierung-und-fortschreibung-des-landes-raumordnungsprogramms-90404.html

    http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=RaumOPrV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

    ___________________________________________________________________________________________________________


    Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)

    Fassung vom 06.12.2017

    Zusammenfassung

    Nach § 1 Abs. 2 ist

    1. Landesplanung: die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,

    2. Regionalplanung: die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,

    3. Landes-Raumordnungsprogramm: der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,

    4. Regionales Raumordnungsprogramm: der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.

    EE-spezifische Regelungen

    § 4 enthält ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms und § 5 ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme. So sind gemäß Abs. 3 im „Regionalen Raumordnungsprogramm […] diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das Landes-Raumordnungsprogramm den Regionalen Raumordnungsprogrammen vorbehalten sind. Es können weitere Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden, die den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung und den Zielen und Grundsätzen des Landes-Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. Regionale Raumordnungsprogramme sind Änderungen und einer Neuaufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms unverzüglich anzupassen.“

    Link zur Quelle

    http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=RaumOG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

    Anmerkungen:

    Recherchestand: März 2019.