Bundesland Einzelauswahl
Niedersachsen (NI)
Niedersachsen ist nach Bayern flächenmäßig das zweitgrößte Bundesland. Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen gehören die Landwirtschaft und die Automobilindustrie. Jeder vierte Industriearbeiter ist beim Fahrzeugbau bzw. bei dessen Zulieferern tätig. Ebenso hat die Windenergieindustrie eine wachsende Bedeutung. Im Jahr 2015 gibt es hier über 30.000 Beschäftigte allein durch den Ausbau dieser Technologie. Auch in Zukunft kann Niedersachsen weiter auf die Stromerzeugung aus Windkraft setzen. Das nördliche Bundesland hat nach Bayern das zweithöchste Ausbaupotenzial bundesweit. Der Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch beträgt etwa 15 Prozent (2014).
Landesinfo
Cluster Auswahl
Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.
Datensatz Liste
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Landesenergieagenturen (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN)
Schwerpunkte
Thematisch konzentriert sich die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen derzeit auf drei Felder:- Kommunaler Klimaschutz und kommunales Energiemanagement
- Energieeinsparung und Energieeffizienz im Gebäudebestand
- Energieeffizienz in Betrieben
Mitarbeiterzahl
Die KEAN besteht aus einem Team von 16 Fachleuten aus unterschiedlichen Disziplinen.
Finanzierung
Die KEAN ist eine Einrichtung des Landes Niedersachsen und wird über dieses finanziert.
Kontakt
Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen
Osterstr. 60
30159 Hannover
Telefon: 0511 / 89 70 39 0
E-Mail: info@klimaschutz-niedersachsen.de
Web: https://www.klimaschutz-niedersachsen.deAnmerkungen:
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Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
k.A.
Anmerkungen:
Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich an unterschiedlichen Bezugsjahren aus, außerdem können die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen variieren. Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.
Stand der Recherche: 7/2013. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Langfristig soll die niedersächsische Energieversorgung laut Koalitionsvertrag der seit Februar 2013 amtierenden Landesregierung zu 100 Prozent durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Eine genaue Ausgestaltung soll durch ein in Erarbeitung befindliches Integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept sowie ein Landesklimaschutzgesetz erfolgen.
Quelle: Koalitionsvertrag 2013-2018
Anmerkungen:
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Primärenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.
Stand der Recherche: 10/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Strom (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Niedersachsen hat das Ziel, bis zum Jahr 2050 die installierte Leistung der Windenergie auf 20 GW zu erweitern.
Quelle: "Erneuerung und Zusammenhalt. Nachhaltige Politik für Niedersachsen. Koalitionsvertrag 2013-2018" vom Februar 2013, Entwurf des Windenergieerlasses vom Juli 2014
Anmerkungen:
Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich nach unterschiedlichen Größen. In einigen Ländern werden sie in Bezug auf den Stromverbrauch (Menge der genutzten Kilowattstunden) angegeben, in anderen in Bezug auf die Stromerzeugung (Menge der erzeugten Kilowattstunden, also auch inklusive Export). Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 11/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Wärme (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
k.A.Anmerkungen:
Nach § 18a EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) sind die Länder dazu verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältemarkt dem Bund zu berichten. Die eingehenden Berichte werden auf der Homepage des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Ziel Effizienz (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Bis 2020 plant das Land Niedersachsen seinen Energieverbrauch um 20 % zu senken.
Quelle: "Erneuerung und Zusammenhalt. Nachhaltige Politik für Niedersachsen. Koalitionsvertrag 2013-2018" vom Februar 2013Anmerkungen:
Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Niedersachsen hat sich eine Reduktion der Treibhausgasesmissionen von 40 % bis 2020 und 80-95 % gegenüber 1990 bis 2050 zum Ziel gesetzt.
Quelle: "Erneuerung und Zusammenhalt. Nachhaltige Politik für Niedersachsen. Koalitionsvertrag 2013-2018" von Februar 2013Anmerkungen:
Stand der Recherche: 7/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.
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Förderprogramme (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Niedersächsisches Innovationsförderprogramm
Das Land Niedersachsen unterstützt Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei der Durchführung von Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die auf neue oder erheblich verbesserte vermarktbare Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zielen oder der Steigerung der Effizienz bei der Energieerzeugung und -nutzung sowie der Energieeinsparung (z.B. im Bereich Gebäude, Verkehr und Kleinverbrauch) dienen.
Mehr: http://www.nbank.deWohnraumförderung - Energetische Modernisierung von Mietwohnungen
Mit dem Förderprogramm des Landes werden energetische Modernisierungen von bestehenden älteren Mietwohnungen für Wohnungssuchende mit niedrigem Einkommen unterstützt.Mehr: http://www.nbank.de
Wohnraumförderung - Energetische Modernisierung von Wohneigentum
Energetische Modernisierung von selbstgenutzten Wohneigentum, Maßnahmen zur Reduzierung des Co2- Ausstoßes und der Energieeinsparung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien.Mehr: http://www.nbank.de
Quellen:
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Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Niedersachsen befindet sich aktuell in der Ererbeitung eines Integrierten Energie- und Klimasvhutzkonzeptes. Dazu wurde vom Runden Tisch Energiewende im bereits ein Leitbild für eine nachhlatige Energie und Klimaschutzpolitik erarbeitet und im August 2016 beschlossen, welches den Rahmen für das kommende Konzept schafft:
Leitbild einer nachhaltigen Energie- und Klimaschutzpolitik (erschienen im August 2016)
Das bisherige Energiekonzept der Vorgängerregierung ist unter folgendem Link zu finden:
Verlässlich, umweltfreundlich, klimaverträglich und bezahlbar – Energiepolitik für morgen. Das Energiekonzept des Landes Niedersachsen (erschienen: Januar 2012) -
Statistische Landesämter (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen
Göttinger Chaussee 76
30453 Hannover
Pressestelle
Tel.: +49 (0) 511/9898-0
Fax: +49 (0) 511/9898-4132
E-Mail: pressestelle(at)lskn.niedersachsen.de
Web: http://www.nls.niedersachsen.de/ -
Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergieerlass)
Fassung vom 24.02.2016
Zusammenfassung
Der Windenergieerlass wurde am 24.02.2016 im Ministerialblatt veröffentlicht und tritt am 25.2.2016 in Kraft.
Die Regelungen dieses Erlasses sollen dazu dienen, den weiteren für die Umsetzung der Energiewende erforderlichen Ausbau der Onshore-Windenergienutzung in Niedersachsen auf 20 GW im Jahr 2050 umwelt-, sozialverträglich und wirtschaftlich zu gestalten, das Konfliktpotential zu minimieren und den Rechtsrahmen aufzuzeigen. Dazu zählt auch die angemessene Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege.
Zur Verwirklichung des Ausbauziels sollen nach Abschnitt 2.7 unter optimalen Bedingungen 1,4 % der Landesfläche ausreichen.
EE-spezifische Regelungen
Nach Abschnitt 2.1 sind keine pauschalierten, generellen Abstandsregelungenzwischen Windenergieanlagen und anderen baulichen Nutzungen geplant.
Verweis auf die NBauO in Abschnitt 3.1: Windkraftanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wenn sie weniger als 30 m hoch sind, kommt ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) in Betracht, sollen sie darüber hinaus in Industrie-/Gewerbegebieten errichtet werden, können sie genehmigungsfrei sein (§ 62 NBauO). Bei einer Gesamthöhe von über 30 m ist ein umfangreiches Genehmigungsverfahren obligatorisch (§ 64 NBauO).
Generelle Abstandsanforderungen nach Abschnitt 3.4.4
Pflicht zur Anwendung des Artenschutz-Leitfadens nach Abschnitt 5
Link zur Quelle
http://www.umwelt.niedersachsen.de/download/96713/Planung_und_Genehmigung_von_Windenergieanlagen_an_Land_in_Niedersachsen_und_Hinweise_fuer_die_Zielsetzung_und_Anwendung_Windenergieerlass_Ministerialblatt_vom_24.02.2016_.pdf
_____________________________________________________________________________________________________________Leitfaden „Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigungvon Windenergieanlagen in Niedersachsen“ (Leitfaden Artenschutz)
Fassung vom 24.02.2016
Zusammenfassung
Die Pflicht zur Einhaltung des Leitfadens ergibt sich aus Abschnitt 5 des Windenergieerlasses. Er tritt am 25.02.2016 mit diesem zusammen in Kraft.
Der Leitfaden konkretisiert insbesondere die bei Artenschutzprüfungen in Niedersachsen betroffenen Tierarten (S. 9 ff.) und die durchzuführenden Untersuchungen (S. 21 ff.).
Er soll alle drei Jahre evaluiert und ggf. angepasst werden (S. 38).
Links zur Quelle
www.umwelt.niedersachsen.de/windenergieerlass/windenergieerlass-133444.html
http://www.umwelt.niedersachsen.de/download/96712/Leitfaden_-_Umsetzung_des_Artenschutzes_bei_der_Planung_und_Genehmigung_von_Windenergieanlagen_in_Niedersachsen_Ministerialblatt_vom_24.02.2016_.pdf
_____________________________________________________________________________________________________________Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen – Rechtliche und technische Grundlagen“
Fassung vom: 23.10.2012
Zusammenfassung
Der Leitfaden behandelt die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Erdwärmebrunnensystemen. Neben der Erläuterung von technischen und fachlichen Grundlagen stellt der Leitfaden das Zulassungsverfahren durch die Unteren Wasserbehörden dar.
Link zur Quelle
http://www.lbeg.niedersachsen.de/download/71233
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienz bei öffentlichen Trägern sowie Kultureinrichtungen
Fassung vom 18.08.2015
Zusammenfassung
Die Richtlinie regelt die Zuwendungen des Landes mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und Energieeffizienz bei öffentlichen und gemeinnützigen Trägern sowie Kultureinrichtungen.
Zweck der Zuwendungen ist, die Treibhausgasemissionen von öffentlichen Infrastrukturen einschließlich öffentlicher Abwasseranlagen sowie Kultureinrichtungen in Niedersachsen nachhaltig zu reduzieren und somit einen wesentlichen Beitrag zum Schutz von Klima und Umwelt zu leisten.
EE-spezifische Regelungen
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
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2.1.1.: Nichtwohngebäude- Investitionen in die energetische Sanierung und Neubau von Nichtwohngebäuden im Eigentum de Zuwendungsempfänger. Bei Neubaumaßnahmen werden innovative Modell- oder Pilotvorhaben gefördert. Die Sanierung oder Neuanschaffung von Anlagen, die der energetischen Versorgung vorgenannter Gebäude dienen und die Speicherung von Erneuerbaren Energien am Ort ihres Entstehens werden ebenfalls gefördert- Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Wärme aus regenerativer Energie und von Wärmenetzen einschließlich dazugehörige Wärmekonzepte. Die Errichtung von Wärmenetzen kann nur im Zusammenhang mit energetischen Sanierungen und unter Einsatz von regenerativen Energien gefördert werden.
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2.1.2: Öffentliche Wasserversorgung- bauliche Maßnahmen zur Energieeinsparung ( z. B. Einbau von energieeffizienteren Aggregaten, Umgestaltung von Faulbehältern zur Optimierung der Gasproduktion und Verstromung,…)- die Verbesserung der Energieeffizienz durch bauliche Aus- oder Umrüstung von öffentlichen Abwasseranlagen, z. B. Abwärmenutzung, Nutzung von Bewegungsenergie, Mikroturbinen, Brennstoffzellen, Blockheizkraftwerke
Die weiteren Abschnitte regeln die Ausschlusskriterien und weiteren Bedingungen
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)
Fassung vom 26.09.2017
Zusammenfassung
Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen wurde mit Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017 aktualisiert.
Im LROP werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) festgelegt sowie nähere Bestimmungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß einzelner Ziele und Grundsätze der Raumordnung der Regionalen Raumordnungsprogramme in beschreibender Weise getroffen (§ 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes - NROG).
Gemäß 4.2.01 soll die Nutzung einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien unterstützt werden. Die Träger der Regionalplanung sollen darauf hinwirken, dass unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der Anteil einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Wasserkraft, der Geothermie sowie von Biomasse und Biogas raumverträglich ausgebaut wird.
Nach 4.2.02 sollen bei der Entwicklung der regionalen Siedlungs- und Wirtschaftsstrukturen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der rationellen Energieverwendung unter Berücksichtigung örtlicher Energiepotenziale ausgeschöpft werden.
Darüber hinaus gibt 4.2.03 Vorgaben zu Vorranggebieten für Großkraftwerke. In diesen Vorranggebieten ist ein Neubau von Kraftwerken nur dann zulässig, wenn der Wirkungsgrad mindestens 55 % beträgt. Der Mindestwirkungsgrad darf dann nur unterschritten werden, wenn der Kraftwerksbau zur Begleitung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien, zum Beispiel Kraftwerke zur Bereitstellung von Spitzenlast und Systemdienstleistungen, oder für industrielle Prozesse erfolgt.
Mobilität: Gemäß 4.1.2.05 ist der ÖPNV zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen. Den ÖPNV ergänzende Mobilitätsangebote, wie beispielsweise flexible Bedienformen, sollen, insbesondere zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Grund- und Mittelzentren und zur Erschließung ländlicher Räume, weiterentwickelt und gestärkt werden. Nach 4.1.2.07 soll die Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf den öffentlichen Personennahverkehr und auf den Fahrradverkehr durch städtebauliche und verkehrliche Maßnahmen unterstützt werden.
EE-spezifische Regelungen
U.a. sind gemäß 4.2.04 für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen. Für besonders windhöffige Landesteile ist eine zu installierende Mindestleistung angegeben. In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden.
Soweit in einem Teilraum raumbedeutsame Einzelanlagen für die Windenergienutzung außerhalb von Vorrang- und von Eignungsgebieten Windenergienutzung errichtet und deren Standorte für Repowering-Maßnahmen nicht raumverträglich sind, sollen im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden, Grundeigentümern und Projektbetreibern in den Regionalen Raumordnungsprogrammen geeignete, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete Windenergienutzung ausschließlich für Repowering-Maßnahmen festgelegt werden.
Wald soll wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden. Flächen innerhalb des Waldes können für die Windenergienutzung nur unter bestimmte Bedingungen in Anspruch genommen werden.
In 4.2 05 werden für den Bereich der 12-Seemeilenzone Eignungsgebiete zur Erprobung der Windenergienutzung auf See bestimmt. U.a. gilt, dass bei der Windenergienutzung auf See zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Tourismus ein Abstand von mindestens 10 km zwischen den Anlagen und der Küste sowie den Inseln einzuhalten ist.
Nach 4.2.13 sollen für die Nutzung durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie bereits versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden. Zur Verbesserung der Standortentscheidungen für die in Satz 1 genannten Anlagen sollen die Träger der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden regionale Energiekonzepte erstellen und in die Regionalen Raumordnungsprogramme integrieren.
Links zur Quelle
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Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)Fassung vom 06.12.2017
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs. 2 ist
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Landesplanung: die Aufstellung und Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überregionaler Bedeutung,
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Regionalplanung: die Aufstellung und Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms und seine Verwirklichung sowie die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung,
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Landes-Raumordnungsprogramm: der Raumordnungsplan für das Landesgebiet,
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Regionales Raumordnungsprogramm: der Raumordnungsplan für einen Teilraum des Landes.
EE-spezifische Regelungen
§ 4 enthält ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms und § 5 ergänzende Vorschriften für die Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme. So sind gemäß Abs. 3 im „Regionalen Raumordnungsprogramm […] diejenigen Ziele der Raumordnung festzulegen, die durch das Landes-Raumordnungsprogramm den Regionalen Raumordnungsprogrammen vorbehalten sind. Es können weitere Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden, die den gesetzlichen Grundsätzen der Raumordnung und den Zielen und Grundsätzen des Landes-Raumordnungsprogramms nicht widersprechen. Regionale Raumordnungsprogramme sind Änderungen und einer Neuaufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms unverzüglich anzupassen.“
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Kommunalordnungen/-gesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Fassung vom 17.12.2010, letzte Änderung am 20.06.2018
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs. 1 verwalten die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 13 Anschlusszwang, Benutzungszwang Abs. 1 können die Kommunen im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
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für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss
a) an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,
b) von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und
c) an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen anordnen (Anschlusszwang) sowie -
die Benutzung
a) der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
b) der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie
c) der öffentlichen Schlachthöfe
vorschreiben (Benutzungszwang), wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann
Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.
Nach § 136 Abs. 1 werden wirtschaftliche Betätigungen der Kommune zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Teil erleichtert.
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Bauordnung (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Fassung vom 03.04.2012, letzte Änderung am 25.09.2017
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für bauliche Anlagen, Bauprodukte und Baumaßnahmen und auch für andere Anlagen und Einrichtungen sowie für Grundstücke, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften Anforderungen gestellt werden.
Gemäß §3 Abs. 2 sind bei baulichen Anlagen Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie sowie zur Gewinnung erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 5 Abs. 8 sind ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grundstücksgrenze zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und Solaranlagen, die nicht Teil eines Gebäudes sind, mit einer Höhe bis zu 3 m. Bauliche Anlagen nach Satz 2 (Solaranlagen) dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten.
Nach § 15 Abs. 1 müssen bauliche Anlagen einen für ihre Benutzung ausreichenden Wärmeschutz bieten.
Nach § 32 Abs. 3 müssen Dachüberstände, Dachgesimse, Dachaufbauten, Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte so angeordnet und hergestellt sein, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann.
§ 40 Abs. 5 und 6 formuliert Vorgaben zur Betriebs- und Brandsicherheit von Blockheizkraftwerken und Brennstoffzellen.
Nach § 44 Abs. 4 (1) müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen oder auf dem Baugrundstück solcher Gebäude leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Fahrräder in ausreichender Größe zur Verfügung stehen.
Nach § 47 Abs. 3 kann die Bauaufsichtsbehörde die Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze (für Kfz), ausgenommen für Wohnungen, aussetzen, solange ständigen Nutzerinnen und Benutzern der Anlage Zeitkarten für den ÖPNV verbilligt zur Verfügung gestellt werden und sich hierdurch ein verringerter Bedarf an notwendigen Einstellplätzen erwartet werden kann. Nach § 47 Abs. 5 kann die Pflicht zur Herstellung notwendige Einstellplätze durch die Pflicht zur Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ersetzt werden. Die Gemeinde hat gemäß § 47 Abs. 7 den Geldbetrag u.a. zum Erbau von Anlagen zum Abstellen von Fahrrädern oder für den ÖPNV zu verwenden.
Nach § 48 Abs. 1 müssen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr mit Fahrrädern erwarten lassen, ausgenommen Wohnungen, Fahrradabstellanlagen in solcher Größe zur Verfügung stehen, dass sie die vorhandenen oder zu erwartenden Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen aufnehmen können. Für Besucherinnen und Besucher der Anlagen müssen Fahrradabstellanlagen nicht errichtet werden, wenn dies nicht oder nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück möglich ist (Abs. 2).
Gemäß §84 können Gemeinden u.a. örtliche Bauvorschriften erlassen über Fahrradabstellanlagen.
Nach Anhang (zu § 60 Abs. 1) sind u.a. verfahrensfrei:
2. Feuerungs- und sonstige Energieerzeugungsanlagen
2.1 Feuerungsanlagen, freistehende Abgasanlagen jedoch nur mit nicht mehr als 10 m Höhe,
2.2 Wärmepumpen,
2.3 Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit nicht mehr als 3 m Höhe und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, sowie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hochhäuser sind, angebrachte Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren,
2.4 Blockheizkraftwerke einschließlich der Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, soweit sie keine Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 Satz 2 sind,
2.5 je landwirtschaftlichem Betrieb eine thermochemische Vergasungsanlage im Außenbereich, die diesem landwirtschaftlichen Betrieb dient, soweit sie kein Sonderbau nach § 2 Abs. 5 Satz 2 sind,12.3 und 12.4 Dämmschichten
13.4 Außenwandbekleidungen einschließlich Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern
14. Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen
14.3 Erdgasbetankungsgeräte und Ladegeräte für Elektrofahrzeuge,
14.8 Fahrradabstellanlagen für Gebäude, die an mindestens einer Seite vollständig offen sind.Link zur Quelle
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
Anmerkungen:
Recherchestand: April 2019
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Wassergesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Fassung vom 19.02.2010, letzte Änderung am 12.11.2015
Zusammenfassung
Nach § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genannten Gewässer.
EE-spezifische Regelungen
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 entsteht für die Wasserentnahme im Rahmen der Wasserkraftnutzung keine Gebühr.
Link zur Quelle
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WasG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.
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Fischereigesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Fassung vom 01.02.1978, letzte Änderung am 20.06.2018
Zusammenfassung
§ 1 Abs. 1 legt fest, dass das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) die ausschließliche Befugnis ist, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
EE-spezifische Regelungen
§ 50: Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluß zu verhindern.
Link zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019
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Wärmegesetze (Gesetzestext)
Daten
Bundesland
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Niedersachsen [NI]
Leitfaden „Erdwärmenutzung in Niedersachsen – Rechtliche und technische Grundlagen“
Fassung vom: 23.10.2012
Zusammenfassung
Der Leitfaden behandelt die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und Erdwärmebrunnensystemen. Neben der Erläuterung von technischen und fachlichen Grundlagen stellt der Leitfaden das Zulassungsverfahren durch die Unteren Wasserbehörden dar.
Links zur Quelle
Anmerkungen:
Recherchestand: März 2019.