Hessen (HE)

Landesinfo

Die Bundesländer haben zahlreiche Möglichkeiten, die Entwicklung der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Sie reichen von ambitionierten Zielvorgaben über Förderprogramme bis hin zu Informationsangeboten, z.B. über eine Landesenergieagentur.

Datensatz Liste
  • Landesenergieagenturen (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

    https://www.lea-hessen.de/
    Anmerkungen:

  • Ziel Primärenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

    k.A.
    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich an unterschiedlichen Bezugsjahren aus, außerdem können die Berechnungsmethoden für die Reduktion der Treibhausgasemissionen variieren. Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 7/2013. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Endenergieverbrauch (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

    Die Erneuerbaren Energien sollen bis zum Jahr 2050 einen Anteil von 100% am Endenergieverbrauch (ohne den Verkehrssektor) einnehmen.

    Folgende Ausbauziele für die einzelnen Erneuerbaren Energien wurden im Rahmen von Potenzialstudien ermittelt und werden angestrebt:

    2050 Ziel in Mrd. kWh

    Biomasse

     13,4

    Windenergie

     28,0

    Solarenergie

     6,0

    (Tiefen-)Geothermie

     0,3-0,4

    Wasserkraft

     0,5

    Quelle: Hessischer Energiegipfel – Umsetzungskonzept der Hessischen Landesregierung

    Anmerkungen:

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Primärenergieverbrauch oder bei den Zielangaben zu Strom und Wärme.

    Stand der Recherche: 10/2016. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Strom (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

    Bis zum Ende der Legislaturperiode der seit Anfang 2014 regierenden schwarz-grünen Koalition (2019) soll sich der Anteil der Erneuerbaren Energien am Stromverbrauch auf 25 % verdoppeln. Im Jahr 2050 will Hessen den Endenergiebedarf auch im Strombereich zu 100% aus Erneuerbaren Energien decken.

    Quelle: "Verlässlich gestalten - Perspektiven eröffnen. Koalitionsvertrag zwischen CDU Hessen und Bündnis 90/Die Grünen Hessen" vom Dezember 2013

    Anmerkungen:

    Die Zielvorgaben der Bundesländer richten sich nach unterschiedlichen Größen. In einigen Ländern werden sie in Bezug auf den Stromverbrauch (Menge der genutzten Kilowattstunden) angegeben, in anderen in Bezug auf die Stromerzeugung (Menge der erzeugten Kilowattstunden, also auch inklusive Export). Die Zielsetzungen sind deshalb nicht vergleichbar. In den Zusammenfassungen wird die Formulierung aus der jeweiligen Quelle verwendet.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 11/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Wärme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

    Bis 2050 will Hessen 100 % des Wärmeverbrauchs durch Erneuerbare Energien abdecken.  

    Quelle: Hessischer Energiegipfel - Umsetzungskonzept der Hessischen Landesregierung

    Anmerkungen:

    Nach § 18a EEWärmeG (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz) sind die Länder dazu verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältemarkt dem Bund zu berichten. Die eingehenden Berichte werden auf der Homepage des Bundesumweltministeriums veröffentlicht.

    Bitte beachten Sie, dass zu einzelnen Energietechnologien auch in anderen Zielangaben integriert sein können, z.B. im Datensatz Endenergieverbrauch oder Primärenergieverbrauch. Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Ziel Effizienz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

    k.A.

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: 3/2015. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Klimaschutzziele (THG- bzw. CO2-Reduktion) (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

    2045: Klimaneutralität

    Anmerkungen:

    Stand der Recherche: Dezember 2022. Kontaktieren Sie uns für Ergänzungen oder Aktualisierungen: Kontakt.

  • Förderprogramme (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

    Energetische Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes
    Förderung der energietischen und stofflichen Nutzung nachwachsender Rohstoffe
    Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommunalrichtlinie (Energie))
    Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten sowie von kommunalen Informationsinitiativen
    Innovationsförderung - Investitionsförderprogramm zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Unternehmen (PIUS-INVEST)
     

  • Energie- und Klimaschutzkonzepte (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

  • Regelungen, Gesetze und Programme zu EE, Energieerzeugung und zum Klimaschutz (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

    Es wurde ein Entwurf für ein Klimagesetz von der Landesregierung beschlossen: https://hessen.de/presse/landesregierung-beschliesst-entwurf-fuer-klimagesetz

    Integrierter Klimaschutzplan Hessen 2025: https://umwelt.hessen.de/sites/umwelt.hessen.de/files/2021-06/integrierter_klimaschutzplan.pdf

    Derzeit wird der Integrierte Klimaschutzplan Hessen 2025 weiterentwickelt, mit dem Ziel Klimaneutralität 2045 zu erreichen: https://www.klimaschutzplan-hessen.de/der-neue-klimaplan-hessen
    Anmerkungen:

    Recherchestand: Dezember 2022

  • Raumordnung und Landesplanung (Gesetzestext)

    Daten
    Bundesland

    *

    Hessen [HE]

    Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP)

    Fassung vom 13.12.2000, letzte Änderung 10.09.2018

    Zusammenfassung

    Die Dritte Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 (LEP) wurde am 10. September 2018 veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft.

    Im LEP sind die gesetzlich in ROG und HPLG festgelegten Grundsätze der Raumordnung umgesetzt. Er stellt im Planungssystem des Landes das wichtigste Steuerungsinstrument dar. Die Dritte Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom 10. September 2018 begründet die Änderung des LEP mit der Veränderung des Mobilitätsverhaltens und der Bevölkerungsbewegungen, dem Ausbau der Windkraft und der Stromnetze sowie dem Ausbau der Breitbandversorgung. Dadurch soll die Ausweisung von Wohnraum erleichtert, der Breitbandausbau beschleunigt und die Wald- und Naturschutzgebiete besser geschützt werden.

    Mit dem geänderten LEP soll der Flächenverbrauch von 3 Hektar unbebauter Fläche im Durchschnitt auf 2,5 Hektar pro Tag bis 2020 verringert werden, wodurch die nationale Nachhaltigkeitsstrategie sowie der Beschluss der hessischen Nachhaltigkeitskonferenz aus dem Jahr 2013 umgesetzt wird. Des Weiteren gilt eine landesweite Abstandsregelung für neue Höchstspannungsfreileitungen, die in einer neuen Trasse geplant werden. Der Abstand zur Wohnbebauung soll landesweit 200 Meter im Außenbereich sowie 400 Meter im Innenbereich betragen. Des Weiteren soll die Lärmbelastung rund um den Frankfurter Flughafen begrenzt werden, Fracking ausgeschlossen sowie in der Vergangenheit strittige Fragen zum Ausbau der Windenergie klargestellt werden.

    EE-spezifische Regelungen

    Gemäß Abschnitt 5.3.1 „Nachhaltige Energiebereitstellung“ soll in den Planungsregionen des Landes den räumlichen Erfordernissen einer umwelt- und sozialverträglichen, sicheren und kostengünstigen Energiebereitstellung Rechnung getragen werden, die sich am Vorrang und den Potenzialen beim Ausbau von Erneuerbaren Energien orientiert. Dabei ist eine Raumstruktur mit möglichst geringem Energiebedarf, insbesondere zur Einsparung fossiler Energieträger für die Wärmebereitstellung anzustreben. Planerische Maßnahmen sollen Potenziale zur Verringerung des Energieverbrauchs, zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur rationellen Energienutzung durch kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung einschließlich der Abwärmenutzung unterstützen.

    Nach Abschnitt 5.3.2.1 „Solare Strahlungsenergie“ hat die Nutzung von Solaranlagen auf und an baulichen Anlagen – mit Ausnahmen – vor Freiflächenanlagen Vorrang. In den Regionalplänen sind Gebietskategorien festzulegen, in denen die Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist.

    Gemäß Kapitel 5.3.2.2 „Windenergie“ sind für Räume mit ausreichenden natürlichen Windverhältnissen in den Regionalplänen „Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie“ mit Ausschluss des übrigen Planungsraumes für die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen in der Größenordnung von 2 % der Fläche der Planungsregionen. Die Errichtung von Kleinwindanlagen soll in „Vorranggebieten Siedlung“ sowie in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ in den Planungskategorien Bestand und Planung erfolgen. Die Festlegung der „Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie“ hat auf der Grundlage eines planerischen Konzepts zu erfolgen, für das u.a. folgende Kriterien maßgeblich sind:

    • Durchschnittliche Windgeschwindigkeiten in 140m Höhe von mind. 5,75 m/s

    • Mindestabstand von 1.000m zu bestehenden und geplanten Siedlungsgebieten

    • Mindestabstand von 100m zu bestehenden und geplanten Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen

    • Mindestabstand von 150m bzw. 100m zu bestehenden und geplanten Bundesautobahnen, zu mehrbahnigen Kraftfahrstraßen und zu überwiegend dem Fernverkehr dienenden Schienenwegen bzw. zu allen sonstigen öffentlichen Straßen und Schienenwegen sowie Wasserstraßen.

    Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie dürfen u.a. nicht in Nationalparks oder Naturschutzgebieten festgelegt werden. Außerdem sollen keine Höhenbegrenzungen von Anlagen festgelegt werden. Die Abgrenzung eines „Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie“ soll die kommunale Zusammenarbeit zur Teilhabe an der Wertschöpfung unterstützen.

    Nach Ziffer 4.5 „Forstwirtschaft“ sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen im Wald Rodungen nur in dem für den Bau der Windenergieanlagen, Nebenanlagen sowie Leitungen und Zuwegungen notwendigen Maß zulässig. In gesetzlich geschützten Schutz- und Bannwäldern ist die regionalplanerische Festlegung von „Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie“ nicht zulässig.

    Nach Ziffer 5.3.2.3 „Biomasse“ soll durch Auswahl geeigneter Standorte die größtmögliche Nutzung der Wärmepotenziale angestrebt werden. Biomasseanlagen sind in den regionalplanerischen „Vorranggebieten für Industrie und Gewerbe“ mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.

    Nach Ziffer 5.1.3 „Öffentlicher Personennahverkehr“ soll u.a. der ÖPNV so ausgebaut werden, so dass er eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr darstellt. Nach 5.1.4 „Motorisierter Individualverkehr“ ist eine Verlagerung des überregionalen Straßengüterverkehrs auf die Schiene im Kombinierten Verkehr anzustreben.

    Gemäß Ziffer 5.1.5 „Fahrrad- und Fußverkehr“ ist der Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen deutlich zu erhöhen. Zudem ist die Benachteiligung von Radfahrern und Fußgängern gegenüber dem motorisierten Individualverkehr abzubauen.

    Link zur Quelle

    https://landesplanung.hessen.de/lep-hessen/landesentwicklungsplan

    https://landesplanung.hessen.de/lep-hessen/drittes-%C3%A4nderungsverfahren-2018

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    Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)

    Fassung vom 12.12.2012, letzte Änderung am 24.08.2018

    Zusammenfassung

    Nach § 2 Abs. 1 ist die landesweite Raumordnung (Landesplanung) Aufgabe des Landes.

    Nach § 2 Abs. 2 wird für das Gebiet des Landes als landesweiter Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan (§ 3) aufgestellt. Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne (§ 5) aufgestellt.

    Nach § 2 Abs. 3 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

    Nach § 2 Abs. 4 sind die Instrumente der Raumordnung so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können.

    EE-spezifische Regelungen

    Der Landesentwicklungsplan soll insbesondere nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung, insbesondere der Nutzung Erneuerbarer Energien enthalten.

    Gemäß § 5 Regionalpläne Abs. 4 enthält der Regionalplan die auf die Region bezogenen Ziele des Landesentwicklungsplans und soll insbesondere folgende weitere Festlegungen enthalten, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind:

    1. Grundzentren,

    2. Siedlungsstruktur einschließlich der Wohnsiedlungs- und Gewerbeflächen sowie Gebiete zur Befriedigung zusätzlichen Flächenbedarfs für diese Zwecke,

    3. Trassen und Standorte für überörtliche Verkehrserschließung und Ver- und Entsorgungsanlagen,

    4. Gebiete für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,

    5. Waldgebiete und Flächen für die Waldmehrung,

    6. Gebiete für die landwirtschaftliche Bodennutzung,

    7. regionale Grünzüge, Gebiete für den Klimaschutz, die Grundwassersicherung und den Hochwasserschutz,

    8. Gebiete für die Sicherung oder Gewinnung von Rohstoffvorkommen,

    9. Anlagen der Denkmalpflege,

    10. Flächen für den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien.

    Link zur Quelle

    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#lawid:5422885,1

    Anmerkungen:

    Recherchestand: März 2019.